Unternehmensethik und Compliance – Unterweisung für Mitarbeitende
Darum geht es
Sie haben diesen Kurs bereits begonnen.
Was dieser Kurs nicht leistet (aufklappen)
Worum es geht — und was dieser Kurs nicht ist
Unternehmensethik klingt nach Leitbild und Hochglanzbroschüre. In der Praxis ist sie viel konkreter: Darf ich die Einladung des Lieferanten annehmen? Was sage ich, wenn ein Wettbewerber über Preise reden will? Wohin wende ich mich, wenn ich einen Verstoß beobachte — und was passiert dann mit mir? Diese Unterweisung beantwortet solche Fragen für den Arbeitsalltag.
Warum sich ein Unternehmen das vornimmt
- Vertrauen von Kunden, Partnern, Behörden und der Öffentlichkeit gewinnen und erhalten — es ist die Grundlage jedes Auftrags.
- Eine Kultur der Integrität und des respektvollen Umgangs pflegen, in der Fehler gemeldet statt vertuscht werden.
- Gesetze einhalten — Korruptions-, Kartell-, Geldwäsche-, Antidiskriminierungs- und Hinweisgeberschutzrecht gelten für jeden Betrieb, nicht nur für Konzerne.
- Haftung vermeiden: Wer seine Beschäftigten nicht unterweist, verletzt seine Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG); eine dokumentierte Schulung ist das erste, was Ermittler, Kunden-Auditoren und Zertifizierer sehen wollen.
Mit der Revision der ISO 9001 (Ausgabe 2026) rücken Qualitätskultur und ethisches Verhalten außerdem ausdrücklich in die Norm — zertifizierte Betriebe brauchen dafür einen Nachweis.
Was dieser Kurs leistet — und was nicht
Er vermittelt den allgemeinen Teil: die Rechtsgrundlagen, die typischen Risikosituationen, die richtigen Reaktionen. Er ersetzt nicht den Verhaltenskodex Ihres Unternehmens, nicht die Namen Ihrer Ansprechpartner und nicht Ihre internen Wertgrenzen für Geschenke — das steht im Modul „Verfahren im eigenen Haus", das Ihr Betrieb ausfüllt. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und kein Compliance-Managementsystem nach ISO 37301.
Zum Merken
Ethisches Verhalten ist nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern die Grundlage für dauerhaften Geschäftserfolg und ein Arbeitsumfeld, in dem man gern bleibt. Die einfachste Prüfregel für jede Zweifelsfrage: Würde ich das auch tun, wenn es morgen in der Zeitung stünde?
Der Rechtsrahmen an einer Stelle — vom StGB bis zur ISO 9001:2026
Es gibt kein einzelnes „Ethikgesetz". Was ein Verhaltenskodex zusammenfasst, steht verstreut in Strafgesetzbuch, Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht und Normen. Einmal im Zusammenhang gesehen, ist der Rest des Kurses leichter zu verstehen.
| Themenfeld | Rechtsgrundlage | Für Sie wichtig |
|---|---|---|
| Korruption | §§ 299, 300 StGB (zwischen Unternehmen); §§ 331–335a StGB (Amtsträger, auch ausländische) | strafbar sind beide Seiten — Geber und Nehmer — und schon das Anbieten oder Fordern |
| Geldwäsche | § 261 StGB; Geldwäschegesetz (GwG) | jede Straftat kann Vortat sein; Güterhändler prüfen ab 10.000 € Bargeld die Identität |
| Kartellrecht | § 1 GWB, Art. 101 AEUV; § 298 StGB | Preis-, Gebiets- und Angebotsabsprachen; Bußgeld bis 10 % des Konzernumsatzes |
| Hinweisgeberschutz | HinSchG (seit 2. Juli 2023) | interne Meldestelle ab 50 Beschäftigten, Verbot von Repressalien |
| Diskriminierung | AGG (seit 2006) | sechs geschützte Merkmale, Schulungspflicht des Arbeitgebers (§ 12 Abs. 2) |
| Geistiges Eigentum | UrhG, MarkenG, PatG, GeschGehG | Nutzung nur mit Lizenz; Geschäftsgeheimnisse brauchen angemessene Schutzmaßnahmen |
| Export und Sanktionen | AWG/AWV, EU-Dual-Use-Verordnung, EU-Sanktionen | Sanktionslisten prüfen, Genehmigungen einholen — Verstöße sind Straftaten (§ 18 AWG) |
| Unternehmenshaftung | §§ 30, 130 OWiG | Geldbuße gegen den Betrieb bis 10 Mio. €, Aufsichtspflichtverletzung bis 1 Mio. € |
Normen: ISO 9001:2026, ISO 37001, ISO 37301
Die revidierte ISO 9001 (Ausgabe 2026) verlangt von der obersten Leitung in Abschnitt 5 (Führung), eine Qualitätskultur und ethisches Verhalten zu fördern; in Abschnitt 7.3 (Bewusstsein) müssen Beschäftigte wissen, was davon für sie gilt. Die Norm ist am 16.09.2026 erschienen; Zertifikate nach der Ausgabe 2015 gelten längstens bis 30.09.2029. Wer tiefer einsteigen will: ISO 37001:2025 beschreibt Anti-Korruptions-Managementsysteme, ISO 37301 Compliance-Managementsysteme. Beide sind freiwillig; diese Unterweisung setzt sie nicht voraus.
Was das für Beschäftigte bedeutet
Die meisten dieser Vorschriften richten sich an Personen, nicht nur an die Firma. Wer besticht, abspricht oder Geheimnisse weitergibt, haftet strafrechtlich selbst — „der Chef wollte es so" ist keine Verteidigung. Umgekehrt haftet der Betrieb nach § 130 OWiG, wenn er seine Beschäftigten nicht unterwiesen hat. Deshalb gibt es diese Unterweisung, und deshalb wird sie dokumentiert.
Zum Merken
Vier Zahlen, die Sie mitnehmen sollten: 50 Beschäftigte (Meldestelle nach HinSchG), 10.000 € Bargeld (GwG), 10 % Umsatz (Kartellbuße), 10 Mio. € (Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG).
Verhaltenskodex und Qualitätskultur — was die ISO 9001:2026 neu verlangt
Ein Verhaltenskodex (Code of Conduct) übersetzt die Gesetze aus dem Rechtsrahmen in Regeln für den Alltag des eigenen Betriebs: Welche Geschenke sind erlaubt, wer entscheidet im Zweifel, wohin melde ich. Er gilt für alle Beschäftigten und meist auch für Partner — und er ist verbindlich: Der Arbeitgeber kann ihn über sein Weisungsrecht (§ 106 GewO) anordnen; Regeln zur Ordnung des Betriebs unterliegen bei einem Betriebsrat der Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Typischer Aufbau
- Grundsätze: Gesetzestreue, Integrität, Respekt, Verantwortung.
- Verhaltensregeln zu Korruption, Geschenken, Interessenkonflikten, Wettbewerb, Vertraulichkeit, Datenschutz, Diskriminierung, Arbeitssicherheit.
