Grundunterweisung Arbeitsschutz für Büroarbeitsplätze
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Was dieser Kurs nicht leistet (aufklappen)
Der Rechtsrahmen an einer Stelle — Arbeitsschutz im Büro
Ein Büro gilt als ungefährlicher Arbeitsplatz. Die Unfallstatistik der Berufsgenossenschaften sagt etwas anderes: Stolpern, Rutschen und Stürzen sind in Verwaltungen die häufigste Unfallursache, dazu kommen Beschwerden aus einseitiger Haltung und Bildschirmarbeit. Deshalb gilt das Arbeitsschutzrecht im Büro ohne Abstriche. Fünf Regelwerke greifen ineinander — wer sie einmal im Zusammenhang gesehen hat, versteht den Rest des Kurses schneller.
| Regelwerk | Was es regelt | Für Sie wichtig |
|---|---|---|
| Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) | Grundpflichten des Arbeitgebers (§ 3), Gefährdungsbeurteilung (§ 5), Dokumentation (§ 6), Unterweisung (§ 12), Pflichten und Rechte der Beschäftigten (§§ 15–17) | Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und in regelmäßigen Abständen |
| DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ | Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften, konkretisiert das ArbSchG | § 4: Wiederholung mindestens einmal jährlich, dokumentiert; § 15: Pflichten der Versicherten, Alkohol- und Drogenverbot; §§ 24–26: Erste Hilfe |
| Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) | Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten: Raum, Licht, Klima, Verkehrswege, Fluchtwege | Anhang Nr. 6 enthält seit 2016 die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze — die frühere Bildschirmarbeitsverordnung ist darin aufgegangen |
| Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) | Stand der Technik zur ArbStättV, vom Ausschuss für Arbeitsstätten | ASR A1.8 Verkehrswege, ASR A2.2 Brandschutz, ASR A2.3 Fluchtwege, ASR A3.4 Beleuchtung, ASR A4.3 Erste Hilfe, ASR A6 Bildschirmarbeit |
| DGUV Information 215-410 | Leitfaden der Berufsgenossenschaften für Bildschirm- und Büroarbeitsplätze | praktische Maße und Empfehlungen: Sehabstand, Bildschirmhöhe, Stuhl, Tisch, Beleuchtung |
Dazu kommen das Arbeitszeitgesetz (Pausen), die Lastenhandhabungsverordnung (Heben und Tragen), die DGUV Vorschrift 3 (elektrische Anlagen und Betriebsmittel) und das SGB VII (Unfallversicherung, Arbeits- und Wegeunfall, Unfallanzeige) — jeweils in den folgenden Modulen.
Was § 12 ArbSchG verlangt
Die Unterweisung muss arbeitsplatzbezogen sein, in verständlicher Form erfolgen und während der Arbeitszeit stattfinden. Sie ist Pflicht bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei neuen Arbeitsmitteln oder einer neuen Technologie — und sie ist regelmäßig zu wiederholen. § 4 DGUV Vorschrift 1 macht aus „regelmäßig“ eine klare Zahl: mindestens einmal jährlich. Für Jugendliche gilt nach § 29 JArbSchG ein Halbjahresrhythmus.
Wozu das Ganze
Eine Unterweisung vermittelt Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten für sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten — und die Motivation, sie anzuwenden. Der Nutzen ist kein Selbstzweck: störungsfreie Betriebsabläufe, weniger Ausfallzeiten und damit geringere Kosten, ein verantwortungsvoller Umgang mit Geräten und Einrichtungen, dauerhafte Qualität der Arbeit, höhere Arbeitszufriedenheit, sicherere Arbeitsplätze — und die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, die den Betrieb vor Bußgeld und Regress schützt.
Zum Merken
Die Unterweisung ist jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren — das ist keine Empfehlung, sondern § 4 DGUV Vorschrift 1. Dieser Kurs ist der allgemeine Teil. Was in Ihrem Haus gilt — Ersthelfer, Sammelplatz, Sicherheitsfachkraft — steht im Modul „Verfahren im eigenen Haus“.
Pflichten des Arbeitgebers — Pflichten und Rechte der Beschäftigten
Arbeitsschutz ist keine Einbahnstraße. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung und die Kosten — die Beschäftigten tragen die Pflicht, mitzuwirken. Beide Seiten stehen im Gesetz.
Grundpflichten des Arbeitgebers (§ 3 ArbSchG, § 2 DGUV Vorschrift 1)
- eine geeignete Organisation schaffen und die Mittel bereitstellen
- Betriebsstätten sicher einrichten, sichere Arbeitsmittel beschaffen
- Gefährdungsbeurteilung erstellen (§ 5) und dokumentieren (§ 6) — seit 2013 ab dem ersten Beschäftigten, die frühere Ausnahme für Kleinbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten gibt es nicht mehr
- Anweisungen für einen sicheren Betriebsablauf erteilen, über Sicherheitsbestimmungen unterrichten (§ 12)
- geeignete Führungskräfte auswählen und Aufgaben zuverlässig übertragen (§ 13)
- eine wirksame Erste Hilfe sicherstellen, Ersthelfer bestellen (§ 10)
- Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt bestellen (ASiG), Brandschutzhelfer ausbilden
Rechtsvorschriften sind dabei keine Empfehlungen. Wer sie missachtet, riskiert Bußgelder, bei Unfällen auch strafrechtliche Verantwortung und Regress der Berufsgenossenschaft.
Pflichten der Beschäftigten (§§ 15, 16 ArbSchG, §§ 15–17 DGUV Vorschrift 1)
| Pflicht | Im Büroalltag heißt das |
|---|---|
| Weisungen befolgen, nach Unterweisung handeln | Betriebsanleitung des Aktenvernichters beachten, Fluchtwege freihalten |
| Einrichtungen bestimmungsgemäß benutzen | Stuhl ist kein Tritt, Regal keine Leiter, Fluchttür kein Abstellplatz |
| Mängel sofort melden — nach Möglichkeit beseitigen | defektes Kabel außer Betrieb nehmen und melden, Wasserlache aufwischen |
| Sich und andere nicht gefährden | kein Alkohol, keine Hektik auf der Treppe, keine privaten Heizlüfter |
| Erste Hilfe unterstützen | Ersthelfer rufen, Verbandbuch eintragen |
| PSA tragen, wo vorgesehen | im Büro selten — etwa Sicherheitsschuhe im angrenzenden Lager |
Für die Gefährdungsbeurteilung sind Beschäftigte nicht zuständig — das ist Arbeitgeberpflicht. Sie werden aber befragt und beteiligt, und ihr Wissen über den eigenen Arbeitsplatz macht die Beurteilung erst brauchbar.
