Arbeitszeit und Urlaub
kostenlose Online-Unterweisung zu Arbeitszeitgesetz und Bundesurlaubsgesetz — mit Zertifikat
👥 Zielgruppe: Alle Beschäftigten in Vollzeit, Teilzeit und Minijob — Büro, Produktion, Handwerk, Service, Außendienst, Aushilfen, Auszubildende und neue Mitarbeitende in der ersten Arbeitswoche
Welche Pflicht bzw. Normanforderung erfüllt diese Schulung?
Über diese Schulung
Wie lange darf ich am Tag arbeiten, wann steht mir eine Pause zu, zählt die Fahrt zum Kunden, darf ich sonntags ran, wie viel Urlaub habe ich als Aushilfe, und was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde? Diese Fragen stellt sich jede und jeder Beschäftigte — und die Antworten stehen in zwei Gesetzen, die kaum jemand gelesen hat: dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das ArbZG ist Arbeitsschutzrecht; § 16 Abs. 1 verpflichtet jeden Arbeitgeber, es im Betrieb auszuhängen, und § 12 ArbSchG verlangt, dass Beschäftigte über die Regeln unterwiesen werden, die ihre Gesundheit schützen. Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 muss zudem jeder Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen.
Diese Online-Unterweisung vermittelt den gesetzlichen Teil auf dem Stand 2026: Höchstarbeitszeit von 8 und 10 Stunden mit dem Ausgleichszeitraum von 6 Monaten, die Pausenstaffel 30/45 Minuten, 11 Stunden Ruhezeit, Sonn- und Feiertagsarbeit mit ihren Ausnahmen, die Zusammenrechnung bei mehreren Arbeitgebern, Zeiterfassung, Reisezeit, Überstunden und ihre Vergütung, den Urlaubsanspruch von 24 Werktagen auch für Teilzeit und Minijob, Übertragung bis 31. März, die Hinweispflicht des Arbeitgebers vor dem Verfall, Krankheit im Urlaub — und einen durchgespielten Praxisfall. 14 Module, 20 Fragen, Teilnahmezertifikat mit prüfbarer Nummer und vollständiger Themenliste.
Was dieser Kurs leistet — und was nicht: Der Kurs leistet den allgemeinen, gesetzlichen Teil der Unterweisung zu Arbeitszeit und Urlaub, mit Nachweis über Inhalte, Datum und Ergebnis. Er leistet nicht den betriebsspezifischen Teil — welches Zeiterfassungssystem gilt, wie Überstunden ausgeglichen werden, wie Reisezeit vergütet wird, wie der Urlaubsantrag läuft und wer Ansprechpartner ist, kennt nur Ihr Unternehmen; dafür ist das Modul „Verfahren im eigenen Haus" da. Er ersetzt weder den Aushang des Arbeitszeitgesetzes nach § 16 Abs. 1 ArbZG noch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag, aus denen sich für Sie günstigere Regeln ergeben können, und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Nachtarbeit, Bereitschaftsdienst, Fahrpersonal nach Fahrpersonalgesetz, Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz werden nur im Überblick behandelt.