- Meldewege: Vorgesetzte, Compliance-Ansprechpartner, Meldestelle nach HinSchG — mit Zusicherung von Vertraulichkeit und Schutz vor Repressalien.
- Folgen bei Verstößen: arbeitsrechtlich (Abmahnung, Kündigung), zivilrechtlich (Schadensersatz), strafrechtlich.
Viele Betriebe begegnen dem Thema zuerst von außen: Große Kunden verlangen die Unterzeichnung ihres Lieferantenkodex (Supplier Code of Conduct), oft verbunden mit Audit- und Nachweisrechten. Wer dann zeigen kann, dass die eigenen Beschäftigten unterwiesen sind, hat den wichtigsten Punkt erledigt.
Die Neuerung in der ISO 9001:2026
Die revidierte Norm verlangt von der obersten Leitung, eine Qualitätskultur und ethisches Verhalten zu fördern (Abschnitt 5.1), und erweitert das geforderte Bewusstsein der Beschäftigten (Abschnitt 7.3) entsprechend. Gemeint ist zunächst der Umgang mit Qualitätsfragen: keine Falschangaben in Prüfberichten, kein Beschönigen von Messwerten, kein Druck auf Prüfpersonal, Fehler melden ohne Angst. Nachweisbar wird das nicht über eine Kulturbroschüre, sondern über gelebte Vorgänge: Wie werden Fehler gemeldet, und was passiert danach mit der meldenden Person? Werden Zielkonflikte zwischen Termin, Kosten und Qualität dokumentiert entschieden? Was steht in Zielvereinbarungen der Führungskräfte zum Thema Qualität?
Ein Verhaltenskodex plus dokumentierte Unterweisung ist für kleine Betriebe der pragmatische Weg, diese Anforderung im Audit zu belegen — ohne ein eigenes Compliance-Managementsystem aufzubauen.
Zum Merken
Der Kodex gilt nicht nur, wenn jemand zusieht. Der belastbarste Nachweis einer Qualitätskultur ist eine Fehlermeldung, die für die meldende Person keine Nachteile hatte.
Korruption und Bestechung — §§ 299 und 331 ff. StGB
Korruption ist der Missbrauch anvertrauter Macht zum privaten Vorteil. Bestechung ist ihr häufigster Fall: Jemand bietet oder gewährt einen Vorteil, damit die Gegenseite eine geschäftliche oder amtliche Entscheidung in seinem Sinne trifft. Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwei Welten:
Zwischen Unternehmen — § 299 StGB
Wer als Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um einen anderen beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen unlauter zu bevorzugen, macht sich strafbar (Bestechlichkeit). Spiegelbildlich strafbar ist, wer den Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (Bestechung). Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen — etwa gewerbsmäßig oder bei großem Vorteil — drei Monate bis fünf Jahre (§ 300).
Drei Punkte, die oft unterschätzt werden:
- Schon das Anbieten oder Fordern genügt. Die Tat ist vollendet, bevor Geld fließt oder ein Auftrag vergeben wird.
- Beide Seiten sind strafbar — Geber und Nehmer.
- „Vorteil" ist alles, was die Lage des Empfängers verbessert: Geld, Reisen, Rabatte für den Privatkauf, Jobs für Angehörige, Spenden an „seinen" Verein.
Gegenüber Amtsträgern — §§ 331 bis 335a StGB
Bei Beamten, Angestellten von Behörden, Richtern und europäischen oder ausländischen Amtsträgern (§ 335a) gilt ein strengerer Maßstab. Schon die Vorteilsannahme „für die Dienstausübung" — ohne konkrete Gegenleistung — ist strafbar (§ 331: bis drei Jahre; § 333 für den Geber). Ist der Vorteil Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung, wird daraus Bestechlichkeit bzw. Bestechung (§§ 332, 334: bis fünf Jahre). Für das Gesundheitswesen gibt es mit §§ 299a, 299b eigene Tatbestände.
Was es das Unternehmen kostet
Neben der Strafe für die handelnde Person droht dem Betrieb eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG bis 10 Mio. €, dazu die Einziehung des gesamten aus dem Geschäft erzielten Umsatzes, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und der Verlust von Kunden, die ihren Lieferantenkodex ernst nehmen.
Ihre Pflichten
- Keine unrechtmäßigen Zahlungen, Geschenke oder Dienstleistungen anbieten, versprechen, fordern oder annehmen — auch nicht über Dritte (Berater, Vermittler, Angehörige).
- Bei Vermittlern und Agenten: Vergütung muss zur Leistung passen; „Erfolgsprovisionen" an Personen mit Behördenkontakt sind ein Warnsignal.
- Verdachtsfälle umgehend melden — intern oder über die Meldestelle.
Zum Merken
Korruption beginnt nicht beim Geldkoffer. Sie beginnt da, wo ein Vorteil nicht offen auf den Tisch gelegt werden kann, weil er die Entscheidung beeinflussen soll.
Geschenke, Einladungen und Bewirtung — wo die Grenze liegt
Ein Kugelschreiber mit Logo, ein Mittagessen nach der Besprechung, eine Flasche Wein zu Weihnachten — nicht jede Zuwendung ist Bestechung. Das Strafrecht nimmt sozialadäquate Aufmerksamkeiten aus: Zuwendungen, die üblich sind, offen erfolgen und niemanden in seiner Entscheidung beeinflussen. Die Grenze zieht nicht der Betrag allein, sondern der Zusammenhang.
Der Vier-Fragen-Test
| Frage | Erlaubt, wenn … | Warnsignal, wenn … |
|---|---|---|
| Transparenz | Vorgesetzte und Kollegen dürfen es wissen; das Geschenk geht an die Firmenadresse | privat zugestellt, „bleibt unter uns" |
| Angemessenheit | geringer Wert, zum Anlass passend, branchenüblich | Reisen, Elektronik, Bargeld, Gutscheine, wiederholte Zuwendungen |
| Zeitpunkt | kein laufendes Vergabe- oder Verhandlungsverfahren | Ausschreibung, Preisverhandlung, anstehende Abnahme oder Reklamation |
| Genehmigung | im Kodex erlaubt oder vom Vorgesetzten freigegeben | Vorgesetzter würde Nein sagen |
Nur wenn alle vier Fragen unproblematisch sind, kann angenommen werden. Im Zweifel: höflich ablehnen oder zurückgeben, Vorgesetzten informieren, Vorgang notieren.
Orientierungswerte
Das Gesetz nennt keine Bagatellgrenze. In der Praxis orientieren sich viele Verhaltenskodizes an Steuerwerten: Geschenke an Geschäftspartner sind seit dem 1. Januar 2024 bis 50 € je Empfänger und Jahr als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG, vorher 35 €); darüber hinaus versteuert der Schenker Sachzuwendungen oft pauschal nach § 37b EStG. Für eigene Beschäftigte gilt die Sachbezugsfreigrenze von 50 € monatlich, Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen bleiben bis 60 € steuerfrei. Diese Zahlen sind Anhaltspunkte, keine Erlaubnis — die Grenze Ihres Betriebs steht im Kodex (Modul „Verfahren im eigenen Haus").
