Sicher arbeiten im Home-Office und am Telearbeitsplatz
Darum geht es
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Was dieser Kurs nicht leistet (aufklappen)
Worum es geht — und was dieser Kurs nicht ist
Wer zu Hause am Küchentisch E-Mails beantwortet, im Arbeitszimmer an einem vom Arbeitgeber eingerichteten Schreibtisch sitzt oder im Zug am Laptop arbeitet, arbeitet — und für diesen Arbeitsplatz gilt dieselbe Unterweisungspflicht wie für jeden anderen. § 12 Arbeitsschutzgesetz verlangt eine Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig, zugeschnitten auf den Arbeitsplatz. Dass dieser Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung liegt, ändert daran nichts.
Diese Online-Unterweisung leistet den allgemeinen Teil: die Begriffe Telearbeitsplatz, mobile Arbeit und Home-Office und was rechtlich jeweils gilt, den Rechtsrahmen, die Gefährdungsbeurteilung, die ergonomische Einrichtung von Raum, Bildschirm, Tisch und Stuhl, Arbeitszeit und Pausen, den Unfallversicherungsschutz zu Hause, Datenschutz und Informationssicherheit am heimischen Schreibtisch, psychische Belastung, Erste Hilfe und Brandschutz — und einen durchgespielten Praxisfall.
Was der Kurs nicht leistet: den betriebsspezifischen Teil. Ob in Ihrem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung zum Home-Office gilt, wer Ansprechpartner für IT, Datenschutz und Arbeitssicherheit ist, welche Geräte erlaubt sind, wie ein Unfall gemeldet wird und wann Sie erreichbar sein müssen, kennt nur Ihr Betrieb. Dafür ist das Modul „Verfahren im eigenen Haus" da. Der Kurs ersetzt auch nicht die Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber für Ihren Arbeitsplatz erstellen muss, keine arbeitsmedizinische Vorsorge und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Steuerliche Fragen (Arbeitszimmer, Homeoffice-Pauschale) und das Arbeitsrecht zur Frage, ob ein Anspruch auf Home-Office besteht, sind nicht Gegenstand.
Zum Merken
Zu Hause gelten die Schutzregeln des Betriebs weiter — aber niemand stellt Ihnen dort den Stuhl richtig ein. Dieser Kurs zeigt, wie Sie es selbst tun und worauf Sie achten müssen.
Telearbeitsplatz, mobile Arbeit, Home-Office — drei Begriffe, zwei Rechtslagen
Im Alltag heißt alles „Home-Office". Rechtlich gibt es zwei Lagen, und der Unterschied entscheidet, welche Vorschriften im Detail greifen.
Der Telearbeitsplatz (§ 2 Abs. 7 ArbStättV)
Ein Telearbeitsplatz ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten. Drei Merkmale müssen zusammenkommen:
- Arbeitgeber und Beschäftigte haben die Bedingungen arbeitsvertraglich oder in einer Vereinbarung festgelegt — darunter die wöchentliche Arbeitszeit zu Hause und die Dauer der Einrichtung.
- Der Arbeitgeber (oder eine von ihm beauftragte Person) hat die Ausstattung bereitgestellt und installiert: Mobiliar, Arbeitsmittel, Kommunikationstechnik.
- Der Platz ist fest — nicht heute Küche, morgen Balkon.
Für Telearbeitsplätze gilt die Arbeitsstättenverordnung, aber nur in Teilen (§ 1 Abs. 4): die Gefährdungsbeurteilung bei der erstmaligen Einrichtung (§ 3), die Unterweisung (§ 6) und Anhang Nr. 6 zu Bildschirmarbeitsplätzen — soweit der Platz vom betrieblichen abweicht und soweit die Anforderungen auf eine Privatwohnung überhaupt anwendbar sind. Raumgrößen, Fluchtwege oder Sanitärräume aus den anderen Anhängen fordert die Verordnung zu Hause nicht.
Mobile Arbeit und das „einfache" Home-Office
Wer gelegentlich oder regelmäßig von zu Hause arbeitet, ohne dass der Arbeitgeber dort einen Platz eingerichtet hat, wer im Zug, im Hotel oder beim Kunden am Laptop sitzt, leistet mobile Arbeit. Die Arbeitsstättenverordnung gilt hier nicht — der Gesetzgeber hat mobile Arbeit 2016 ausdrücklich ausgenommen.
Was trotzdem gilt — ohne Abstriche: das Arbeitsschutzgesetz mit Gefährdungsbeurteilung (§ 5) und Unterweisung (§ 12), das Arbeitszeitgesetz, die DGUV Vorschrift 1, die ArbMedVV (Angebotsvorsorge Augen bei Bildschirmarbeit) und der gesetzliche Unfallversicherungsschutz (§ 8 SGB VII). Der Arbeitgeber muss also auch bei mobiler Arbeit beurteilen, welche Gefährdungen entstehen können, und darüber unterweisen — nur die konkreten Einrichtungsvorgaben der ArbStättV fehlen. Die Empfehlungen zur Ergonomie in diesem Kurs sind deshalb für beide Formen dieselben.