Rechte der Beschäftigten (§ 17 ArbSchG)
Beschäftigte dürfen Vorschläge zu Sicherheit und Gesundheitsschutz machen. Wird einer begründeten Beschwerde im Betrieb nicht abgeholfen, dürfen sie sich an die zuständige Behörde (Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft) wenden — ohne Nachteile befürchten zu müssen.
Zum Merken
Der Arbeitgeber organisiert, beurteilt, unterweist und stellt bereit. Die Beschäftigten benutzen bestimmungsgemäß, melden Mängel und gefährden niemanden. Fehlt eine Seite, funktioniert der Arbeitsschutz nicht.
Welche Gefährdungen gibt es im Büro?
Niemand erwartet im Büro einen Arbeitsunfall — genau das ist das Problem. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG nennt die Faktoren, die der Arbeitgeber betrachten muss. Im Büro sind es vor allem diese:
| Gefährdung | Typische Ursache | Typische Folge |
|---|---|---|
| Stolpern, Rutschen, Stürzen (SRS) | Kabel quer über den Boden, offene Schubladen, nasser Eingangsbereich, Treppe mit vollen Händen, Hektik | Prellungen, Verstauchungen, Knochenbrüche — die häufigste Unfallart in Verwaltungen |
| Stürze aus der Höhe | Bürostuhl oder Regal als Tritt, um an den Ordner oben zu kommen | Stürze aus geringer Höhe sind im Büro häufiger als man denkt |
| Defekte Arbeitsmittel | beschädigte Netzkabel, Mehrfachsteckdosen in Reihe, offene Gehäuse, private Heizlüfter | Stromschlag, Brand |
| Einseitige Körperhaltung | stundenlanges Sitzen, falsch eingestellter Stuhl, Bildschirm zu hoch oder seitlich | Rücken-, Nacken- und Schulterbeschwerden |
| Bildschirmarbeit | Spiegelungen, falscher Sehabstand, zu kleine Schrift, kein Wechsel der Tätigkeit | Augenbeschwerden, Kopfschmerzen, Ermüdung |
| Psychische Belastung | Zeitdruck, ständige Unterbrechungen, unklare Zuständigkeiten, Konflikte, Dauererreichbarkeit | Erschöpfung, Konzentrationsfehler — und damit wieder Unfälle |
| Brand | überlastete Steckdosen, Papier in Mengen, Kaffeemaschine ohne Abschaltung | Rauch ist die eigentliche Gefahr, nicht die Flamme |
| Lärm und Raumklima | Großraumbüro, Drucker, Telefonate, Zugluft, trockene Heizungsluft | Konzentrationsverlust, Reizungen |
Psychische Belastung ist Pflichtthema
Seit 2013 steht es ausdrücklich im Gesetz: § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG verlangt, dass die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen bei der Arbeit einbezieht — also Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen und Arbeitsumgebung. Das gilt im Büro genauso wie in der Produktion.
Was Sie selbst tun können
Die meisten Bürounfälle lassen sich mit wenig Aufwand verhindern: Kabel verlegen statt überspannen, Schubladen schließen, Verkehrswege freihalten, Tritt statt Stuhl, Mängel melden, Pausen einhalten. Die folgenden Module nehmen diese Punkte einzeln auf.
Zum Merken
Im Büro verletzt sich niemand an einer Maschine — man stürzt über ein Kabel, von einem Stuhl oder auf der Treppe. Wer das ernst nimmt, hat die Hälfte der Bürounfälle schon verhindert.
Bildschirmarbeitsplatz richtig einrichten
Die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze stehen in Anhang Nr. 6 der Arbeitsstättenverordnung; die früher eigenständige Bildschirmarbeitsverordnung ist 2016 darin aufgegangen. Die DGUV Information 215-410 übersetzt die Vorgaben in Maße, die man am eigenen Platz nachprüfen kann.
Der Bildschirm
- Standsicher aufstellen, frei dreh- und neigbar, ohne Flimmern, mit ausreichend großer, scharfer Schrift.
- Blickrichtung parallel zum Fenster. Steht das Fenster hinter Ihnen, spiegelt es sich im Bildschirm. Steht es vor Ihnen, muss das Auge ständig zwischen hellem Fenster und dunklerem Bildschirm umstellen — beides ermüdet. Seitlich zum Fenster ist richtig; Jalousien oder Lamellen gegen direkte Sonne gehören dazu.
- Höhe: Die oberste Bildschirmzeile liegt etwas unterhalb der Augenhöhe, der Blick fällt leicht nach unten (etwa 35°, entspannter Nacken). Ein Bildschirm mit Oberkante über Augenhöhe zwingt den Kopf in den Nacken — ein häufiger Fehler bei hoch gestellten Monitoren.
- Sehabstand 50 bis 70 cm, bei großen Bildschirmen auch mehr.
- Reflexionen vermeiden: Leuchten so anordnen, dass sie sich nicht im Bildschirm spiegeln; keine Leuchte direkt vor oder hinter dem Bildschirm.
- Bildschirm, Tastatur und Stuhl auf einer Achse — keine verdrehte Wirbelsäule.
Tastatur und Maus
Die Tastatur ist vom Bildschirm getrennt und steht 10 bis 15 cm von der Tischkante entfernt, damit die Handballen aufliegen können. Die Maus liegt direkt neben der Tastatur auf gleicher Höhe. Ein Laptop allein ist für dauerhafte Arbeit kein Bildschirmarbeitsplatz: externe Tastatur, Maus und Bildschirm oder Laptopständer gehören dazu.
Stuhl und Tisch
| Element | Richtig eingestellt |
|---|---|
| Sitzhöhe | Ober- und Unterschenkel etwa im rechten Winkel, Füße ganz am Boden (sonst Fußstütze) |
| Rückenlehne | stützt den Lendenbereich, folgt der Bewegung (Synchronmechanik) |
| Armlehnen | auf Tischhöhe, Schultern entspannt |
| Tischhöhe | Unterarme liegen waagerecht auf, bei festen Tischen 72 cm, besser höhenverstellbar |
| Beinraum | frei — kein Rechner, keine Kartons, kein Papierkorb unter dem Tisch |
Dynamisch sitzen: die Haltung oft wechseln, zwischendurch aufstehen, im Stehen telefonieren, den Drucker weiter weg stellen. Der beste Stuhl ersetzt die Bewegung nicht.