Bargeld und bargeldähnliche Zuwendungen (Gutscheine, Prepaid-Karten) sind in praktisch jedem Kodex ausgeschlossen — unabhängig vom Betrag.
Einladungen und Bewirtung
Ein Geschäftsessen im Rahmen der Besprechung ist üblich. Problematisch werden Einladungen, wenn der fachliche Anlass fehlt oder zur Nebensache wird: Sportereignisse mit VIP-Loge, Reisen mit Begleitung, Wochenendprogramm. Faustregel: Reist der Partner an, zahlt seine Firma; der Gastgeber zahlt das Essen, nicht das Erlebnis.
Sonderfall Amtsträger
Bei Beschäftigten von Behörden, Kommunen, öffentlichen Auftraggebern und Prüfstellen gilt: grundsätzlich nichts — schon ein Vorteil „für die Dienstausübung" ohne Gegenleistung erfüllt § 331/§ 333 StGB. Viele Dienstherren erlauben Aufmerksamkeiten nur bis zu wenigen Euro und nur mit Genehmigung. Was unter Kaufleuten höflich ist, kann hier eine Straftat sein.
Zum Merken
Entscheidend ist nicht, was Sie meinen, sondern wie es von außen aussieht. Ein Geschenk, das Sie Ihrem Vorgesetzten lieber nicht erwähnen, ist bereits die Antwort.
Interessenkonflikte — erkennen, offenlegen, heraushalten
Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn persönliche Interessen — eigene oder die von Angehörigen und Freunden — mit den Interessen des Unternehmens kollidieren oder eine Entscheidung beeinflussen könnten. Entscheidend ist der Anschein: Ein Konflikt ist nicht erst dann einer, wenn tatsächlich falsch entschieden wurde.
Typische Fälle
- Nebentätigkeiten bei Wettbewerbern, Kunden oder Lieferanten — während des Arbeitsverhältnisses greift das Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB); Nebentätigkeiten sind nach den meisten Arbeitsverträgen anzuzeigen.
- Geschäftsbeziehungen zu Angehörigen: Der Bruder bewirbt sich als Lieferant, die Partnerin arbeitet beim Kunden, der Sohn sucht einen Ausbildungsplatz bei einem Geschäftspartner.
- Finanzielle Beteiligungen an Lieferanten, Kunden oder Wettbewerbern, die über einen breit gestreuten Aktienbesitz hinausgehen.
- Geschenke und Einladungen, die die Objektivität beeinflussen könnten.
- Personalentscheidungen über Angehörige oder Partner im eigenen Team.
- Nutzung von Firmenwissen (Preise, Projekte, Kundenlisten) für private Zwecke oder eine eigene Nebenfirma.
Bei öffentlichen Aufträgen regelt § 6 VgV ausdrücklich, dass Personen mit einem Interessenkonflikt nicht am Vergabeverfahren mitwirken dürfen; die Vermutung greift bereits bei Angehörigen und Beteiligungen.
Ihre Pflichten
- Offenlegen — unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Vorgesetzten oder der im Kodex benannten Stelle, bevor eine Entscheidung ansteht.
- Heraushalten — sich aus Auswahl, Verhandlung, Bewertung und Freigabe zurückziehen; die Entscheidung trifft eine andere Person.
- Dokumentieren — Offenlegung und getroffene Regelung werden notiert, damit später nachvollziehbar ist, dass sauber entschieden wurde.
Ein offengelegter Interessenkonflikt ist kein Fehlverhalten — ein verschwiegener dagegen fast immer. Wer offenlegt, schützt sich selbst: Trifft die Firma später eine Entscheidung zugunsten des Angehörigen, steht fest, dass Sie nicht beteiligt waren.
Nach dem Arbeitsverhältnis
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot endet mit dem Arbeitsverhältnis. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt nur, wenn es vereinbart ist und der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der letzten Bezüge zahlt (§ 74 HGB). Geheimhaltungspflichten für Geschäftsgeheimnisse bestehen dagegen fort.
Zum Merken
Im Zweifel lieber einmal zu viel offenlegen als einmal zu wenig. Transparenz schützt Sie — und das Unternehmen.
Geldwäsche und finanzielle Integrität — saubere Zahlungen, saubere Bücher
Geldwäsche ist die Verschleierung der Herkunft von Vermögen aus Straftaten — es wird in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust, zum Beispiel durch Barkäufe hochwertiger Waren, Scheinrechnungen oder Zahlungen über Dritte. Strafbar nach § 261 StGB (bis zu fünf Jahren) macht sich auch, wer leichtfertig nicht erkennt, dass Geld aus einer Straftat stammt. Seit 2021 gilt der „All-Crimes-Ansatz": jede Straftat kann Vortat sein, nicht nur organisierte Kriminalität.
Wen das Geldwäschegesetz verpflichtet
Banken, Versicherungen, Immobilienmakler, Steuerberater — und Güterhändler, also jedes Unternehmen, das gewerblich Waren verkauft, sobald es Bargeld ab 10.000 € annimmt oder zahlt (Edelmetalle: ab 2.000 €). Dann gelten Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG): Identität des Kunden feststellen, wirtschaftlich Berechtigten klären, Vorgang dokumentieren. Bei Verdacht ist eine Verdachtsmeldung an die FIU (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) abzugeben (§ 43 GwG) — ohne den Kunden zu informieren. Ab dem 10. Juli 2027 gilt EU-weit eine Bargeldobergrenze von 10.000 € für gewerbliche Zahlungen (Verordnung (EU) 2024/1624).
Warnsignale im Alltag
- Kunde will ungewöhnlich hohe Beträge bar zahlen oder in mehrere Beträge knapp unter 10.000 € stückeln.
- Zahlung kommt von einem Dritten, der nicht Vertragspartner ist, oder aus einem Land ohne Bezug zum Geschäft.
- Überzahlung mit Bitte um Rückerstattung auf ein anderes Konto.
- Kunde zeigt kein Interesse an Preis oder Produkt, nur an der Abwicklung.
- Komplizierte Firmenkonstruktionen ohne erkennbaren Geschäftszweck.
Finanzielle Verantwortung — jede Buchung nachvollziehbar
Dieselbe Sauberkeit gilt nach innen. Alle Geschäftsvorfälle müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden (§ 238 HGB, GoBD): keine Buchung ohne Beleg, keine Belege ohne Buchung, keine „schwarzen Kassen", keine Scheinrechnungen, keine Rückdatierung. Wer Firmengeld zweckwidrig verwendet, begeht Untreue (§ 266 StGB); wer Belege fälscht, Betrug oder Urkundenfälschung.
Aufbewahrungsfristen (§ 147 AO, § 257 HGB): Handelsbücher, Jahresabschlüsse und Inventare 10 Jahre; Buchungsbelege seit dem 1. Januar 2025 8 Jahre (vorher 10); Geschäftsbriefe und sonstige steuerrelevante Unterlagen 6 Jahre.
Ihre Pflichten
- Auffällige Zahlungswünsche nicht annehmen, sondern an Buchhaltung oder Geschäftsführung melden.