Zum Merken
Telearbeitsplatz = vereinbart + fest + vom Arbeitgeber eingerichtet → ArbStättV teilweise. Alles andere = mobile Arbeit → ArbStättV nicht, ArbSchG, ArbZG, DGUV V1 und Unfallversicherung aber immer.
Der Rechtsrahmen an einer Stelle
Sieben Regelwerke greifen ineinander. Wer sie einmal nebeneinander gesehen hat, weiß, woher welche Pflicht kommt.
| Regelwerk | Was es für Home-Office und Telearbeit bedeutet |
|---|---|
| Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) | Gilt an jedem Arbeitsort. § 5: Gefährdungsbeurteilung — auch für die Arbeit zu Hause. § 12: Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und regelmäßig. § 15 und 16: Beschäftigte sorgen für ihre eigene Sicherheit mit und melden Mängel. |
| Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) | § 2 Abs. 7 definiert den Telearbeitsplatz. § 1 Abs. 4: nur Gefährdungsbeurteilung bei Ersteinrichtung, Unterweisung und Anhang 6 (Bildschirmarbeit) gelten dort. Für mobile Arbeit gilt sie nicht. |
| DGUV Vorschrift 1 | § 4: Unterweisung mindestens einmal jährlich, dokumentiert — die Berufsgenossenschaft prüft das nach einem Unfall. |
| Arbeitszeitgesetz (ArbZG) | Gilt zu Hause unverändert: höchstens 8 (ausnahmsweise 10) Stunden, Pausen, 11 Stunden Ruhezeit, Sonn- und Feiertagsruhe, Aufzeichnung. |
| ArbMedVV | Anhang Teil 4: Der Arbeitgeber muss bei Bildschirmarbeit eine Angebotsvorsorge für Augen und Sehvermögen anbieten; erforderliche spezielle Sehhilfen trägt er. |
| SGB VII | § 8 Abs. 1 Satz 3: Wer zu Hause arbeitet, ist im gleichen Umfang unfallversichert wie im Betrieb — seit der Neufassung vom 18.06.2021 auch auf Wegen innerhalb der Wohnung zum Arbeitsplatz. |
| DGUV Information 215-410 | „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze — Leitfaden für die Gestaltung": der Stand der Technik für Tisch, Stuhl, Bildschirm, Licht. Keine Vorschrift, aber die Messlatte, an der Behörden und Berufsgenossenschaften messen. |
Dazu kommen die DS-GVO (Art. 32: Sicherheit der Verarbeitung — auch am heimischen Schreibtisch) und, wo vorhanden, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag zur mobilen Arbeit. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Home-Office besteht in Deutschland nicht; § 164 Abs. 4 SGB IX gibt schwerbehinderten Menschen aber einen Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeitsorganisation, der Home-Office einschließen kann.
Für die Führung
Verantwortlich für den Arbeitsschutz bleibt der Arbeitgeber — auch wenn er die Wohnung nicht betreten darf. Er erfüllt die Pflicht durch Gefährdungsbeurteilung mit Mitwirkung der Beschäftigten, Unterweisung und geeignete Arbeitsmittel. Dieser Kurs ist der dokumentierte allgemeine Teil der Unterweisung; der betriebliche Teil folgt in Modul 13.
Die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz zu Hause
Jede Schutzmaßnahme beginnt mit derselben Frage: Was kann hier passieren? § 5 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die Gefährdungen jeder Tätigkeit zu ermitteln und zu beurteilen — unabhängig davon, wo sie ausgeführt wird. Für den Telearbeitsplatz verlangt § 3 ArbStättV diese Beurteilung bei der erstmaligen Einrichtung; ändert sich etwas Wesentliches (neuer Raum, neue Geräte, neue Aufgaben), ist sie fortzuschreiben. Für mobile Arbeit gilt § 5 ArbSchG unmittelbar: Der Arbeitgeber beurteilt die typischen Bedingungen, unter denen gearbeitet wird.
Was zu Hause typisch zu beurteilen ist:
- Ergonomie: Bildschirm, Sitzgelegenheit, Tisch, Beinraum, Beleuchtung, Blendung — der Küchentisch mit Laptop ist die häufigste Fehlquelle.
- Elektrik und Stolperstellen: Mehrfachsteckdosen, lose Kabel, Teppichkanten, Treppen auf dem Weg zum Arbeitsplatz.
- Raumklima und Lärm: Lüften, Heizung, Straßenlärm, Familie.
- Arbeitszeit und Organisation: Erreichbarkeit, Pausen, Trennung von Arbeit und Privatleben.