Augen und Vorsorge
Nach der ArbMedVV (Anhang Teil 4) muss der Arbeitgeber Beschäftigten an Bildschirmgeräten regelmäßig eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge anbieten — eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Ergibt sie, dass eine normale Sehhilfe nicht ausreicht, ist eine spezielle Bildschirmbrille zur Verfügung zu stellen; die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.
Zum Merken
Seitlich zum Fenster, oberste Zeile unter Augenhöhe, 50 bis 70 cm Abstand, Tastatur 10 bis 15 cm von der Kante. Vier Maße, die Sie heute noch an Ihrem Platz prüfen können.
Stolpern, Rutschen, Stürzen — Verkehrswege, Treppen, Ordnung
Rund ein Drittel aller meldepflichtigen Arbeitsunfälle in Verwaltungen sind Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle — und fast alle passieren auf ebenem Boden oder auf der Treppe, nicht an einer Maschine.
Die Ursachen
Auf der einen Seite der Mensch: Stress, Hektik, Müdigkeit, Ablenkung durch das Smartphone, Bequemlichkeit („das räume ich später weg“), ungeeignete Schuhe. Auf der anderen Seite der Arbeitsplatz: Kabel quer über den Weg, offene Schubladen und Schranktüren, Kartons und Akten auf dem Boden, verschüttete Flüssigkeiten, nasser Eingangsbereich bei Regen und Schnee, beschädigte Fußmatten, nicht gekennzeichnete Stufen, schlechte Beleuchtung.
Verhaltensregeln
| Situation | Regel |
|---|---|
| Verkehrswege | freihalten — kein Karton, keine Akte, kein Papierkorb im Weg (ASR A1.8); Kabel in Kanälen oder entlang der Wand verlegen, nie quer über den Weg |
| Schubladen, Schranktüren | sofort schließen; nie zwei Schubladen eines Schranks gleichzeitig öffnen (Kippgefahr) |
| Treppen | Handlauf benutzen, eine Stufe nach der anderen, nicht lesen oder tippen, Hände möglichst frei — zwei Stufen auf einmal sparen Sekunden und kosten Wochen |
| Höhere Ablagen | Tritt oder Leiter benutzen — nie Stuhl, Drehstuhl, Schreibtisch oder Regalboden |
| Nässe | verschüttete Flüssigkeit sofort aufwischen; bei Regen und Schnee im Eingangsbereich besonders vorsichtig, Gehgeschwindigkeit anpassen |
| Schuhe | festes Schuhwerk mit sicherem Sitz und rutschhemmender Sohle — Flipflops, lose Pantoletten und sehr hohe Absätze sind im Büro ein Unfallrisiko |
| Hektik | Gehen statt laufen, auch wenn das Telefon klingelt |
Mängel: beseitigen oder melden
Eine Stolperstelle zu erkennen und nichts zu sagen, ist keine Option — § 16 ArbSchG verpflichtet jeden Beschäftigten, Gefahren zu melden. Kleine Dinge beseitigen Sie selbst: Kabel sichern, Pfütze aufwischen, Karton wegräumen. Was Sie nicht selbst beheben können — lose Fußmatte, defekte Stufe, flackernde Beleuchtung — melden Sie umgehend der Führungskraft oder der dafür zuständigen Stelle. „Jede Abteilung ist für ihren Bereich selbst zuständig“ gilt nicht: Gefahr ist Gefahr, egal wessen Flur es ist.
Zum Merken
Sauberkeit + Ordnung = Sicherheit. Verkehrswege frei, Schubladen zu, Handlauf benutzen, Tritt statt Stuhl — und eine Stolperstelle meldet, wer sie sieht.
Arbeitsmittel und Elektrogeräte im Büro
Kopierer, Aktenvernichter, Schneidemaschine, Laminiergerät, Kaffeemaschine, Ladegeräte, Steckdosenleisten — ein Büro ist voller Arbeitsmittel. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass sie sicher sind und dass Sie in ihre Benutzung eingewiesen wurden.
Umgang mit Arbeitsmitteln
- Betriebsanleitung beachten, in Geräte wie Aktenvernichter oder Schneidemaschine einweisen lassen, bevor Sie sie das erste Mal benutzen.
- Schutzeinrichtungen nie entfernen oder überbrücken — die Abdeckung der Schneidemaschine, der Einzugsschutz des Aktenvernichters, die Verriegelung der Kopiererklappe sind dort aus gutem Grund.
- Lange Haare, Schmuck, Krawatten und lose Kleidung vom Aktenvernichter fernhalten.
- Headsets und Kopfhörer so einstellen, dass das Gehör nicht gefährdet wird und niemand gestört wird; Warnsignale und Durchsagen müssen hörbar bleiben.
Elektrische Geräte
| Regel | Warum |
|---|---|
| Keine privaten Elektrogeräte ohne Freigabe — vor allem keine Heizlüfter, Wasserkocher, Tauchsieder, Toaster | Brandgefahr, hohe Leistung, ungeprüfte Geräte; der Heizlüfter unter dem Tisch ist ein Klassiker der Brandursachen im Büro |
| Mehrfachsteckdosen nicht hintereinanderstecken (keine „Kaskade“) | Überlastung der ersten Leiste, Brandgefahr |
| Gesamtleistung beachten: eine übliche Steckdosenleiste ist für 16 A, also etwa 3.500 Watt ausgelegt | Heizlüfter (2.000 W) plus Wasserkocher (2.000 W) an einer Leiste überschreiten das — Kabel und Leiste werden heiß |
| Leisten nicht unter Teppich, hinter Heizkörpern oder eingeklemmt betreiben | Wärmestau, Kabelbruch |
| Prüfplakette beachten: ortsveränderliche Geräte werden nach DGUV Vorschrift 3 regelmäßig durch eine Elektrofachkraft geprüft — im Büro bei geringer Fehlerquote in der Regel alle zwei Jahre | fehlt die Plakette oder ist das Datum überschritten, melden |
| Defekte Geräte sofort außer Betrieb nehmen, kennzeichnen und melden — beschädigte Isolierung, Brandgeruch, Knistern, lose Stecker | Stromschlag und Brand; „vorsichtig weitermachen“ oder Isolierband sind keine Lösung |
| Stecker am Stecker ziehen, nicht am Kabel; Kabel nicht knicken oder über Kanten führen | Kabelbruch mit freiliegenden Adern |
| Geräte nicht mit nassen Händen bedienen, keine Getränke auf oder neben Rechner und Leisten | Kurzschluss |
Mängel melden — ohne Umweg
Entdecken Sie einen sicherheitstechnischen Mangel — etwa eine defekte Isolierung am Netzstecker Ihres Rechners —, nehmen Sie das Gerät außer Betrieb (Stecker ziehen, wenn das gefahrlos geht), kennzeichnen Sie es („Defekt — nicht benutzen“) und melden Sie es umgehend der Führungskraft oder der im Haus zuständigen Stelle. Reparaturen an Elektrogeräten sind ausschließlich Sache von Elektrofachkräften.
