Arbeitsschutz Büro
kostenlose jährliche Online-Unterweisung nach § 12 ArbSchG für Beschäftigte im Büro — mit Zertifikat
👥 Zielgruppe: Alle Beschäftigten an Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen — Verwaltung, Vertrieb, Buchhaltung, Personal, Kundenservice, IT, Beschäftigte, die ganz oder teilweise mobil oder im Homeoffice arbeiten
Welche Pflicht bzw. Normanforderung erfüllt diese Schulung?
Über diese Schulung
Ein Büro gilt als ungefährlicher Arbeitsplatz — die Unfallstatistik der Berufsgenossenschaften sagt etwas anderes. Stolpern über Kabel, Stürze von Treppen und Stühlen, defekte Elektrogeräte, Rückenbeschwerden aus falsch eingestellten Bildschirmarbeitsplätzen und psychische Belastung sind die Gefährdungen der Verwaltung. § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 DGUV Vorschrift 1 verlangen deshalb auch für Büroarbeitsplätze eine Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich — dokumentiert.
Diese Online-Unterweisung vermittelt den allgemeinen Teil der jährlichen Grundunterweisung: den Rechtsrahmen mit ArbSchG, DGUV Vorschrift 1 und Arbeitsstättenverordnung, die Pflichten von Arbeitgeber und Beschäftigten, die typischen Gefährdungen im Büro, den Bildschirmarbeitsplatz nach Anhang 6 ArbStättV, Stolper- und Sturzunfälle, Arbeitsmittel und Elektrogeräte mit Steckdosenleisten und Prüfpflicht, Heben und Tragen, Pausen, psychische Belastung und mobile Arbeit, Alkohol und Medikamente, Erste Hilfe und Verbandbuch, Arbeits- und Wegeunfall mit Unfallanzeige, Verhalten im Brandfall mit Fluchtwegen und Sammelplatz — und einen durchgespielten Praxisfall. 15 Module, 20 Fragen, Teilnahmezertifikat mit prüfbarer Nummer und vollständiger Themenliste.
Was dieser Kurs leistet — und was nicht: Der Kurs leistet den allgemeinen Teil der jährlichen Arbeitsschutz-Unterweisung für Büroarbeitsplätze, mit Nachweis über Inhalte, Datum und Ergebnis. Er leistet nicht den betriebsspezifischen Teil — wer Sicherheitsfachkraft, Ersthelfer und Brandschutzhelfer sind, wo Sammelplatz, Verbandkasten und Fluchtwege liegen, welche Meldewege und welche betriebliche Alkoholregel gelten, kennt nur Ihr Unternehmen; dafür ist das Modul „Verfahren im eigenen Haus" da. Er ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG noch die Ersthelfer- oder Brandschutzhelfer-Ausbildung, keine Betriebsanweisung für einzelne Geräte und keine Unterweisung für Lager, Werkstatt, Labor oder Fahrzeuge. Gefahrstoffe, Dienstfahrten und branchenspezifische Vorschriften sind Gegenstand eigener Unterweisungen.