- Psychische Belastung (§ 5 Abs. 3 Nr. 6): Isolation, Entgrenzung, fehlende Rückmeldung.
- Datenschutz und Informationssicherheit: Einsehbarkeit, Papier, Netzwerk.
Wie das praktisch geht — Ihre Mitwirkung: Der Arbeitgeber darf Ihre Wohnung nicht ohne Ihre Zustimmung betreten (Art. 13 GG). Deshalb läuft die Beurteilung zu Hause in der Praxis über Selbstauskunft: eine Checkliste, die Sie ausfüllen, ergänzt um Fotos des Arbeitsplatzes oder einen Videotermin mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Nach § 15 ArbSchG sind Sie verpflichtet, nach Ihren Möglichkeiten für Ihre Sicherheit zu sorgen, und nach § 16 müssen Sie Mängel melden — den wackelnden Stuhl, die defekte Steckdosenleiste, den Bildschirm, der flimmert. Wer nichts meldet, nimmt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, abzuhelfen.
Dokumentation: § 6 ArbSchG verlangt, das Ergebnis der Beurteilung und die festgelegten Maßnahmen zu dokumentieren. Für Sie heißt das: Die ausgefüllte Checkliste ist ein Dokument des Arbeitsschutzes — ehrlich ausfüllen, nicht „passt schon" ankreuzen.
Zum Merken
Die Beurteilung zu Hause lebt von Ihrer Auskunft. Was Sie nicht melden, kann niemand beheben — und steht später in keinem Unfallbericht als „bekannt".
Arbeitsraum, Beleuchtung und Raumklima zu Hause
Zu Hause gibt es keinen Hausmeister, der die Leuchte tauscht, und keinen Raumplan. Die Werte aus Betrieb und Technischen Regeln sind für die eigene Wohnung Orientierung, keine Pflicht — aber sie zeigen, wo gesundes Arbeiten anfängt.
Platz
- Arbeitsfläche: Die DGUV Information 215-410 empfiehlt für einen Bildschirmarbeitsplatz mindestens 160 × 80 cm Tischfläche. Ein Esstisch schafft das, ein Beistelltisch nicht. Bildschirm, Tastatur, Maus und ein Ablagebereich für Unterlagen müssen Platz haben.
- Bewegungsfläche: mindestens 1,5 m² am Arbeitsplatz, an keiner Stelle schmaler als 1 m, damit Sie den Stuhl zurückschieben und aufstehen können.
- Beinraum: frei von Kisten, Netzteilen und Kabeln — mindestens 60 cm tief in Kniehöhe.
- Raumgröße: Für Büros nennt die ASR A1.2 8 m² je Arbeitsplatz. Für das Arbeitszimmer zu Hause ist das ein Richtwert; entscheidend ist, dass Tisch, Stuhl und Bewegungsfläche hineinpassen.
Licht
- Tageslicht ist die beste Beleuchtung — der Raum sollte ein Fenster haben.
- Bildschirm seitlich zum Fenster aufstellen, Blickrichtung parallel zur Fensterfront. Nicht vor das Fenster (Blendung durch Gegenlicht) und nicht mit dem Fenster im Rücken (Reflexionen auf dem Bildschirm). Das ist die Umkehr eines verbreiteten Irrtums: Das Fenster im Rücken ist die schlechteste Position.
- Kunstlicht: Für Büroarbeit gelten rund 500 Lux auf dem Arbeitsplatz als Richtwert (ASR A3.4). Eine Deckenleuchte plus eine Tischleuchte, die den Arbeitsbereich ausleuchtet, ohne auf dem Bildschirm zu spiegeln, reicht in der Regel. Rollo oder Vorhang gegen direkte Sonne.
Klima und Luft
- Für sitzende Bürotätigkeit nennt die ASR A3.5 mindestens 20 °C; über 26 °C leidet die Konzentration. Heizung muss regelbar sein.
- Stoßlüften alle ein bis zwei Stunden — in kleinen Räumen steigt der CO₂-Gehalt schnell, und Müdigkeit am Nachmittag hat oft diese Ursache.
Elektrik und Wege
- Eine geprüfte Mehrfachsteckdose je Arbeitsplatz, nicht hintereinander gesteckt, nicht unter dem Teppich, nicht überlastet (Heizlüfter gehört nicht an dieselbe Leiste wie der Rechner).
- Kabel so verlegen, dass niemand stolpert — Kabelkanal, Clips, hinter dem Tisch. Der Weg zur Tür und zur Treppe bleibt frei.
Zum Merken
Bildschirm seitlich zum Fenster, Tischfläche 160 × 80, Kabel aus dem Weg, alle zwei Stunden lüften. Vier Handgriffe, die den Unterschied zwischen Notlösung und Arbeitsplatz machen.