Zum Merken
Eine Leiste, 3.500 Watt, keine Kaskade, keine Heizlüfter. Und ein defektes Gerät wird nicht vorsichtig weiterbenutzt, sondern außer Betrieb genommen und gemeldet.
Heben und Tragen von Lasten
Auch im Büro wird gehoben: Aktenkartons, Papierpakete, Wasserkisten, Drucker, Umzugskartons. Die Lastenhandhabungsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, schwere manuelle Lasten möglichst zu vermeiden oder durch Hilfsmittel zu erleichtern — und die Beschäftigten über richtiges Heben zu unterweisen.
Die Technik
- Nah an die Last herantreten, Füße etwa schulterbreit, standsicher.
- In die Hocke gehen, der Rücken bleibt gerade — nicht mit gestreckten Knien und vorgebeugtem Oberkörper nach unten greifen.
- Last nah am Körper fassen, mit beiden Händen, fester Griff.
- Aus den Beinen heben, gleichmäßig — nie ruckartig, nie im Hohlkreuz.
- Beim Tragen nicht verdrehen: Richtung wechseln mit den Füßen, nicht mit dem Rumpf. Last möglichst beidseitig verteilen (zwei kleinere Taschen statt einer schweren).
- Absetzen wieder aus der Hocke, Sicht auf den Weg frei halten.
Grenzen und Hilfsmittel
Es gibt keine gesetzliche Kilogrammgrenze, aber klare Erfahrungswerte: Was Sie nicht bequem und mit geradem Rücken heben können, ist zu schwer für eine Person. Dann gilt: Rollwagen, Sackkarre, Aktenwagen benutzen — oder zu zweit tragen und sich dabei absprechen (wer kommandiert, wann wird angehoben). Mehrere kleine Wege sind besser als ein schwerer. Schwangere, Jugendliche und Beschäftigte mit Rückenerkrankungen heben keine schweren Lasten.
Beim Papierkauf hilft die Planung: fünf Pakete Kopierpapier wiegen rund zwölf Kilogramm — der Karton gehört auf den Rollwagen und ins Regal in Griffhöhe, nicht auf den Boden und nicht oben auf den Schrank.
Zum Merken
Hocke statt Rundrücken, nah am Körper, nicht ruckartig, nicht verdreht. Und wenn es schwer ist: Rollwagen oder zu zweit — nie „so, wie es gerade am bequemsten erscheint“.
Psychische Belastung, Pausen und mobile Arbeit
Nicht jede Gefährdung im Büro ist sichtbar. Zeitdruck, ständige Unterbrechungen, unklare Zuständigkeiten, Konflikte, Dauererreichbarkeit und monotone Bildschirmarbeit belasten — und wer erschöpft ist, macht Fehler, übersieht die Stolperstelle und streitet eher. Deshalb gehört psychische Belastung seit 2013 ausdrücklich in die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG).
Was der Arbeitgeber tut — und was Sie tun können
Der Arbeitgeber beurteilt Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen und Arbeitsumgebung und leitet Maßnahmen ab: klare Zuständigkeiten, realistische Termine, Rückzugsmöglichkeiten im Großraumbüro, Regeln zur Erreichbarkeit. Sie selbst: Pausen wirklich nehmen, Überlastung früh ansprechen (§ 17 ArbSchG gibt Ihnen das Vorschlagsrecht), Störungen bündeln, nach Feierabend abschalten.
Pausen — die Zahlen
| Regel | Quelle |
|---|---|
| Bei mehr als 6 Stunden Arbeit: mindestens 30 Minuten Ruhepause | § 4 ArbZG |
| Bei mehr als 9 Stunden: mindestens 45 Minuten | § 4 ArbZG |
| Pausen dürfen in Abschnitte von mindestens 15 Minuten geteilt werden; länger als 6 Stunden ohne Pause darf niemand arbeiten | § 4 ArbZG |
| Zwischen zwei Arbeitstagen 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit | § 5 ArbZG |
| Bildschirmarbeit ist regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Kurzpausen zu unterbrechen | ArbStättV Anhang Nr. 6.1 |
Kurzpausen sind kein Luxus: fünf Minuten je Stunde weg vom Bildschirm — aufstehen, Blick in die Ferne, Schultern lockern — senken Augen- und Nackenbeschwerden messbar. Die Pause am Bildschirm mit privatem Surfen ist keine Erholung für die Augen.
Mobile Arbeit und Homeoffice — kurz
- Das Arbeitsschutzgesetz gilt auch zu Hause. Der Arbeitgeber muss die Gefährdungen auch für mobile Arbeit beurteilen und Sie unterweisen; einen festen Telearbeitsplatz nach § 2 Abs. 7 ArbStättV richtet er vollständig ein (Mobiliar, Bildschirm, Tastatur).
- Richten Sie Ihren Platz nach denselben Regeln ein wie im Büro: Bildschirm seitlich zum Fenster, externe Tastatur, Sitzhöhe, Beinraum frei, keine Kabel über den Weg, keine Steckdosenkaskaden. Der Küchenstuhl mit Laptop am Esstisch ist eine Notlösung, kein Dauerzustand.
- Unfallversicherung: Seit Juni 2021 stellt § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII klar, dass bei versicherter Tätigkeit zu Hause derselbe Unfallversicherungsschutz wie im Betrieb besteht. Der Weg von der eigenen Wohnung zur Kinderbetreuung und zurück ist auch aus dem Homeoffice versichert (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII). Rein private Tätigkeiten zu Hause bleiben unversichert — Grenzfälle entscheiden die Gerichte.