- Nur zahlen, was bestellt, geliefert und freigegeben ist — Vier-Augen-Prinzip einhalten.
- Spesen, Reisekosten und Bewirtung wahrheitsgemäß belegen.
Zum Merken
Eine Zahlung, die Sie nicht erklären können, ist eine Zahlung, die Sie nicht annehmen sollten. Und jede Buchung muss auch in acht Jahren noch verständlich sein.
Fairer Wettbewerb und Kartellrecht
Wettbewerb soll über Preis, Qualität, Service und Innovation entschieden werden — nicht am Stammtisch der Branche. Das Kartellverbot (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV) untersagt Vereinbarungen und abgestimmtes Verhalten zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb beschränken. Es gilt für jeden Betrieb, nicht nur für Konzerne, und ein Handschlag oder eine WhatsApp-Nachricht reicht als „Vereinbarung".
Strengstens untersagt
- Preisabsprachen: Vereinbarungen mit Wettbewerbern über Preise, Rabatte, Zahlungsbedingungen oder Preiserhöhungen.
- Markt- und Kundenaufteilung: „Du nimmst den Norden, ich den Süden", Absprachen, bestimmte Kunden nicht anzugehen.
- Angebotsabsprachen bei Ausschreibungen (Submissionsabsprachen) — zusätzlich eine Straftat nach § 298 StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für die handelnden Personen.
- Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen: aktuelle Preise, Kalkulationen, Kapazitäten, geplante Angebote — auch einseitig und auch „nur informell".
- Missbrauch von Marktmacht durch marktbeherrschende Unternehmen (§ 19 GWB), etwa Lieferverweigerung oder Kampfpreise.
- Boykottaufrufe und abgestimmte Lieferverweigerung.
Erlaubt
- Eigenständige Preisgestaltung auf Basis eigener Kosten und Marktbeobachtung.
- Branchentreffen und Verbandsarbeit zu Technik, Normen, Recht, Ausbildung — ohne Preise, Kunden, Angebote.
- Öffentlich zugängliche Marktinformationen auswerten.
- Einkaufskooperationen und Spezialisierungsvereinbarungen in den Grenzen der Gruppenfreistellungen — nach rechtlicher Prüfung.
Was es kostet
Das Bundeskartellamt und die EU-Kommission können Geldbußen bis zu 10 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens (bzw. der Unternehmensgruppe) im Vorjahr verhängen (§ 81c GWB). Dazu kommen Schadensersatzklagen der Kunden (§ 33a GWB), der Ausschluss von Vergaben und die persönliche Haftung der Beteiligten. Die Kronzeugenregelung (§§ 81h ff. GWB) erlässt dem ersten Unternehmen, das ein Kartell anzeigt und aufklärt, die Buße — ein Grund mehr, warum Absprachen selten lange halten.
Wenn ein Wettbewerber anfängt
Schlägt jemand auf einem Treffen vor, „die Preise nicht mehr gegenseitig zu unterbieten": widersprechen, das Gespräch verlassen, Widerspruch und Verlassen protokollieren lassen, intern melden. Schweigen kann als Zustimmung gewertet werden.
Unlauterer Wettbewerb (UWG)
Neben dem Kartellrecht verbietet das UWG unlautere Methoden gegenüber Kunden und Wettbewerbern: irreführende Werbung (§ 5), Herabsetzung von Konkurrenten, aggressive Verkaufsmethoden, Nachahmung. Fairness gilt also in beide Richtungen.
Zum Merken
Über alles reden — nur nicht über Preise, Kunden und Angebote. Bei Unsicherheit, ob ein Verhalten kartellrechtlich zulässig ist, vorher rechtlichen Rat einholen, nicht hinterher.
Transparenz und ehrliche Kommunikation — nach innen und außen
Ein Unternehmen, das sich zu Integrität verpflichtet, kommuniziert offen, ehrlich und vollständig — gegenüber Kunden, Partnern, Behörden, Prüfern und den eigenen Beschäftigten. Das klingt selbstverständlich, wird aber immer dann schwer, wenn die Wahrheit unbequem ist: ein Liefertermin platzt, ein Messwert liegt außerhalb der Toleranz, eine Reklamation ist berechtigt.
Gesetzliche Berichts- und Offenlegungspflichten
- Jahresabschluss: Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) und bestimmte Personengesellschaften müssen ihren Jahresabschluss binnen zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB); bei Versäumnis setzt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld ab 2.500 € fest.
- Steuer- und Sozialversicherungsmeldungen, Meldungen an Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht, Umwelt- oder Datenschutzbehörden — jeweils vollständig und fristgerecht.
- Produkt- und Sicherheitsinformationen: Sicherheitsdatenblätter, Konformitätserklärungen, Rückrufinformationen dürfen nichts verschweigen.
Ehrlichkeit gegenüber Kunden und Prüfern
Wer Prüfprotokolle „passend" macht, Messwerte rundet, Lieferscheine rückdatiert oder einem Auditor Unterlagen vorlegt, die nicht der Praxis entsprechen, handelt nicht nur unethisch — oft ist es Betrug (§ 263 StGB) oder Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Die ISO 9001:2026 nennt ethisches Verhalten gerade deshalb im Zusammenhang mit Qualitätskultur: Ein Prüfergebnis ist ein Prüfergebnis, auch wenn der Kunde wartet. Die richtige Reaktion auf eine Abweichung ist melden und entscheiden lassen — nicht korrigieren und schweigen.
Werbung und Außendarstellung
Aussagen in Werbung, Angeboten und auf der Website müssen wahr und belegbar sein (§ 5 UWG). Besonders im Blick: Umweltaussagen („klimaneutral", „nachhaltig", „umweltfreundlich") — die EU-Richtlinie 2024/825 verbietet ab dem 27. September 2026 allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannten Nachweis und Klimaaussagen, die allein auf Kompensation beruhen. Auch Zertifikate und Prüfzeichen dürfen nur geführt werden, solange sie gültig sind und für den beworbenen Bereich gelten.
Transparenz nach innen
Beschäftigte sollen Risiken, Fehler und Beinahe-Fehler offen ansprechen können, ohne Nachteile zu fürchten. Führungskräfte informieren über Entscheidungen, die das Team betreffen, rechtzeitig und ehrlich. Das ist die Voraussetzung dafür, dass Meldewege (nächstes Modul HinSchG) überhaupt genutzt werden.
Zum Merken
Ehrliche Kommunikation schafft Vertrauen — und eine unbequeme Wahrheit heute ist fast immer billiger als eine aufgedeckte Unwahrheit morgen.
Geistiges Eigentum, Plagiate und Geschäftsgeheimnisse
Das Unternehmen respektiert und schützt geistiges Eigentum — das eigene wie das fremde. Dazu gehört, Plagiate und die unerlaubte Nutzung fremder Werke zu unterlassen, und dazu gehört, das eigene Wissen vor Abfluss zu schützen.