Inhalte im Überblick
- Der Rechtsrahmen — Arbeitszeitgesetz, Bundesurlaubsgesetz und was dazugehörtRechtsrahmen: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) als Arbeitsschutzrecht mit Aushangpflicht nach § 16 Abs. 1, Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Begriff der Arbeitszeit nach § 2 ArbZG, Vorrang günstigerer Regelungen aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag
- Höchstarbeitszeit — acht Stunden, zehn im Ausnahmefall, acht im DurchschnittHöchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG: werktäglich 8 Stunden, Verlängerung auf bis zu 10 Stunden nur mit Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden binnen 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen; Werktag Montag bis Samstag; höchstens 48 Stunden je Woche im Durchschnitt
- Ruhepausen und Ruhezeit — 30 Minuten, 45 Minuten, 11 StundenRuhepausen nach § 4 ArbZG: mindestens 30 Minuten bei mehr als 6 bis 9 Stunden, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden, Aufteilung in Abschnitte von mindestens 15 Minuten, keine Arbeit länger als 6 Stunden ohne Pause; Ruhezeit nach § 5 ArbZG: mindestens 11 Stunden ununterbrochen nach Arbeitsende
- Sonn- und Feiertagsarbeit — grundsätzlich verboten, mit geregelten AusnahmenSonn- und Feiertagsarbeit: Beschäftigungsverbot nach § 9 ArbZG von 0 bis 24 Uhr, gesetzliche Ausnahmen nach § 10 (u. a. Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gastgewerbe, Verkehr, Energie- und Wasserversorgung), behördliche Bewilligung nach § 13, Ersatzruhetag nach § 11 binnen 2 Wochen (Sonntag) bzw. 8 Wochen (Feiertag), mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr
- Mehrere Arbeitgeber, Nebenjob, Minijob — die Stunden werden zusammengerechnetMehrere Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG: Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet, Höchstgrenzen und Ruhezeit gelten für die Summe; Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber anzuzeigen, wenn Vertrag oder Arbeitsschutz es verlangen; Geringfügigkeitsgrenze 2026: 603 Euro im Monat
- Arbeitszeiterfassung — seit 2022 Pflicht für jeden ArbeitgeberArbeitszeiterfassung: Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21), Aufzeichnung über 8 Stunden hinaus und Aufbewahrung 2 Jahre nach § 16 Abs. 2 ArbZG, Aufzeichnungspflicht für Minijobs nach § 17 MiLoG; Mitwirkungspflicht und Wahrheitspflicht der Beschäftigten
- Reisezeit — wann Fahren Arbeit ist und wann nichtReisezeit: Fahren eines Fahrzeugs im Auftrag des Arbeitgebers ist Arbeitszeit; Fahrt vom Betrieb oder von der Wohnung zur auswärtigen Arbeitsstelle ohne festen Arbeitsort ist Arbeitszeit (EuGH C-266/14, BAG 5 AZR 553/17); Reisezeit als Beifahrer oder in Bahn und Flugzeug ohne Arbeitsaufgabe arbeitsschutzrechtlich keine Arbeitszeit, vergütungsrechtlich nach Vertrag; Arbeiten während der Fahrt ist Arbeitszeit; Weg Wohnung–Betrieb nie Arbeitszeit
- Überstunden — wer sie anordnen darf, wie sie ausgeglichen werdenÜberstunden: Anordnung nur auf Grundlage von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder in Notfällen; Vergütung nach Vereinbarung, sonst nach § 612 BGB — Freizeitausgleich oder Auszahlung, keine unbezahlte „Freiwilligkeit“; pauschale Abgeltungsklauseln nur mit bestimmbarem Umfang (BAG 5 AZR 765/10); gesetzliche Höchstgrenzen gelten auch für Überstunden; Darlegung durch den Arbeitnehmer (BAG 5 AZR 359/21)
- Der Urlaubsanspruch — 24 Werktage, 20 Arbeitstage, und was Teilzeit und Minijob daraus machenUrlaubsanspruch nach §§ 1, 3 BUrlG: mindestens 24 Werktage im Kalenderjahr bei 6-Tage-Woche, entsprechend 20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche; anteilige Umrechnung bei Teilzeit nach Arbeitstagen, nicht nach Stunden; gleicher Anspruch für Minijobber und Aushilfen; Wartezeit 6 Monate nach § 4; Teilurlaub nach § 5; Jugendliche 30/27/25 Werktage nach § 19 JArbSchG; Zusatzurlaub 5 Tage nach § 208 SGB IX