- Arbeitszeit und Erreichbarkeit gelten unverändert: Pausen, Ruhezeit, Höchstarbeitszeit. Mobil arbeiten heißt nicht ständig erreichbar sein.
Zum Merken
30 Minuten ab 6 Stunden, 45 ab 9, Bildschirm regelmäßig unterbrechen. Und zu Hause gilt derselbe Arbeitsschutz wie im Büro — einschließlich der Unfallversicherung.
Alkohol, Drogen und Medikamente
Alkohol und Arbeit passen nicht zusammen — auch im Büro, auch beim Glas Sekt zum Geburtstag. Die Berufsgenossenschaften haben das in § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 festgeschrieben: Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Absatz 3 erweitert das auf Medikamente. Und § 7 Abs. 2 verpflichtet den Arbeitgeber, niemanden zu beschäftigen, der erkennbar nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeit ohne Gefahr auszuführen — er muss die Person nach Hause bringen lassen, nicht fahren lassen.
Die betriebliche Regel: 0,0 Promille
Das Gesetz nennt für den Arbeitsplatz keine Promillezahl, sondern den gefährdenden Zustand. Im Straßenverkehr gelten gesetzlich 0,5 Promille als Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG), ab 0,3 Promille relative Fahruntüchtigkeit bei Ausfallerscheinungen (§ 316 StGB) und für Fahranfänger in der Probezeit sowie unter 21 Jahren 0,0 Promille (§ 24c StVG).
Viele Betriebe — und dieser Kurs — setzen deshalb als betriebliche Regel 0,0 Promille fest: kein Alkohol vor und während der Arbeit und auf betrieblich veranlassten Fahrten, unabhängig davon, was das Straßenverkehrsrecht noch dulden würde. Das ist eine Weisung des Arbeitgebers, die Sie befolgen müssen (§ 15 ArbSchG), kein Gesetz — Ihre betriebliche Regelung finden Sie im Modul „Verfahren im eigenen Haus“.
Betriebsfeiern
Die Weihnachtsfeier steht unter dem Schutz der Unfallversicherung — der Alkohol daran nicht. Wer alkoholisiert nach der Feier mit dem Auto nach Hause fährt oder stürzt, riskiert den Versicherungsschutz. „Bei Feiern im Betrieb darf während der Arbeitszeit immer getrunken werden“ ist falsch; der Arbeitgeber entscheidet, ob und wann Alkohol ausgeschenkt wird, und sorgt für den sicheren Heimweg.
Medikamente
Schmerzmittel, Beruhigungsmittel, Allergietabletten, manche Blutdruck- und Erkältungsmittel beeinträchtigen Reaktion und Konzentration. Der Beipackzettel sagt es: „Kann das Reaktionsvermögen beeinträchtigen“. Fragen Sie Arzt oder Apotheke, informieren Sie bei Bedarf die Führungskraft — ohne die Diagnose nennen zu müssen — und fahren Sie unter solchen Mitteln nicht dienstlich.
Cannabis ist seit April 2024 für Erwachsene teillegalisiert; am Arbeitsplatz gilt trotzdem § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1, im Straßenverkehr der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC (§ 24a StVG).
Zum Merken
Betriebliche Regel: 0,0 Promille bei der Arbeit und auf Dienstfahrten. Alkohol und Drogen erhöhen die Unfallgefahr, kosten im Ernstfall den Versicherungsschutz — und niemand darf „beliebig“ vor der Arbeit trinken.
Erste Hilfe und Verbandbuch
Ein Schnitt am Papier, ein umgeknickter Fuß auf der Treppe, ein Kollege, der plötzlich blass wird und über Brustschmerzen klagt — Erste Hilfe im Büro ist meistens klein und manchmal lebenswichtig. Der Heilverlauf hängt wesentlich davon ab, wie schnell und wirksam die erste Hilfe kommt. Auch leichte Verletzungen können sich entzünden und zu Komplikationen führen — eine Blutvergiftung beginnt mit einem Kratzer, den niemand ernst genommen hat. Nach schweren Unfällen — Sturz von der Leiter, Herzinfarkt, Bewusstlosigkeit — hängt vom Handeln in den ersten Minuten oft das Überleben ab: Notruf, stabile Seitenlage, Herzdruckmassage, bis der Rettungsdienst übernimmt. Im Notfall sagen Ihnen Führungskraft oder Ersthelfer, was zu tun ist — und der Aushang sagt Ihnen, wer das ist.
Was der Betrieb vorhalten muss
| Pflicht | Zahl / Regel |
|---|---|
| Ersthelfer (§ 26 DGUV Vorschrift 1) | bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens 1; bei mehr als 20 in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, in sonstigen Betrieben 10 % — ausgebildet in einem 9-Unterrichtseinheiten-Kurs, alle 2 Jahre Fortbildung |
| Verbandkasten (ASR A4.3) | kleiner Verbandkasten DIN 13157 bis 50 Beschäftigte in Verwaltung/Handel, großer DIN 13169 ab 51 (oder zwei kleine); Inhalt regelmäßig prüfen, Verbrauchtes ersetzen, Verfallsdaten beachten |
| Aushang | Ersthelfer mit Namen und Telefonnummer, Notrufnummer 112, Standort des Verbandkastens, nächster Durchgangsarzt (ASR A4.3, Plakat „Erste Hilfe“ DGUV Information 204-001) |
| Dokumentation (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1) | jede Erste-Hilfe-Leistung aufzeichnen, 5 Jahre aufbewahren |
Der Notruf 112
Die W-Fragen: Wo ist es passiert? Was ist passiert? Wie viele Verletzte? Welche Verletzungen oder Symptome? Warten auf Rückfragen — nicht auflegen, bis die Leitstelle das Gespräch beendet. Dann Ersthelfer holen, Verletzte nicht allein lassen, Rettungskräfte einweisen (Aufzug freihalten, Tür öffnen).
Verbandbuch oder Meldeblock — jede Verletzung eintragen
Jede Verletzung wird dokumentiert — nicht nur schwere Unfälle, auch der Schnitt am Papier, der Stoß an der Schublade, das Umknicken ohne Arztbesuch. Der Eintrag enthält: Zeit und Ort, Hergang, Art und Umfang der Verletzung, Zeitpunkt und Art der Erste-Hilfe-Maßnahme, Namen der verletzten Person, der Zeugen und der Ersthelfer.