Arten von geistigem Eigentum
| Schutzrecht | Schützt | Dauer |
|---|---|---|
| Urheberrecht (UrhG) | Texte, Fotos, Grafiken, Musik, Software, Pläne — entsteht automatisch, ohne Anmeldung | bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64) |
| Patent (PatG) | technische Erfindungen, angemeldet und geprüft | 20 Jahre ab Anmeldung (§ 16) |
| Marke (MarkenG) | Namen, Logos, Slogans, Farben, Klänge | 10 Jahre, beliebig oft verlängerbar (§ 47) |
| Design (DesignG) | äußere Gestaltung | bis 25 Jahre |
| Geschäftsgeheimnis (GeschGehG) | vertrauliche Informationen mit wirtschaftlichem Wert | unbegrenzt — solange sie geheim gehalten werden |
Fremde Werke nutzen — nur mit Lizenz
- Kein Hinweis heißt keine Freigabe. Ein Foto aus der Bildersuche, ein Schriftsatz, ein Textbaustein von einer fremden Website sind geschützt, auch wenn kein ©-Zeichen dabeisteht. Verwenden nur mit Lizenz (Stockportal, Creative Commons mit Bedingungen, Kauf) oder mit Zustimmung des Urhebers.
- Zitieren erlaubt, kopieren nicht: Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) deckt kurze, belegte Auszüge mit Quellenangabe (§ 63) — kein ganzes Kapitel, kein Foto „als Illustration".
- Software nur in der lizenzierten Anzahl installieren; Lizenzbedingungen (auch für KI-Werkzeuge und Open-Source-Komponenten) gelten.
- Plagiat heißt: fremde Werke, Ideen oder Formulierungen ohne Quellenangabe als eigene ausgeben — in Angeboten, Konzepten, Schulungsunterlagen ebenso wie in wissenschaftlichen Texten.
Folgen: Abmahnung, Unterlassung, Schadensersatz (§ 97 UrhG — oft nach Lizenzanalogie, also mindestens die übliche Lizenzgebühr), im gewerblichen Umfang Strafbarkeit (§ 106 UrhG), Reputationsschaden, arbeitsrechtliche Folgen.
Eigene Geschäftsgeheimnisse schützen
Seit dem Geschäftsgeheimnisgesetz (2019) ist eine Information nur dann rechtlich geschützt, wenn der Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat (§ 2 Nr. 1 GeschGehG) — Zugriffsbeschränkungen, Kennzeichnung, Vertraulichkeitsvereinbarungen, Unterweisung. Wer nichts schützt, hat im Streitfall nichts. Beschäftigte dürfen Kundenlisten, Kalkulationen, Rezepturen, Quellcode oder Konstruktionsdaten weder unbefugt nutzen noch weitergeben — auch nicht an den nächsten Arbeitgeber (§ 4 GeschGehG; Strafbarkeit § 23 bis drei Jahre). Für Hinweisgeber, die eine Rechtsverletzung melden, sieht § 5 Nr. 2 GeschGehG eine Ausnahme vor — Geheimnisschutz ist kein Schweigegebot für Missstände.
Zum Merken
Im Zweifel die Quelle angeben und die Lizenz prüfen — das zeigt Respekt vor der Arbeit anderer. Und: Geheimhaltungspflichten gelten auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiter.
Ausfuhrkontrolle und Wirtschaftssanktionen
Das Unternehmen befolgt alle Gesetze zu Ausfuhrkontrolle und Wirtschaftssanktionen. Das Thema betrifft nicht nur Rüstungsfirmen: Auch Werkzeugmaschinen, Elektronik, Software, Chemikalien und Dienstleistungen können Dual-Use-Güter sein — zivil nutzbar, aber auch militärisch — und Sanktionen treffen Personen und Firmen, die überall sitzen können, auch in Deutschland.
Was verboten ist
- Geschäfte mit gelisteten Personen und Organisationen — die EU führt Sanktionslisten (Terrorismus, Russland, Belarus, Iran, Nordkorea u. a.); an Gelistete darf nichts geliefert, gezahlt oder bereitgestellt werden, auch nicht innerhalb der EU.
- Ausfuhr kontrollierter Güter ohne Genehmigung — Güter der Ausfuhrliste und des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung brauchen eine Genehmigung des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle).
- Umgehung von Sanktionen — etwa Lieferung über ein Drittland, Zwischenhändler oder Tochterfirmen; die EU-Russland-Sanktionen verpflichten Exporteure seit 2024 zu einer vertraglichen „No-Russia-Klausel" (Art. 12g VO 833/2014) für bestimmte Güter.
- Embargoverstöße — Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren (§ 18 AWG), in schweren Fällen mehr; Fahrlässigkeit ist bußgeldbewehrt (§ 19 AWG).
Ihre Pflichten
- Sanktionslisten prüfen — vor jedem Vertragsschluss mit einem neuen Geschäftspartner (Kunde, Lieferant, Spediteur, Zahlungsempfänger) und bei Änderungen; das gilt für EU-Kunden genauso wie für Drittländer.
- Güterklassifizierung — bei technischen Produkten klären, ob eine Ausfuhrlistennummer greift; im Zweifel das BAFA oder einen Exportkontroll- Beauftragten fragen.
- Verwendungszweck und Endverbleib hinterfragen — ungewöhnliche Routen, Barzahlung, fehlendes technisches Interesse oder ein Endkunde, den niemand kennt, sind Warnsignale („Red Flags").
- Verdächtige Anfragen melden, nicht abwickeln.
- Bei Unsicherheit rechtlichen Rat einholen, bevor geliefert wird.
Warum das jeden angeht
Vertrieb nimmt die Anfrage an, Technik beschreibt das Produkt, Versand beschriftet die Kiste, Buchhaltung bucht die Zahlung — jede dieser Stellen kann den Verstoß verhindern oder begehen. Deshalb gilt die Prüfpflicht nicht nur für die Exportabteilung.
Zum Merken
Sanktionen gelten gegenüber Personen, nicht nur gegenüber Ländern — die Listenprüfung gehört deshalb zu jedem Neukunden, auch zum Kunden aus Nürnberg oder Wien.
Respekt am Arbeitsplatz — Diskriminierung und Belästigung nach dem AGG
Eine Kultur der Integrität zeigt sich nicht nur im Umgang mit Geschäftspartnern, sondern im Umgang miteinander. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), in Kraft seit 2006, verbietet Benachteiligungen im Arbeitsleben — von der Stellenanzeige bis zur Kündigung — und verpflichtet den Arbeitgeber, dagegen vorzubeugen.
Die sechs geschützten Merkmale (§ 1 AGG)
- Rasse und ethnische Herkunft
- Geschlecht
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung
- Alter
- Sexuelle Identität
Nicht geschützt sind etwa soziale Herkunft oder Aussehen — unfaires Verhalten bleibt dort trotzdem ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex und die Fürsorgepflicht.
Was verboten ist (§§ 3, 7 AGG)
- Unmittelbare Benachteiligung: „Für die Stelle suchen wir jemanden unter 40."
- Mittelbare Benachteiligung: eine scheinbar neutrale Regel, die eine Gruppe besonders trifft — etwa „perfektes Deutsch als Muttersprache" für eine Lagertätigkeit.