Inhalte im Überblick
- Der Rechtsrahmen an einer Stelle — Arbeitsschutz im BüroRechtsrahmen: § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 (Unterweisung vor Tätigkeitsaufnahme, mindestens jährlich, dokumentiert), ArbStättV mit Anhang 6 Bildschirmarbeit, DGUV Information 215-410, Technische Regeln für Arbeitsstätten
- Pflichten des Arbeitgebers — Pflichten und Rechte der BeschäftigtenPflichten: Grundpflichten des Arbeitgebers (§§ 3, 5, 6 ArbSchG, § 2 DGUV Vorschrift 1), Gefährdungsbeurteilung ab dem ersten Beschäftigten, Pflichten der Beschäftigten (§§ 15, 16 ArbSchG, §§ 15–17 DGUV Vorschrift 1), Vorschlags- und Beschwerderecht (§ 17 ArbSchG)
- Welche Gefährdungen gibt es im Büro?Gefährdungen im Büro: Stolpern, Rutschen, Stürzen auf Verkehrswegen und Treppen, Kabel und offene Schubladen, defekte Arbeitsmittel, einseitige Körperhaltung und Bildschirmarbeit, psychische Belastung (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG), Brand und Elektrizität
- Bildschirmarbeitsplatz richtig einrichtenBildschirmarbeitsplatz: Anforderungen nach Anhang Nr. 6 ArbStättV, Aufstellen des Bildschirms (Blickrichtung parallel zum Fenster, oberste Zeile unter Augenhöhe, Sehabstand 50–70 cm), Tastatur 10–15 cm zur Tischkante, Stuhl und dynamisches Sitzen, Angebotsvorsorge Augen und Bildschirmbrille (ArbMedVV)
- Stolpern, Rutschen, Stürzen — Verkehrswege, Treppen, OrdnungStolper-, Rutsch- und Sturzunfälle: Ursachen (Hektik, Kabel, offene Schubladen, Nässe im Eingang), Verkehrswege freihalten (ASR A1.8), Handlauf und eine Stufe je Schritt auf Treppen, Tritt statt Stuhl, geeignetes Schuhwerk, Mängel beseitigen oder melden
- Arbeitsmittel und Elektrogeräte im BüroArbeitsmittel und Elektrogeräte: Einweisung und Betriebsanleitung, Schutzeinrichtungen nicht entfernen, keine privaten Heizlüfter und Kochgeräte, Mehrfachsteckdosen nicht in Reihe und Gesamtleistung beachten, Prüfung ortsveränderlicher Geräte nach DGUV Vorschrift 3, defekte Geräte außer Betrieb nehmen und melden, Headset-Lautstärke
- Heben und Tragen von LastenHeben und Tragen: Lastenhandhabungsverordnung, aus der Hocke mit geradem Rücken, Last nah am Körper, nicht ruckartig und nicht verdreht, beidseitig tragen, Hilfsmittel und Tragen zu zweit bei schweren Lasten
- Psychische Belastung, Pausen und mobile ArbeitPsychische Belastung und Pausen: Belastungsfaktoren in der Büroarbeit, Ruhepausen nach § 4 ArbZG (30 Minuten ab 6 Stunden, 45 Minuten ab 9 Stunden), Unterbrechung der Bildschirmarbeit (Anhang Nr. 6 ArbStättV), Erholung und Erreichbarkeit; mobile Arbeit und Homeoffice: Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsplatzgestaltung, Unfallversicherungsschutz (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII)
- Alkohol, Drogen und MedikamenteAlkohol, Drogen und Medikamente: Verbot nach § 15 Abs. 2 und 3 DGUV Vorschrift 1, Beschäftigungsverbot nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1, 0,0 Promille als betriebliche Regel bei Arbeit und Dienstfahrt (gesetzlich § 24a und § 24c StVG), Medikamente mit Einfluss auf die Reaktionsfähigkeit, Betriebsfeiern
- Erste Hilfe und VerbandbuchErste Hilfe: Pflichten nach § 10 ArbSchG und §§ 24–26 DGUV Vorschrift 1, Zahl der Ersthelfer (1 bei 2–20 Versicherten, 5 % in Verwaltungsbetrieben), Verbandkasten nach DIN 13157/13169 (ASR A4.3), Notruf 112 mit W-Fragen, jede Verletzung ins Verbandbuch oder den Meldeblock (DGUV Information 204-020/204-021), Aufbewahrung 5 Jahre, Datenschutz