Warum so genau? Wenn aus der Kleinigkeit Tage später eine Entzündung, eine Arbeitsunfähigkeit oder ein Dauerschaden wird, ist der Eintrag der Beweis für den Arbeitsunfall gegenüber der Berufsgenossenschaft. Ohne Eintrag beginnt die Beweisnot.
Datenschutz: Verletzungsdaten sind Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO). Das klassische Verbandbuch, in dem jeder die Einträge der anderen lesen kann, genügt dem nicht mehr. Die Berufsgenossenschaften empfehlen den Meldeblock (DGUV Information 204-021): ein Blatt je Vorfall, abgetrennt und bei einer festgelegten Stelle — Personalabteilung, Sicherheitsfachkraft oder Führungskraft — verschlossen aufbewahrt.
Zum Merken
112 mit den W-Fragen, Ersthelfer sind ausgehängt, jede Verletzung ins Verbandbuch, 5 Jahre aufbewahren. Der Eintrag kostet eine Minute — und rettet im Zweifel die Anerkennung als Arbeitsunfall.
Arbeitsunfall, Wegeunfall und Unfallmeldung
Wer bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin verunglückt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse): Heilbehandlung ohne Zuzahlung, Verletztengeld, bei bleibenden Schäden Rente. Voraussetzung ist, dass der Unfall als Arbeits- oder Wegeunfall anerkannt wird — und dass er gemeldet wurde.
Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII)
Unfall bei der versicherten Tätigkeit — am Schreibtisch, im Flur, auf der Dienstreise, bei der Dienstfahrt, beim Betriebssport, auf der vom Unternehmen veranstalteten Betriebsfeier oder dem Betriebsausflug, seit 2021 ausdrücklich auch im Homeoffice. Entscheidend: Die Tätigkeit dient dem Unternehmen, nicht privaten Zwecken. Der private Einkauf in der Mittagspause ist nicht versichert, der Weg zur Kantine im Haus schon.
Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 SGB VII)
Versichert ist der unmittelbare Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte — ab dem Verlassen der Haustür bis zum Erreichen des Betriebsgeländes, hin und zurück, mit jedem Verkehrsmittel.
| Versichert bleibt | Nicht versichert |
|---|---|
| Umweg, um Kinder zur Betreuung zu bringen (Nr. 2 Buchst. a) — auch aus dem Homeoffice (Nr. 2a) | Unterbrechung für private Erledigungen: Einkauf, Bank, Friseur — der Schutz ruht, solange die Unterbrechung dauert |
| Umweg für eine Fahrgemeinschaft (Nr. 2 Buchst. b) | Abweg: Fahrt in eine andere Richtung aus privaten Gründen |
| Umleitung, Stau-Ausweichstrecke, längerer aber schnellerer Weg | Private Umwege (Besuch bei Freunden auf dem Rückweg) |
| Weg von einem anderen Ort als der Wohnung, wenn er dem Weg zur Arbeit dient (eingeschränkt) | Fahrt unter Alkohol mit Unfallursache im Alkohol |
Die Zwei-Stunden-Grenze: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lebt der Versicherungsschutz nach einer privaten Unterbrechung wieder auf, wenn der Weg fortgesetzt wird — nicht aber, wenn die Unterbrechung länger als zwei Stunden gedauert hat. Dann ist auch der restliche Heimweg unversichert.
Was Sie nach einem Unfall tun
- Erste Hilfe, bei Bedarf 112.
- Umgehend den Betrieb informieren — Führungskraft, Personalabteilung — und bei der Klärung des Hergangs mitwirken (Zeugen nennen). Das gilt auch für Wegeunfälle, auch wenn Sie direkt zum Arzt gehen: „Zum Arzt gehen, Mitteilung an den Betrieb nicht nötig“ ist falsch.
- Verbandbuch-Eintrag veranlassen.
- Durchgangsarzt aufsuchen, wenn Sie über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig sind oder die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert — nicht der Hausarzt. Sagen Sie beim Arzt, dass es ein Arbeits- oder Wegeunfall war.
- Die Arbeitsunfähigkeit melden Sie wie sonst dem Arbeitgeber; die Bescheinigung läuft seit 2023 elektronisch über die Krankenkasse (eAU). An die Berufsgenossenschaft senden Sie nichts selbst — das macht der Arbeitgeber.
Die Unfallanzeige (§ 193 SGB VII)
Der Arbeitgeber muss der Berufsgenossenschaft jeden Unfall anzeigen, bei dem eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder getötet wurde — binnen drei Tagen, nachdem er davon erfahren hat. Der Betriebsrat erhält eine Kopie, die verletzte Person kann Einsicht nehmen. Deshalb braucht der Arbeitgeber Ihre Meldung sofort: Ohne sie kann er seine Frist nicht einhalten.
Zum Merken
Versichert ist der direkte Weg und der dienstliche Zweck. Private Unterbrechung: Schutz ruht — über zwei Stunden: Schutz weg. Nach jedem Unfall: sofort melden, Verbandbuch, Durchgangsarzt. Die Unfallanzeige ab dem vierten Tag Arbeitsunfähigkeit macht der Arbeitgeber.
Verhalten im Brandfall — Fluchtwege und Sammelplatz
Im Büro brennt es selten — aber wenn, dann mit viel Papier, Kunststoff und Kabeln, und die Gefahr ist nicht die Flamme, sondern der Rauch: Wenige Atemzüge Brandrauch machen bewusstlos. Deshalb zählt im Brandfall jede Sekunde, und deshalb ist der Ablauf festgelegt.
Die Reihenfolge
- Alarm auslösen — Brandmelder (Druckknopfmelder) betätigen, Kolleginnen und Kollegen warnen.
- Notruf 112 mit den W-Fragen: Wo, Was, Wie viele Verletzte, Welche Verletzungen, Warten auf Rückfragen.
- Selbstschutz geht vor. Einen Entstehungsbrand (Papierkorb, Kaffeemaschine) löschen nur, wenn das ohne eigene Gefahr geht — Feuerlöscher sind an gekennzeichneten Stellen, Brandschutzhelfer (in der Regel 5 % der Beschäftigten, ASR A2.2) sind dafür ausgebildet. Niemals Wasser in brennende Elektrogeräte.
- Fenster und Türen schließen, nicht abschließen — bremst Rauch und Feuer, lässt den Rettungsweg offen.