- Belästigung: unerwünschte Verhaltensweisen, die die Würde verletzen und ein von Einschüchterung, Anfeindung oder Erniedrigung geprägtes Umfeld schaffen — Witze, Ausgrenzung, abwertende Spitznamen.
- Sexuelle Belästigung: unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten, Bemerkungen, Berührungen, Zeigen von Bildern. Ein einmaliger Vorfall genügt.
- Anweisung zur Benachteiligung — auch der Vorgesetzte, der sie anordnet, verstößt.
Unterschiedliche Behandlung ist nur zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich erlaubt (§§ 8–10), etwa wegen tatsächlicher beruflicher Anforderungen.
Pflichten des Arbeitgebers (§ 12 AGG)
Der Arbeitgeber muss vorbeugend tätig werden, auf die Unzulässigkeit hinweisen und bei Verstößen die geeigneten Maßnahmen ergreifen — Abmahnung, Umsetzung, Versetzung, Kündigung. Hat er seine Beschäftigten geschult, gilt das als Erfüllung seiner Vorbeugepflicht (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AGG) — diese Unterweisung ist deshalb Teil des Nachweises. Das AGG und § 61b ArbGG sind im Betrieb bekannt zu machen (§ 12 Abs. 5).
Ihre Rechte als Betroffene
- Beschwerderecht bei der zuständigen Stelle des Betriebs (§ 13); die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen.
- Leistungsverweigerungsrecht bei Belästigung, wenn der Arbeitgeber nichts unternimmt (§ 14) — Vergütung bleibt erhalten.
- Entschädigung und Schadensersatz (§ 15) — Ansprüche sind innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen (§ 15 Abs. 4); bei Nichteinstellung höchstens drei Monatsgehälter, wenn die Person auch ohne Benachteiligung nicht eingestellt worden wäre.
- Maßregelungsverbot (§ 16): Wer sich beschwert oder als Zeuge aussagt, darf nicht benachteiligt werden.
Ihre Pflichten als Kolleginnen und Kollegen
Respektvoll umgehen, bei Grenzüberschreitungen Stellung beziehen, Beobachtungen melden, Betroffene unterstützen. Wer wegschaut, macht Belästigung erst möglich.
Zum Merken
Sechs Merkmale, eine Regel: Niemand wird wegen dem, was er ist, schlechter behandelt. Und Beschwerden sind ein Recht — keine Illoyalität.
Whistleblowing und Hinweisgeberschutz — das HinSchG
Die meisten Verstöße in Unternehmen werden nicht von Behörden entdeckt, sondern von Beschäftigten bemerkt. Ob sie gemeldet werden, hängt davon ab, ob die Meldenden sich sicher fühlen. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), in Kraft seit dem 2. Juli 2023, setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie um und schützt Personen, die im beruflichen Zusammenhang Verstöße melden.
Pflicht zur Meldestelle — ab 50 Beschäftigten
Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten (§ 12). Für Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt die Pflicht seit dem 17. Dezember 2023; sie dürfen eine gemeinsame Meldestelle betreiben oder einen Dritten — Anwaltskanzlei, Ombudsperson, Dienstleister — beauftragen (§ 14). Kleinere Betriebe sind nicht verpflichtet, aber ihre Beschäftigten sind trotzdem geschützt und können sich an die externen Meldestellen wenden: das Bundesamt für Justiz (allgemein), die BaFin (Finanzsektor) und das Bundeskartellamt (Kartellverstöße). Hinweisgebende dürfen frei wählen, ob sie intern oder extern melden — die interne Meldung sollte bevorzugt werden, wenn intern wirksam abgeholfen werden kann (§ 7).
Was gemeldet werden kann (§ 2)
Straftaten; Ordnungswidrigkeiten, die Leben, Gesundheit oder Rechte von Beschäftigten schützen; Verstöße gegen EU-Recht und zahlreiche Bundesgesetze (Umwelt, Produktsicherheit, Datenschutz, Verbraucherschutz, Vergabe, Geldwäsche, Steuern bei Kapitalgesellschaften). Rein unethisches Verhalten ohne Rechtsverstoß und Verstöße gegen interne Richtlinien fallen nicht unter das Gesetz — viele Betriebe öffnen ihre Meldestelle freiwillig auch dafür. Wer meldet, muss hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die Information zutrifft (§ 33); wer wissentlich Falsches meldet, ist nicht geschützt und haftet (§ 38).
Wie die Meldestelle arbeiten muss
| Pflicht | Frist / Inhalt |
|---|---|
| Meldekanäle | schriftlich, mündlich, auf Wunsch persönliches Treffen (§ 16) |
| Anonyme Meldungen | sollen bearbeitet werden — eine Pflicht, anonyme Kanäle einzurichten, besteht nicht |
| Eingangsbestätigung | binnen 7 Tagen (§ 17 Abs. 1) |
| Rückmeldung über Folgemaßnahmen | binnen 3 Monaten (§ 17 Abs. 2) |
| Vertraulichkeit | Identität des Hinweisgebers und der genannten Personen nur den zuständigen Personen bekannt (§ 8) |
| Dokumentation | dauerhaft dokumentiert, Löschung drei Jahre nach Abschluss (§ 11) |
Schutz vor Repressalien (§ 36)
Kündigung, Abmahnung, Versetzung, Mobbing, Nichtbeförderung oder Rufschädigung wegen einer Meldung sind verboten. Erleidet eine Person nach einer Meldung eine Benachteiligung, wird vermutet, dass sie eine Repressalie ist — der Arbeitgeber muss das Gegenteil beweisen (Beweislastumkehr). Repressalien begründen Schadensersatz (§ 37) und ein Bußgeld bis 50.000 € (§ 40); ebenso bußgeldbewehrt ist, Meldungen zu behindern oder die Vertraulichkeit zu verletzen.
Was Sie konkret tun
- Verstoß beobachtet? Intern melden — Vorgesetzte, Compliance, Meldestelle; im Zweifel die Meldestelle.
- Keine eigenen Ermittlungen, keine Kopien von Unterlagen „zur Sicherheit" über das Nötige hinaus — Fakten, Zeit, Ort, Beteiligte sachlich schildern.
- Vertraulich bleiben — auch gegenüber Kollegen.
- Bei Benachteiligung nach einer Meldung: dokumentieren und Rat holen.
Zum Merken
Hinweisgeber handeln im Interesse des Unternehmens. Drei Zahlen: 50 Beschäftigte, 7 Tage, 3 Monate — und keine Benachteiligung, niemals.
Umgang mit Fehlverhalten — Folgen, Aufarbeitung, Fehlerkultur
Ein Verhaltenskodex ist nur so glaubwürdig wie sein Umgang mit Verstößen. Zwei Dinge müssen zugleich gelten: Verstöße haben Folgen — unabhängig von Position und Umsatz der Person — und Fehler dürfen gemeldet werden, ohne dass die Meldung bestraft wird. Beides passt zusammen, wenn man Fehler und Regelverstoß unterscheidet.