Bildschirm, Tastatur, Tisch und Stuhl richtig einstellen
Anhang 6 der Arbeitsstättenverordnung beschreibt, wie ein Bildschirmarbeitsplatz beschaffen sein muss; die DGUV Information 215-410 übersetzt das in Maße. Zu Hause stellen Sie alles selbst ein — in dieser Reihenfolge.
1. Stuhl
- Sitzhöhe so, dass Ober- und Unterschenkel etwa einen rechten Winkel bilden und die Füße flach auf dem Boden stehen. Geht das am hohen Tisch nicht: Fußstütze.
- Rückenlehne stützt den unteren Rücken, lässt sich neigen und federt mit („dynamisches Sitzen"). Ein Küchenstuhl kann das nicht — für mehr als gelegentliches Arbeiten ist ein Bürodrehstuhl mit verstellbarer Sitzhöhe und Rückenlehne nötig (DIN EN 1335). Rollen passend zum Boden: harte Rollen für Teppich, weiche für glatte Böden.
2. Tisch
- Feste Tische haben etwa 72 cm Höhe; höhenverstellbare sollten etwa 65 bis 85 cm abdecken (DIN EN 527-1), Sitz-Steh-Tische bis rund 125 cm.
- Richtig ist der Tisch, wenn die Unterarme bei locker hängenden Schultern waagerecht auf der Tischplatte oder Tastatur liegen. Ist der Tisch zu hoch (Esstisch!), Stuhl höher stellen und Fußstütze nutzen.
- Oberfläche matt und hell, nicht spiegelnd.
3. Bildschirm
- Sehabstand 50 bis 70 cm — eine Armlänge. Bei größeren Bildschirmen eher mehr.
- Oberkante höchstens in Augenhöhe, besser etwas darunter, damit der Blick leicht nach unten geht und die Nackenmuskulatur entspannt bleibt.
- Gerade vor Ihnen, nicht seitlich: Wer stundenlang den Kopf dreht, bekommt Nackenschmerzen.
- Entspiegelte Oberfläche, Zeichen scharf und groß genug — als Richtwert mindestens 3,2 mm Zeichenhöhe bei 50 cm Abstand; im Zweifel Schriftgröße des Systems hochsetzen.
- Eine gesetzliche Mindestgröße gibt es nicht. Für Büroaufgaben haben sich 22 bis 24 Zoll bewährt; zwei Fenster nebeneinander brauchen eher 27 Zoll oder zwei Bildschirme.
4. Laptop — nur mit Zubehör
Anhang 6 Nr. 6.5 ArbStättV stellt klar: Tragbare Bildschirmgeräte ohne trennbare Tastatur sind für den dauerhaften Einsatz an einem Arbeitsplatz nicht geeignet. Wer mehr als kurzzeitig am Laptop arbeitet, braucht externe Tastatur, externe Maus und einen externen Bildschirm oder einen Laptopständer mit externer Tastatur. Der eingebaute Bildschirm zwingt sonst zu gebeugtem Nacken und angewinkelten Handgelenken.
5. Tastatur und Maus
- Tastatur flach, höchstens leicht geneigt, 10 bis 15 cm vor der Tischkante, damit die Handballen aufliegen können.
- Maus direkt neben der Tastatur, passend zur Handgröße; Unterarm aufgelegt.
6. Augen und Bewegung
- Alle 20 Minuten kurz in die Ferne schauen, bewusst blinzeln.
- Angebotsvorsorge: Nach der ArbMedVV muss der Arbeitgeber Ihnen eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anbieten — vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig. Ist eine spezielle Bildschirmbrille erforderlich, trägt der Arbeitgeber die Kosten im erforderlichen Umfang.
- Sitzposition wechseln, zum Telefonieren aufstehen, Sitz-Steh-Wechsel, wenn der Tisch es erlaubt.
Zum Merken
Stuhl → Tisch → Bildschirm, in dieser Reihenfolge einstellen. Armlänge Abstand, Oberkante Augenhöhe, Unterarme waagerecht. Und: Der Laptop allein ist kein Arbeitsplatz.
Arbeitszeit, Pausen und Erreichbarkeit im Home-Office
Zu Hause fehlt die Stechuhr, der Kollege, der zum Essen abholt, und der Heimweg, der den Tag beendet. Das Arbeitszeitgesetz gilt trotzdem Wort für Wort — und die typischen Verstöße im Home-Office sind nicht zu wenig, sondern zu viel und zu zerstückelt gearbeitete Zeit.
Die Grenzen
- Werktägliche Arbeitszeit: höchstens 8 Stunden (§ 3). Bis zu 10 Stunden sind erlaubt, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden. Mehr nicht — auch nicht „freiwillig" und auch nicht, weil der Laptop ohnehin offen ist.
- Ruhepausen (§ 4): bei mehr als 6 Stunden mindestens 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Pausen können in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten geteilt werden; sie müssen im Voraus feststehen und sind keine Arbeitszeit. Eine Pause, in der Sie E-Mails lesen, ist keine Pause.