- Gebäude über den gekennzeichneten Fluchtweg verlassen. Nichts mitnehmen, nichts suchen, Besucher und Kolleginnen mitnehmen, die Hilfe brauchen. Nicht in verrauchte Bereiche, bei Rauch gebückt gehen.
- Sammelplatz aufsuchen und dort bleiben.
- Anweisungen abwarten, Zufahrt für Rettungskräfte freihalten, Feuerwehr einweisen: Wer fehlt, wo brennt es, wo sind Gefahrstoffe.
Fluchtwege und Notausgänge (ASR A2.3)
Fluchtwege sind dauerhaft freizuhalten — kein Kopierer, kein Karton, kein Weihnachtsbaum im Flur, keine Fahrräder im Treppenhaus. Notausgänge müssen sich jederzeit von innen ohne Hilfsmittel öffnen lassen; sie dürfen nicht verstellt, verschlossen oder verkeilt sein. Der Flucht- und Rettungsplan hängt an zentralen Stellen; sehen Sie ihn sich an einem ruhigen Tag an, nicht erst, wenn es brennt. Wo ist der zweite Fluchtweg, wo der Sammelplatz?
Der Aufzug ist im Brandfall tabu
Bei Stromausfall bleibt der Aufzug stecken — möglicherweise in einem verrauchten Stockwerk. Lichtschranken und Rauchmelder können die Tür genau dort öffnen, wo der Rauch ist. Aufzüge im Brandfall niemals benutzen — immer die Treppe; das Schild „Aufzug im Brandfall nicht benutzen“ hängt überall aus gutem Grund.
Warum der Sammelplatz so wichtig ist
Am Sammelplatz wird festgestellt, ob noch jemand im Gebäude ist — die Führungskraft oder der Brandschutzhelfer prüft die Vollzähligkeit und gibt der Feuerwehr Bescheid, wen sie suchen muss. Wer stattdessen nach Hause geht oder im Café wartet, löst eine Suche im brennenden Gebäude aus, die niemand braucht. Deshalb: zum Sammelplatz, melden, bleiben, bis die Entwarnung kommt.
Zum Merken
Alarm, 112, Selbstschutz, Türen zu, Fluchtweg, Treppe statt Aufzug, Sammelplatz, bleiben. Und Fluchtwege sind frei — immer, nicht nur bei der Begehung.
Praxisfall: Das Ladekabel im Flur
Die Lage: Dienstag, 14:20 Uhr. Frau M. aus der Buchhaltung geht mit einem Aktenstapel durch den Flur zum Kopierer. Ein Kollege hat sein Notebook am Besprechungstisch im Flur angeschlossen — das Ladekabel liegt quer über den Weg zur Steckdose an der Wand. Frau M. bleibt mit dem Fuß hängen, stürzt, knickt mit dem rechten Fuß um und schlägt sich die Hand auf. Der Knöchel schwillt sofort an, sie kann nicht auftreten.
Der Entscheidungspfad
1. Ist das ein Arbeitsunfall? Ja — Unfall bei der versicherten Tätigkeit im Betrieb (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Dass das Kabel ein Kollege gelegt hat, ändert daran nichts; die Frage nach Schuld stellt die Unfallversicherung nicht.
2. Was passiert in den ersten Minuten — und was nicht?
| Richtig | Falsch |
|---|---|
| Ersthelfer rufen (Aushang: Herr P., Durchwahl 220 intern), Frau M. sitzen lassen, Fuß hochlagern, kühlen | Frau M. „zum Ausprobieren“ aufstehen und weitergehen lassen |
| Bei Verdacht auf Bruch oder starken Schmerzen: Notruf 112 | Mit dem eigenen Auto ins Krankenhaus fahren, obwohl der Fuß nicht belastbar ist |
| Kabel sofort entfernen oder sichern — die Stolperstelle bleibt sonst für die Nächste | Das Kabel liegen lassen, „der Kollege ist gleich fertig“ |
| Verbandbuch / Meldeblock: Zeit, Ort, Hergang, Verletzung, Maßnahme, Namen von Frau M., Zeugen und Ersthelfer | Keinen Eintrag, „weil sie ja zum Arzt geht“ |
| Führungskraft sofort informieren | Erst am nächsten Tag melden, wenn klar ist, wie schlimm es ist |
3. Welcher Arzt? Frau M. kann nicht auftreten — sie wird über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig sein. Also Durchgangsarzt (D-Arzt), nicht Hausarzt. Sie oder der Ersthelfer sagt dort: Arbeitsunfall, Betrieb, Uhrzeit, Hergang. Der D-Arzt meldet den Fall selbst an die Berufsgenossenschaft.
4. Was muss der Arbeitgeber tun? Die Diagnose lautet Bänderriss, Frau M. ist zwei Wochen arbeitsunfähig — also mehr als drei Tage. Der Arbeitgeber erstattet die Unfallanzeige nach § 193 SGB VII binnen drei Tagen, nachdem er von der Arbeitsunfähigkeit erfahren hat; der Betriebsrat erhält eine Kopie, Frau M. kann sie einsehen. Wäre sie am nächsten Tag wieder da gewesen, hätte der Verbandbuch-Eintrag genügt.
5. Was ändert der Betrieb? Ein Unfall ist ein Hinweis darauf, dass die Gefährdungsbeurteilung eine Lücke hat. Konsequenzen hier: Steckdosen am Besprechungstisch nachrüsten oder einen Kabelkanal über den Weg legen, die Regel „keine Kabel über Verkehrswege“ in der nächsten Unterweisung wiederholen, die Gefährdungsbeurteilung für den Flur fortschreiben (§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 5 ArbSchG). Der Kollege bekommt keinen Vorwurf, sondern die Steckdose, die er gebraucht hätte.
Variante: der scheinbar harmlose Fall
Angenommen, Frau M. steht wieder auf, es tut „nur ein bisschen weh“, sie arbeitet weiter — und drei Tage später ist der Fuß dick und blau, der Arzt stellt einen Bänderanriss fest. Jetzt entscheidet der Verbandbuch-Eintrag von Dienstag, ob die Berufsgenossenschaft den Arbeitsunfall anerkennt. Ohne Eintrag und ohne Zeugen steht Frau M. in der Beweisnot. Deshalb: jede Verletzung eintragen, sofort.