Fehler oder Regelverstoß?
| Fehler | Regelverstoß | |
|---|---|---|
| Beispiel | falsche Menge bestellt, Prüfschritt vergessen, E-Mail an den falschen Empfänger | Prüfprotokoll gefälscht, Geschenk verschwiegen, Preisabsprache, Belästigung |
| Ursache | Unachtsamkeit, Überlastung, unklarer Prozess | bewusste Entscheidung gegen eine bekannte Regel |
| Reaktion | melden, Schaden begrenzen, Prozess verbessern (ISO 9001, Abschnitt 10) | aufklären, Konsequenz, Ursache im System prüfen |
Wer einen eigenen Fehler sofort meldet, hilft dem Betrieb — die Meldung selbst ist kein Fehlverhalten, und sie darf keine Nachteile haben. Wer einen Fehler verschweigt oder vertuscht, macht aus dem Fehler einen Regelverstoß.
Folgen eines Regelverstoßes
- Arbeitsrechtlich: Ermahnung, Abmahnung, Versetzung, ordentliche oder — bei schweren Verstößen wie Korruption, Diebstahl, Belästigung — fristlose Kündigung (§ 626 BGB; der Arbeitgeber muss sie innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen erklären).
- Zivilrechtlich: Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber oder Dritten, Rückforderung von Vorteilen.
- Strafrechtlich: Anzeige und Verfahren gegen die handelnde Person.
- Für das Unternehmen: Bußgelder (§§ 30, 130 OWiG), Einziehung, Auftragssperren, Kundenverlust, Reputationsschaden.
Der BGH hat 2017 klargestellt, dass ein wirksames Compliance-System — dazu gehören Unterweisung und konsequenter Umgang mit Verstößen — die Geldbuße gegen das Unternehmen mindert. Konsequenz zahlt sich also auch wirtschaftlich aus.
Faire Aufarbeitung
Jeder Hinweis wird geprüft, aber niemand wird vorverurteilt. Eine interne Untersuchung folgt festen Regeln: Zuständigkeit klären, Beweise sichern, Betroffene anhören (§ 82 BetrVG), Vertraulichkeit wahren, Datenschutz beachten (§ 26 BDSG erlaubt Datenverarbeitung zur Aufdeckung von Straftaten nur bei dokumentiertem Verdacht und Verhältnismäßigkeit), Ergebnis und Maßnahme dokumentieren. Hinweisgeber und zu Unrecht Beschuldigte sind gleichermaßen zu schützen.
Lernen aus Vorfällen
Jeder Verstoß ist auch ein Hinweis auf eine Lücke: eine unklare Regel, ein fehlendes Vier-Augen-Prinzip, ein Vorgesetzter, der wegsah. Die Frage „Was hätte den Verstoß verhindert?" gehört zu jeder Aufarbeitung — und ihre Antwort in den Kodex, den Prozess oder die nächste Unterweisung.
Zum Merken
Fehler melden ist Pflicht und wird nie bestraft. Regeln brechen hat Folgen — für jeden. Erst wer beides vorlebt, hat eine Kultur, die hält.
Praxisfall: Die VIP-Karten während der Ausschreibung
Die Lage: Herr B. arbeitet im Einkauf eines Maschinenbauers mit 60 Beschäftigten. Seit drei Wochen läuft die Ausschreibung für einen neuen Lieferanten von Steuerungskomponenten, Auftragswert rund 180.000 € pro Jahr. Drei Anbieter sind im Rennen. Am Donnerstag ruft der Vertriebsleiter eines der drei Anbieter an: Er habe „zufällig" zwei Karten für die VIP-Loge beim Bundesligaspiel am Samstag, Wert etwa 600 € — Catering inklusive, „ganz ohne Hintergedanken, wir kennen uns ja schon lange". Herr B. ist Fußballfan. Außerdem erwähnt der Anrufer, dass der Kollege aus der Arbeitsvorbereitung, Herr T., letztes Jahr schon einmal dabei war.
Der Entscheidungspfad
1. Ist das ein Problem? Ja. Der Vier-Fragen-Test aus dem Modul „Geschenke und Einladungen" fällt dreimal durch: Der Wert (600 €) liegt weit über jeder üblichen Grenze; der Zeitpunkt — laufende Vergabe — ist der denkbar ungünstigste; einen fachlichen Anlass gibt es nicht. Ob der Anrufer „Hintergedanken" hat, ist unerheblich: Für § 299 StGB genügt, dass der Vorteil objektiv geeignet ist, die Vergabeentscheidung zu beeinflussen — und schon das Anbieten ist für den Anrufer, das Sich-versprechen-Lassen für Herrn B. strafbar.
2. Ablehnen — freundlich, klar, sofort. „Vielen Dank, das ist nett gemeint, aber während eines laufenden Vergabeverfahrens nehmen wir grundsätzlich keine Einladungen an. Das gilt für alle Anbieter gleich." Keine Diskussion über den Wert, keine „vielleicht nach der Vergabe".
3. Offenlegen und dokumentieren. Herr B. informiert noch am selben Tag seinen Vorgesetzten per E-Mail: Anrufer, Datum, Angebot, Ablehnung. Damit schützt er sich — sollte der Anbieter später behaupten, Herr B. habe die Karten angenommen oder gar gefordert, steht die Dokumentation. Und das Unternehmen kann entscheiden, ob der Vorfall in der Vergabe berücksichtigt wird.
4. Was ist mit Herrn T.? Dass ein Kollege im Vorjahr eine solche Einladung angenommen hat, ist ein Hinweis auf einen möglichen Verstoß — kein Beweis. Herr B. ermittelt nicht selbst und spricht Herrn T. nicht darauf an. Er nennt den Punkt in seiner Meldung an den Vorgesetzten oder — wenn er sich dort nicht gut aufgehoben fühlt — an die interne Meldestelle, die der Betrieb mit 60 Beschäftigten nach § 12 HinSchG haben muss. Die Meldestelle prüft vertraulich; Herr T. wird angehört, bevor etwas entschieden wird.
5. Die Vergabe selbst. Herr B. darf im Verfahren bleiben — er hat nichts angenommen. Sauber ist es, wenn die Entscheidung ohnehin nach dokumentierten Kriterien im Vier-Augen-Prinzip fällt. Kommt der betreffende Anbieter in die engere Wahl, sollte die Geschäftsführung den Vorfall kennen.
Was wäre passiert, wenn Herr B. hingegangen wäre?
Spätestens wenn der Anbieter den Auftrag erhält, hätte jeder Mitbewerber, jeder Kollege und jeder Prüfer einen Grund, die Entscheidung anzuzweifeln. Bei einer Anzeige stünde Herr B. wegen § 299 StGB vor Gericht — die Strafe droht ihm persönlich, dem Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG. Und die Firma hätte einen Lieferanten, der weiß, dass sich der Einkauf einladen lässt.
Zum Merken
Die Einladung war nicht deshalb falsch, weil Fußball unmoralisch wäre, sondern wegen Wert, Zeitpunkt und fehlendem Anlass. Die richtige Reihenfolge: ablehnen — offenlegen — dokumentieren — melden. Und: Niemals selbst ermitteln.