- Ruhezeit (§ 5): nach Arbeitsende 11 Stunden ununterbrochen frei. Wer um 22:30 Uhr noch eine Mail beantwortet, darf frühestens um 9:30 Uhr wieder anfangen — die Ruhezeit beginnt mit dem letzten dienstlichen Handgriff neu.
- Sonn- und Feiertage (§ 9): grundsätzlich arbeitsfrei, auch zu Hause.
Erfassen
§ 16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, die über 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.09.2022 (1 ABR 22/21) aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleitet, dass der Arbeitgeber ein System einführen muss, mit dem die gesamte Arbeitszeit erfasst wird — Beginn, Ende, Dauer. Im Home-Office läuft das meist über Selbstaufschreibung oder ein Zeiterfassungssystem. Tragen Sie ehrlich ein: Nicht erfasste Mehrarbeit schützt niemanden und fehlt im Zweifel beim Unfallversicherungsschutz.
Erreichbarkeit
Ein gesetzliches „Recht auf Nichterreichbarkeit" gibt es in Deutschland nicht — aber die Ruhezeit ist genau das: Außerhalb der Arbeitszeit müssen Sie dienstliche Anrufe und Nachrichten nicht beantworten, es sei denn, Rufbereitschaft ist vereinbart. Viele Betriebe legen in einer Betriebsvereinbarung Erreichbarkeitszeiten fest (zum Beispiel 9 bis 12 und 14 bis 16 Uhr). Was in Ihrem Haus gilt, steht in Modul 13.
Bildschirmpausen
Anhang 6 ArbStättV verlangt, die tägliche Bildschirmarbeit regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Pausen zu unterbrechen. Bewährt: alle 50 bis 60 Minuten 5 bis 10 Minuten etwas anderes tun — aufstehen, telefonieren, Unterlagen holen. Das sind keine Ruhepausen im Sinne des ArbZG, sondern Arbeitszeit.
Zum Merken
8 – 30 – 11: höchstens 8 Stunden, 30 Minuten Pause ab 6 Stunden, 11 Stunden Ruhe. Und ein fester Feierabend — Laptop zu, Benachrichtigungen aus.
Unfallversicherungsschutz im Home-Office — § 8 SGB VII
Lange Zeit war unklar, ob ein Sturz auf der eigenen Treppe ein Arbeitsunfall ist. Seit 18. Juni 2021 steht es im Gesetz: § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII bestimmt, dass Versicherungsschutz „in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte" besteht, wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt oder an einem anderen Ort ausgeübt wird. Home-Office und Betrieb sind damit gleichgestellt — nicht mehr, nicht weniger.
Was versichert ist
- Die Arbeit selbst — Sie stürzen vom Bürostuhl, der Bildschirm fällt auf den Fuß, Sie verletzen sich am Aktenvernichter.
- Wege innerhalb der Wohnung zum Arbeitsplatz: Das Bundessozialgericht hat am 08.12.2021 (B 2 U 4/21 R) den Sturz auf der Treppe vom Schlafzimmer ins Arbeitszimmer auf dem Weg zum ersten Arbeitsbeginn als Betriebsweg und damit als Arbeitsunfall anerkannt. Dasselbe gilt für den Weg zum Drucker im Nebenraum oder zur Haustür, um ein dienstliches Paket anzunehmen.
- Wege, um etwas zu trinken oder zu essen zu holen: wie im Betrieb der Weg zur Kantine grundsätzlich versichert; das Essen selbst und die Zubereitung nicht.
- Wege zur Kinderbetreuung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a): Wer aus dem Home-Office das Kind zur Kita bringt und zurückkommt, ist auf diesem Weg versichert — eine ausdrückliche Ergänzung von 2021.
Was nicht versichert ist
Alles, was Sie auch ohne die Arbeit getan hätten: der Gang zur Toilette (wie im Betrieb umstritten, im Einzelfall entscheidet der Unfallversicherungsträger), die Wäsche in den Trockner, das private Telefonat auf dem Balkon, der Spaziergang mit dem Hund in der Mittagspause. Die Berufsgenossenschaft fragt immer: Diente die Handlung im Moment des Unfalls der Arbeit? Deshalb ist die zeitliche Trennung — eingetragener Arbeitsbeginn, eingetragene Pause — zu Hause so wichtig: Sie ist Ihr Beweis.
Wenn etwas passiert
- Erste Hilfe leisten oder holen, bei Bedarf 112.
- Sofort dem Arbeitgeber melden — auch kleine Verletzungen, auch wenn Sie weiterarbeiten können. Nur gemeldete Unfälle sind später nachweisbar.