Was den Fall entschieden hat
Nicht das Kabel — das lag schon öfter dort. Entschieden haben die ersten zehn Minuten: Ersthelfer, Eintrag, Meldung, Kabel weg. Und die Konsequenz, die aus einem Unfall eine Verbesserung macht statt einer Akte.
Verfahren im eigenen Haus
Dieses Modul füllt Ihr Betrieb aus. Der allgemeine Teil dieser Unterweisung endet hier — was jetzt folgt, kennt nur Ihr Unternehmen. § 12 ArbSchG verlangt eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung; erst mit diesen Angaben ist sie vollständig.
Diese Angaben gehören hinein:
| Punkt | Was einzutragen ist |
|---|---|
| Fachkraft für Arbeitssicherheit | Name, intern oder extern (überbetrieblicher Dienst), Erreichbarkeit |
| Betriebsarzt / arbeitsmedizinischer Dienst | Name, Praxis, wie wird die Angebotsvorsorge Bildschirmarbeit organisiert |
| Sicherheitsbeauftragte | ab 21 Beschäftigten Pflicht (§ 22 SGB VII, § 20 DGUV Vorschrift 1) — wer, für welchen Bereich |
| Ersthelfer | Namen, Durchwahl, Standort — und wo der Aushang hängt |
| Verbandkasten und Verbandbuch / Meldeblock | Standort, wer führt ihn, wo werden die Blätter abgegeben |
| Brandschutzhelfer, Feuerlöscher, Brandmelder | Namen, Standorte, Brandschutzordnung Teil B |
| Sammelplatz und Fluchtwege | Wo ist der Sammelplatz, wer prüft die Vollzähligkeit, wo hängt der Flucht- und Rettungsplan |
| Notrufnummern | 112, interne Notrufnummer, Hausmeister, Pforte, nächster Durchgangsarzt |
| Meldeweg für Mängel | An wen melden Sie ein defektes Gerät, eine Stolperstelle, eine kaputte Leuchte — Ticket, Mail, mündlich? |
| Meldeweg für Unfälle | Wer erhält die Unfallmeldung, wer erstattet die Unfallanzeige, wer informiert den Betriebsrat |
| Betriebliche Alkohol- und Drogenregel | 0,0 Promille? Ausnahmen bei Betriebsfeiern? Wer entscheidet, wie wird der Heimweg gesichert |
| Mobile Arbeit / Homeoffice | Was stellt der Betrieb, welche Regeln für Arbeitsplatz, Erreichbarkeit, Unfallmeldung von zu Hause |
| Besonderheit Ihres Betriebs | z. B. Lager oder Werkstatt neben dem Büro, Kundenverkehr, Alleinarbeit, Aufzugsnotruf, Gebäude mit mehreren Mietern |
Für die Führung
Der Sammelplatz und die Ersthelfer sind die beiden Punkte, die im Ernstfall jeder im Haus ohne Nachdenken wissen muss. Wer sie in dieser Unterweisung benennt und einmal im Jahr wiederholt, hat den betriebsspezifischen Teil erledigt — und den Nachweis gleich mit.
Nachweisführung
Zum Schluss das, was diese Unterweisung zu einem Nachweis macht.
Wiederholung: Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich zu wiederholen (§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1). Zusätzlich bei Veränderungen im Aufgabenbereich, neuen Arbeitsmitteln, nach einem Unfall oder Beinahe-Unfall und bei geänderten Vorschriften. Für Jugendliche gilt ein halbjährlicher Rhythmus (§ 29 JArbSchG).
Teilnehmerkreis: alle Beschäftigten im Büro — Vollzeit, Teilzeit, Auszubildende, Aushilfen, Praktikantinnen, Führungskräfte und Leiharbeitskräfte (für sie unterweist der Entleiher nach § 12 Abs. 2 ArbSchG). „Einfache Bürotätigkeit“ ist keine Ausnahme.
Dokumentation: Die Unterweisung muss belegbar sein — mit Inhalt, Datum und Teilnehmenden, bestätigt durch Unterschrift oder einen gleichwertigen Nachweis. Ihr Teilnahmezertifikat trägt Namen, Kurs, Datum, Ergebnis, die vollständige Themenliste und eine Zertifikatsnummer, die über die Prüfseite der Akademie verifizierbar ist. Bewahren Sie es auf und geben Sie eine Kopie an die Stelle, die im Betrieb die Unterweisungsnachweise führt — Personalabteilung, Sicherheitsfachkraft oder Führungskraft. Eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist gibt es nicht; bewahren Sie den Nachweis mindestens bis zur übernächsten Unterweisung auf, besser für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
Was zusätzlich zu dokumentieren ist: der betriebsspezifische Teil aus dem Modul „Verfahren im eigenen Haus“ — Ersthelfer, Sammelplatz, Sicherheitsfachkraft, Meldewege. Ohne ihn ist die Unterweisung nach § 12 ArbSchG nicht vollständig; mit ihm ist sie es. Erst beides zusammen — allgemeiner Teil mit Zertifikat, betrieblicher Teil mit Unterschrift — ergibt den Nachweis, den Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft oder Auditor sehen wollen.
Zum Merken
Ein Nachweis, den niemand findet, ist keiner. Zertifikat ablegen, Datum notieren, im nächsten Jahr wiederholen — und neue Kolleginnen und Kollegen vor dem ersten Arbeitstag unterweisen, nicht danach.
Abschlusstest
20 Fragen, je eine richtige Antwort. Zum Bestehen brauchen Sie 14 richtige (70 %). Die Auswertung erfolgt auf dem Server — hier auf der Seite steht keine Lösung.
Ihr Ergebnis
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Wie es weitergeht
Betriebsspezifischer Zusatzteil: Muster für Modul 14 „Verfahren im eigenen Haus" — als Festpreis-Anpassung für Ihren Betrieb.
Arbeitsschutz im ISO-9001- oder ISO-45001-System: Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungsnachweise und Rechtskataster als dokumentierte Information — wir richten es mit Ihnen ein.
Weitere kostenlose Unterweisungen finden Sie in der Online Akademie. Fragen zur Umsetzung im eigenen Betrieb beantworten wir über das Kontaktformular.
Fachliche Rückfragen zu dieser Unterweisung: Holger.grosser@iso9001.info · Telefon 0911-49522541. Eine Online-Unterweisung erfüllt die Unterweisungspflicht nur, wenn Rückfragen an eine unterweisende Person möglich sind.