- Urlaub beantragen, zusammenhängend nehmen, übertragen — und warum er kaum noch verfälltUrlaubsgewährung nach § 7 BUrlG: Antrag und Genehmigung, Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers außer bei dringenden betrieblichen Belangen oder vorrangigen Wünschen anderer, keine Selbstbeurlaubung; zusammenhängende Gewährung mit mindestens 12 Werktagen; Kalenderjahr, Übertragung bis 31. März nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen; Verfall nur nach Aufforderung und Hinweis des Arbeitgebers (EuGH C-684/16, BAG 9 AZR 541/15), Verjährung erst nach Hinweis (BAG 9 AZR 266/20), 15-Monats-Frist bei Langzeiterkrankung; Abgeltung nur bei Beendigung nach § 7 Abs. 4
- Krank im Urlaub, Arbeiten im Urlaub, Nebenjob im UrlaubKrankheit im Urlaub nach § 9 BUrlG: durch ärztliches Attest nachgewiesene Arbeitsunfähigkeitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet, Anzeige- und Nachweispflicht nach § 5 EFZG bleibt, kein eigenmächtiges Anhängen der Tage; Erwerbstätigkeit im Urlaub nach § 8 BUrlG: keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit, Fortführung einer bestehenden Nebentätigkeit zulässig; keine Pflicht zur Erreichbarkeit, Arbeit im Urlaub ist Arbeitszeit
- Praxisfall: Eine Woche im Außendienst — und ein Urlaub, der schiefgehtPraxisfall Außendienstwoche: Fahrzeit als Fahrer, 10-Stunden-Grenze mit 45-Minuten-Pause, Ruhezeit nach spätem Arbeitsende, Nebenjob und Zusammenrechnung, Zeiterfassung, Urlaubsantrag, Krankheit im Urlaub mit Attest — Entscheidungspfad an sieben Stationen
- Verfahren im eigenen HausVerfahren im eigenen Haus: Zeiterfassung im Betrieb (System, Pausen, Korrekturen), Arbeitszeitkonto und Überstundenausgleich, Reisezeitregelung, Urlaubsantrag und Genehmigungsweg, Krankmeldung, Nebentätigkeitsanzeige, Ansprechpartner und Aushang
- NachweisführungNachweisführung: Aushang- und Informationspflicht nach § 16 Abs. 1 ArbZG, Unterweisung nach § 12 ArbSchG, Aufbewahrung der Arbeitszeitnachweise 2 Jahre nach § 16 Abs. 2 ArbZG, Bußgeld bis 30.000 Euro nach § 22 ArbZG, Schulungsnachweis für ISO 9001 (Abschnitt 7.2, 7.3) und Berufsgenossenschaft, Wiederholung jährlich und bei Neueinstellung
Häufige Fragen
Ist der Kurs wirklich kostenlos?
Ja. Keine Anmeldung, keine Zahlungsdaten, keine Testphase. Ihre E-Mail-Adresse geben Sie nur an, damit das Zertifikat zugestellt werden kann.
Ersetzt der Kurs den Aushang des Arbeitszeitgesetzes?
Nein. § 16 Abs. 1 ArbZG verlangt, dass der Gesetzestext und die geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Betrieb ausliegen oder aushängen — auch im Intranet. Der Kurs ergänzt den Aushang um eine nachweisbare Unterweisung; den betriebsspezifischen Teil füllen wir als Festpreis-Anpassung im Modul „Verfahren im eigenen Haus" für Ihren Betrieb aus.
Gilt der Kurs auch für Minijobber und Aushilfen?
Gerade für sie. Arbeitszeitgesetz und Bundesurlaubsgesetz gelten für alle Arbeitnehmer; Minijobber haben denselben anteiligen Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte, und ihre Arbeitszeit wird mit der beim Hauptarbeitgeber zusammengerechnet. Der Kurs erklärt beides mit Zahlenbeispielen.
Ist der Kurs auf dem aktuellen Rechtsstand?
Rechtsstand Oktober 2026 — einschließlich der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung (BAG 13.09.2022), der Hinweispflicht des Arbeitgebers vor dem Urlaubsverfall (EuGH 2018, BAG 2019 und 2022) und der Geringfügigkeitsgrenze 2026. Die angekündigte Reform des Arbeitszeitgesetzes (Wochenhöchstarbeitszeit) ist noch nicht in Kraft; sobald sie gilt, wird der Kurs überarbeitet.
Was steht auf dem Zertifikat?
Name, Kurs, Datum, Ergebnis, die vollständige Liste der 14 Schulungsinhalte, die Rechtsgrundlagen mit dem Hinweis auf den betrieblichen Teil und eine Zertifikatsnummer, die über die Prüfseite der Akademie verifizierbar ist — ohne Anzeige der E-Mail-Adresse.
Wie oft sollte die Unterweisung wiederholt werden?
§ 12 ArbSchG verlangt eine Unterweisung bei Einstellung, bei Veränderungen und in regelmäßigen Abständen; Berufsgenossenschaften und Zertifizierer erwarten in der Praxis eine jährliche Wiederholung. Neue Beschäftigte sollten den Kurs in der ersten Arbeitswoche absolvieren.