- Zum Durchgangsarzt (D-Arzt), nicht zum Hausarzt, wenn Sie arbeitsunfähig sind oder die Behandlung länger als eine Woche dauern könnte. Sagen Sie dort, dass es ein Arbeitsunfall im Home-Office war.
- Der Arbeitgeber erstattet die Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft (§ 193 SGB VII) binnen drei Tagen, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Tage dauert. Dafür braucht er Uhrzeit, Hergang und Ihre Angabe, welcher Arbeit Sie gerade nachgingen.
Zum Merken
Zu Hause gilt derselbe Schutz wie im Betrieb — aber Sie müssen zeigen, dass Sie gerade gearbeitet haben. Arbeitszeit eintragen, Unfall sofort melden, Durchgangsarzt.
Datenschutz und Informationssicherheit am heimischen Schreibtisch
Art. 32 DS-GVO verlangt ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau — und das Risiko sieht zu Hause anders aus als im Betrieb: kein Empfang, keine Zutrittskontrolle, dafür Partner, Kinder, Besuch, Handwerker und ein WLAN, dessen Passwort auf dem Router klebt. Acht Grundregeln; was in Ihrem Betrieb zusätzlich gilt, steht in Modul 13.
Sehen und Hören
- Bildschirm sperren, sobald Sie den Platz verlassen — auch für den Kaffee, auch wenn „nur" die Familie da ist. Tastenkombination Windows + L oder Ctrl + Cmd + Q, automatische Sperre nach wenigen Minuten.
- Familienmitglieder sind Dritte. Dienstliche Daten gehen Partner und Kinder nichts an — nicht aus Misstrauen, sondern weil die Vertraulichkeit nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f es verlangt. Bildschirm so stellen, dass er nicht vom Flur oder Sofa einsehbar ist; Telefonate mit Kunden- oder Personaldaten nicht im Familienzimmer.
- Videokonferenzen: Hintergrund prüfen (Whiteboard, Akten, Kalender), Mikrofon stumm, wenn Sie nicht sprechen; Mitschnitte nur mit Zustimmung.
Papier
- Ausdrucke auf das Nötigste beschränken. Unterlagen mit personenbezogenen Daten wegschließen, nicht offen liegen lassen, nicht in den Hausmüll oder die Papiertonne — Aktenvernichter (mindestens Sicherheitsstufe P-4 für personenbezogene Daten) oder zurück in den Betrieb zur Entsorgung.
Netz und Geräte
- WLAN sichern: WPA2 oder WPA3, eigenes langes Passwort, das Standardpasswort des Routers ändern, Router-Firmware aktuell halten. Öffentliche WLANs (Café, Bahn) nur mit VPN.
- VPN nutzen, wenn der Betrieb eines bereitstellt — es verschlüsselt den Weg zwischen Ihrem Gerät und dem Firmennetz. Verbindung aufbauen, bevor Sie auf Firmendaten zugreifen.
- Nur freigegebene Geräte und Dienste. Kein Kopieren von Firmendaten auf den privaten Rechner, keinen privaten Cloud-Speicher, keine private E-Mail-Adresse zum „schnell nach Hause schicken". Was erlaubt ist, legt der Betrieb fest (Art. 29: Verarbeitung nur auf Weisung). Updates sofort installieren, Gerät verschlüsselt (BitLocker, FileVault).
Wenn etwas schiefgeht
- Verlust, Diebstahl, Fehlversand, Fremdzugriff — jede dieser Situationen kann eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 4 Nr. 12 sein. Die 72-Stunden-Frist des Art. 33 für die Meldung an die Aufsichtsbehörde läuft ab Bekanntwerden im Unternehmen. Deshalb: sofort dem im Betrieb benannten Ansprechpartner melden, nicht erst am Montag, nicht erst nach eigener Suche. Der Laptop im Zug, das Handy im Café, der offene Umschlag im Hausflur: melden.
Zum Merken
Sperren, wegschließen, VPN, melden. Zu Hause sind Sie Empfang, Pförtner und IT-Abteilung in einer Person.
Psychische Belastung — Entgrenzung, Isolation, Selbstorganisation
Seit 2013 nennt § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG psychische Belastungen ausdrücklich als Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung — gleichrangig mit Lärm, Gefahrstoffen und Absturz. Im Home-Office stehen dabei vier Themen im Vordergrund.
Die vier typischen Belastungen
- Entgrenzung: Arbeit und Privatleben gehen ineinander über. Der Laptop steht im Wohnzimmer, die Mail wird beim Abendessen gelesen, der Feierabend hat keinen Ort mehr. Studien zeigen längere Arbeitszeiten und mehr unbezahlte Mehrarbeit im Home-Office als im Betrieb.
- Isolation und fehlende Rückmeldung: Kein Gespräch an der Kaffeemaschine, kein Blick des Kollegen, der sagt „passt". Informelle Informationen fehlen, Missverständnisse in Chats häufen sich, Anerkennung kommt seltener an.