Verfahren im eigenen Haus
Dieses Modul füllt Ihr Betrieb aus. Der allgemeine Teil dieser Unterweisung endet hier — was jetzt folgt, kennt nur Ihr Unternehmen.
Diese Angaben gehören hinein:
| Punkt | Was einzutragen ist |
|---|---|
| Verhaltenskodex | Wo steht er (Intranet, Handbuch, Aushang)? Welche Fassung gilt, wer pflegt ihn? |
| Compliance-Ansprechpartner | Name, Funktion, Durchwahl, E-Mail — wer vertritt? Wer entscheidet Zweifelsfälle bei Geschenken und Einladungen? |
| Meldestelle nach HinSchG | Interne Meldestelle (intern besetzt oder externer Dritter/Ombudsperson), Meldekanäle (Telefon, E-Mail, Portal, persönlich), Hinweis auf die externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz; bei unter 50 Beschäftigten: der gewählte Meldeweg |
| Wertgrenzen Geschenke und Einladungen | Betrag, bis zu dem ohne Genehmigung angenommen bzw. gewährt werden darf; ab wann Genehmigung durch wen; Verbot von Bargeld/Gutscheinen; Regel während Vergaben; Umgang mit Amtsträgern |
| Interessenkonflikte und Nebentätigkeiten | An wen offenlegen, mit welchem Formular, wer entscheidet über Nebentätigkeiten |
| AGG-Beschwerdestelle | Zuständige Stelle nach § 13 AGG, Erreichbarkeit, Ablauf der Prüfung, Aushang des AGG |
| Vorgehen bei Verstößen | Wer untersucht, wer wird beteiligt (Geschäftsführung, Betriebsrat, Datenschutz), wie wird dokumentiert, Grundsatz der Anhörung |
| Besonderheit Ihres Betriebs | z. B. Exportkontroll-Beauftragter und Sanktionslistenprüfung, Geldwäschebeauftragter (Güterhandel mit Bargeld), Kartellrechts-Leitfaden für Verbandstreffen, Lieferantenkodizes wichtiger Kunden, Umgang mit Behörden und öffentlichen Auftraggebern |
Für die Führung
Die Wertgrenze für Geschenke ist der Punkt, nach dem am häufigsten gefragt wird — und die Meldestelle der Punkt, der am häufigsten unklar bleibt. Wer nicht weiß, wen er ansprechen darf, ohne sich selbst zu schaden, meldet nicht. Beide Angaben gehören auf eine Seite, die jeder findet.
Nachweisführung
Zum Schluss das, was diese Unterweisung zu einem Nachweis macht.
Warum überhaupt ein Nachweis: Es gibt kein Gesetz, das „Ethik-Schulung" heißt — aber mehrere, die sie voraussetzen. § 130 OWiG verpflichtet die Betriebsleitung zu Aufsichtsmaßnahmen, die Verstöße verhindern; die Unterweisung der Beschäftigten ist die erste davon. § 12 Abs. 2 AGG bestimmt ausdrücklich: Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten geschult, gilt seine Vorbeugepflicht als erfüllt. Der BGH rechnet ein wirksames Compliance-System bei der Bemessung einer Unternehmensgeldbuße mindernd an (Urteil vom 9. Mai 2017). Und die ISO 9001 verlangt in Abschnitt 7.3 den Nachweis, dass Beschäftigte sich ihres Beitrags zur Qualitätskultur und zu ethischem Verhalten bewusst sind. Ein Auditor, Wirtschaftsprüfer, Kunde oder Ermittler fragt deshalb als Erstes: Waren die Beschäftigten unterwiesen? Zeigen Sie es mir.
Wiederholung: Keine der Vorschriften nennt eine feste Frist. Üblich und von Lieferantenkodizes, Zertifizierern und Behörden erwartet ist eine jährliche Unterweisung — außerdem bei Neueinstellung vor dem ersten Kontakt zu Geschäftspartnern, bei Wechsel in eine Funktion mit Einkaufs-, Vertriebs- oder Behördenkontakt, nach einem Vorfall im Betrieb und bei geänderten Vorschriften oder einem neuen Kodex.
Teilnehmerkreis: alle Beschäftigten einschließlich Führungskräften, Auszubildenden, Aushilfen und Zeitarbeitskräften; bei Einkauf, Vertrieb, Buchhaltung, Versand/Export und Führungsebene mit besonderem Gewicht. Externe Vertriebspartner und Vermittler werden über den Vertrag und den Lieferantenkodex verpflichtet.
Dokumentation: Ihr Teilnahmezertifikat trägt Namen, Kurs, Datum, Ergebnis, die vollständige Themenliste und eine Zertifikatsnummer, die über die Prüfseite der Akademie verifizierbar ist. Bewahren Sie es auf und geben Sie eine Kopie an die Stelle, die im Betrieb die Unterweisungsnachweise führt — in der Regel Personalabteilung, QM-Beauftragter oder Compliance-Ansprechpartner.
Was zusätzlich zu dokumentieren ist: die Kenntnisnahme des Verhaltenskodex (Unterschrift oder digitale Bestätigung), der betriebsspezifische Teil aus dem Modul „Verfahren im eigenen Haus" und der Aushang des AGG (§ 12 Abs. 5). Erst beides zusammen — allgemeiner Teil mit Zertifikat, betrieblicher Teil mit Unterschrift — ergibt den Schulungsnachweis, den Kunde, Auditor oder Behörde sehen wollen.
Zum Merken
Ein Nachweis, den niemand findet, ist keiner. Zertifikat ablegen, Datum notieren, im nächsten Jahr wiederholen — und neue Kolleginnen und Kollegen vor dem ersten Lieferantengespräch unterweisen, nicht danach.
Abschlusstest
24 Fragen, je eine richtige Antwort. Zum Bestehen brauchen Sie 17 richtige (70 %). Die Auswertung erfolgt auf dem Server — hier auf der Seite steht keine Lösung.
Ihr Ergebnis
Zertifikat auf LinkedIn
Wie hilfreich war dieser Kurs?
Kolleginnen und Kollegen auch unterweisen?
Schicken Sie den Kurslink weiter – kostenlos, ohne Anmeldung. Mit Firmencode landen alle Nachweise im selben Firmenkonto.
Wie es weitergeht
Betriebsspezifischer Zusatzteil: Muster für das Modul „Verfahren im eigenen Haus" — als Festpreis-Anpassung für Ihren Betrieb.
Ethik in der ISO 9001:2026: Verhaltenskodex, Ethik-Check und Umstellung auf die ISO 9001:2026 — wir begleiten Sie bis zum Zertifikat.
Weitere kostenlose Unterweisungen finden Sie in der Online Akademie. Fragen zur Umsetzung im eigenen Betrieb beantworten wir über das Kontaktformular.
Fachliche Rückfragen zu dieser Unterweisung: Holger.grosser@iso9001.info · Telefon 0911-49522541. Eine Online-Unterweisung erfüllt die Unterweisungspflicht nur, wenn Rückfragen an eine unterweisende Person möglich sind.