- Arbeitsunfall, Wegeunfall und UnfallmeldungArbeits- und Wegeunfall: Begriff nach § 8 SGB VII, versicherte Umwege (Kinderbetreuung, Fahrgemeinschaft, Umleitung), Unterbrechung und Abweg, Zwei-Stunden-Grenze der BSG-Rechtsprechung, Homeoffice-Wege, Meldung im Betrieb, Durchgangsarzt, Unfallanzeige des Arbeitgebers nach § 193 SGB VII bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit
- Verhalten im Brandfall — Fluchtwege und SammelplatzBrandschutz: Alarm auslösen, Notruf 112 mit W-Fragen, Selbstschutz vor Löschversuch, Fenster und Türen schließen, Fluchtwege und Notausgänge freihalten (ASR A2.3), Flucht- und Rettungsplan, Aufzug im Brandfall nicht benutzen, Sammelplatz und Vollzähligkeit, Brandschutzhelfer (ASR A2.2), Zufahrt für Rettungskräfte
- Praxisfall: Das Ladekabel im FlurPraxisfall Stolperunfall: Entscheidungspfad nach einem Bürounfall — Erste Hilfe, Verbandbuch, Meldung an die Führungskraft, Durchgangsarzt, Unfallanzeige nach § 193 SGB VII bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit, Ursache beseitigen und Gefährdungsbeurteilung anpassen
- Verfahren im eigenen HausVerfahren im eigenen Haus: Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer und Brandschutzhelfer mit Erreichbarkeit, Standort Verbandkasten und Verbandbuch, Sammelplatz und Fluchtwege, Meldeweg für Mängel und Unfälle, betriebliche Alkoholregel, Regeln für mobile Arbeit
- NachweisführungNachweisführung: Unterweisung vor Tätigkeitsaufnahme und mindestens jährlich (§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1), Teilnehmerkreis alle Beschäftigten, Dokumentation mit Inhalt, Datum und Teilnehmenden, Aufbewahrung, Ergänzung durch den betriebsspezifischen Teil
Häufige Fragen
Ist der Kurs wirklich kostenlos?
Ja. Keine Anmeldung, keine Zahlungsdaten, keine Testphase. Ihre E-Mail-Adresse geben Sie nur an, damit das Zertifikat zugestellt werden kann.
Erfüllt der Kurs die jährliche Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG?
Er erfüllt den allgemeinen Teil und belegt ihn mit Zertifikat. Den betriebsspezifischen Teil — Sicherheitsfachkraft, Ersthelfer, Sammelplatz, Meldewege, betriebliche Alkoholregel — muss das Unternehmen ergänzen und dokumentieren; als Festpreis-Anpassung füllen wir das Modul „Verfahren im eigenen Haus" für Ihren Betrieb aus.
Wie oft muss die Unterweisung wiederholt werden?
Mindestens einmal jährlich (§ 4 DGUV Vorschrift 1), außerdem vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei neuen Arbeitsmitteln und nach einem Unfall. Für Jugendliche halbjährlich.
Gilt der Kurs auch für Homeoffice und mobile Arbeit?
Ja. Das Arbeitsschutzgesetz gilt auch zu Hause, und der Kurs behandelt Arbeitsplatzgestaltung, Pausen und den Unfallversicherungsschutz im Homeoffice nach § 8 SGB VII. Die betrieblichen Regeln für mobile Arbeit ergänzt Ihr Unternehmen im Modul „Verfahren im eigenen Haus".
Was steht auf dem Zertifikat?
Name, Kurs, Datum, Ergebnis, die vollständige Liste der 15 Schulungsinhalte, die Rechtsgrundlagen mit dem Hinweis auf den betrieblichen Teil und eine Zertifikatsnummer, die über die Prüfseite der Akademie verifizierbar ist — ohne Anzeige der E-Mail-Adresse.
Ersetzt der Kurs die Ersthelfer- oder Brandschutzhelfer-Ausbildung?
Nein. Ersthelfer werden in einem Kurs mit neun Unterrichtseinheiten bei einer ermächtigten Stelle ausgebildet und alle zwei Jahre fortgebildet; Brandschutzhelfer nach ASR A2.2 mit praktischer Löschübung. Der Kurs vermittelt, was jeder Beschäftigte wissen muss — nicht die Ausbildung dieser Funktionen.