- Ständige Erreichbarkeit: Jede Benachrichtigung unterbricht. Wer nach Feierabend reagiert, trainiert sein Umfeld darauf, es zu erwarten.
- Doppelbelastung und Selbstorganisation: Kinder, Pflege, Haushalt im selben Raum; die Struktur, die der Betrieb von außen gab, müssen Sie selbst schaffen.
Was schützt — in Ihrer Hand
- Feste Arbeitszeiten mit klarem Anfang und Ende, im Kalender sichtbar. Rituale helfen: Spaziergang als „Arbeitsweg" vor und nach der Arbeit.
- Räumliche Trennung: eigener Raum oder zumindest ein fester Platz, der abends abgebaut oder abgedeckt wird. Der Laptop verschwindet.
- Benachrichtigungen aus außerhalb der Arbeitszeit; dienstliche Apps nicht auf dem privaten Handy, wenn der Betrieb ein Diensthandy stellt.
- Pausen wirklich nehmen — weg vom Bildschirm, Bewegung, Tageslicht.
- Kontakt halten: kurze Abstimmung am Morgen, Kamera an, auch einmal ohne Agenda anrufen. Wer Sie nicht sieht, weiß nicht, dass es Ihnen zu viel wird.
Was der Arbeitgeber tun muss — und wo Sie Hilfe finden
Der Arbeitgeber hat psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und Maßnahmen abzuleiten: Erreichbarkeitsregeln, Anwesenheitstage, Führung auf Distanz, Arbeitsmenge. Sagen Sie es, wenn die Belastung zu hoch wird — Führungskraft, Betriebsrat, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder, wo vorhanden, die Mitarbeiterberatung (EAP). Frühwarnzeichen: Einschlafprobleme, Gereiztheit, dauernde Erschöpfung, kein Abschalten mehr, Rückzug. Keines davon ist Schwäche; alle sind Gründe, das Gespräch zu suchen.
Zum Merken
Ein Feierabend, den niemand sieht, muss gemacht werden: feste Zeit, Laptop weg, Benachrichtigungen aus. Und einmal am Tag ein echtes Gespräch mit einem Menschen aus dem Team.
Erste Hilfe und Brandschutz zu Hause
Im Betrieb gibt es Ersthelfer, Verbandkasten am Gang, Feuerlöscher an der Wand und einen Flucht- und Rettungsplan. Zu Hause gibt es Sie. Die Arbeitsstättenregeln zu Brandschutz und Erster Hilfe (Anhang 2.2 und 4.3 ArbStättV) gelten für Telearbeitsplätze nicht — der Arbeitgeber muss in Ihrer Wohnung weder Feuerlöscher noch Verbandkasten stellen. Was folgt, sind deshalb Empfehlungen — aber solche, die Leben retten.
Erste Hilfe
- Verbandkasten nach DIN 13157 (der „kleine Betriebsverbandkasten", gibt es auch als Kfz-Verbandkasten nach DIN 13164) griffbereit im Arbeitsraum oder in der Nähe. Haltbarkeit der sterilen Teile beachten.
- Notruf 112 — bei ernsten Verletzungen, Atemnot, Brustschmerz, Bewusstlosigkeit. Nennen Sie Adresse und Stockwerk; zu Hause kennt die Leitstelle Sie nicht.
- Allein zu Hause? Vereinbaren Sie mit dem Team eine Erreichbarkeitsregel: Wer sich eine Stunde lang nicht meldet, wird angerufen. Bei bekannten Vorerkrankungen (Epilepsie, Diabetes, Herz) eine Vertrauensperson informieren.
- Jeder Unfall, auch ein kleiner Schnitt, wird dem Arbeitgeber gemeldet (Modul 8).
Brandschutz
- Rauchwarnmelder: Alle Landesbauordnungen schreiben sie für Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege vor. Das Arbeitszimmer ist meist nicht erfasst — bringen Sie trotzdem einen an: Dort stehen Rechner, Drucker, Netzteile und Ladegeräte.
- Feuerlöscher: Ein 6-Liter-Schaumlöscher oder ein Löschspray (für Kleinbrände) in der Wohnung, Standort bekannt, Prüfung alle zwei Jahre (DIN 14406-4). Nie Wasser auf elektrische Geräte unter Spannung — erst Stecker ziehen.
- Elektrik: Mehrfachsteckdosen nicht kaskadieren, nicht überlasten, nicht abdecken. Ladegeräte und Akkus nicht auf Bett, Sofa oder Teppich laden, nicht unbeaufsichtigt über Nacht. Beschädigte Kabel sofort austauschen — und melden, wenn es ein Firmengerät ist.
- Fluchtweg frei: Der Weg vom Arbeitsplatz zur Wohnungstür ist nicht mit Kartons, Wäscheständern oder Kabeln verstellt. Haustür- und Fensterschlüssel bekannt und erreichbar.
- Im Brandfall: Raus, Tür zu, 112 — löschen nur, wenn der Brand klein ist und der Rückweg frei bleibt. Kein Firmenlaptop ist eine Rettung wert.
Zum Merken
Verbandkasten griffbereit, Rauchmelder im Arbeitszimmer, Fluchtweg frei, 112. Niemand muss Ihnen das zu Hause stellen — deshalb tun Sie es selbst.
Praxisfall: Ein Dienstag im Home-Office
Die Lage: Frau B. arbeitet drei Tage pro Woche von zu Hause. Der Arbeitgeber hat ihr einen Laptop gestellt; einen Telearbeitsplatz hat er nicht eingerichtet — sie arbeitet am Esstisch, mobile Arbeit also. Dienstag, 7:55 Uhr: Sie hat die Arbeitszeit noch nicht gestartet, geht mit Kaffee und Laptop die Treppe vom Schlafzimmer ins Erdgeschoss hinunter, um anzufangen, rutscht auf der vorletzten Stufe aus und verstaucht sich den Knöchel.
Entscheidung 1: Ist das ein Arbeitsunfall?
Ja — mit guten Aussichten. Seit § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII (2021) besteht zu Hause Schutz im gleichen Umfang wie im Betrieb; das Bundessozialgericht hat genau diesen Fall — Treppe vom Schlafzimmer zum häuslichen Arbeitsplatz, um die Arbeit zu beginnen — als Betriebsweg anerkannt. Entscheidend ist die Handlungstendenz: Sie wollte arbeiten, der Laptop war in der Hand. Dass die Zeiterfassung noch nicht lief, schadet nicht, macht die Sache aber schwieriger zu beweisen. Was sie tun muss: sofort dem Arbeitgeber melden, mit Uhrzeit und Hergang; bei Arbeitsunfähigkeit zum Durchgangsarzt. Der Arbeitgeber erstattet bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit die Unfallanzeige binnen drei Tagen.
Falsch wäre: abwarten, ob es von selbst besser wird, und den Unfall erst Wochen später erwähnen, wenn der Knöchel noch schmerzt. Ohne zeitnahe Meldung und Dokumentation lehnt die Berufsgenossenschaft im Zweifel ab.
Entscheidung 2: Der Nacken
Frau B. arbeitet seit Monaten am Laptop ohne Zubehör. Sie hat Nacken- und Schulterschmerzen und meint, das gehöre eben dazu. Nein. Anhang 6 Nr. 6.5 ArbStättV stellt klar, dass Laptops ohne externes Zubehör für dauerhafte Arbeit nicht geeignet sind; § 16 ArbSchG verpflichtet sie, den Mangel zu melden. Die Lösung kostet wenig: externe Tastatur, Maus, Laptopständer oder Monitor — und ein Stuhl, auf dem die Füße den Boden erreichen. Der Arbeitgeber hat bei mobiler Arbeit keine Einrichtungspflicht nach ArbStättV, aber die Pflicht aus § 5 ArbSchG, Gefährdungen zu beurteilen und zu beseitigen; viele Betriebe stellen Zubehör oder zahlen einen Zuschuss. Fragen, nicht leiden.
Entscheidung 3: 22:10 Uhr, eine Mail vom Chef
„Kannst du kurz draufschauen?" Frau B. hat um 17:30 Uhr Feierabend gemacht. Antwortet sie jetzt, beginnt ihre Ruhezeit von 11 Stunden (§ 5 ArbZG) neu — frühestens 9:10 Uhr dürfte sie morgen anfangen. Richtig: nicht antworten, am Morgen erledigen; wenn das öfter vorkommt, das Gespräch über Erreichbarkeitszeiten suchen. Die Verantwortung für die Einhaltung des ArbZG trägt der Arbeitgeber — aber zu Hause ist sie diejenige, die den Laptop zuklappt.
Entscheidung 4: Besuch
Mittwoch kommt die Nachbarin spontan vorbei; auf dem Esstisch liegt der offene Laptop mit der Kundenliste, daneben ein Ausdruck mit Gehaltsdaten. Richtig: Bildschirm sperren, bevor sie die Tür öffnet, Ausdruck umdrehen oder wegräumen. Die Nachbarin ist eine Dritte im Sinne der DS-GVO; Art. 32 verlangt genau diese einfachen Maßnahmen. Hätte die Nachbarin fotografiert oder abgeschrieben, wäre das eine meldepflichtige Datenpanne.
Zum Merken
Vier Situationen, vier Reflexe: melden (Unfall), melden (Mangel), nicht antworten (Ruhezeit), sperren (Bildschirm). Alle vier dauern Sekunden — und alle vier entscheiden später, wer die Folgen trägt.
Verfahren im eigenen Haus
Dieses Modul füllt Ihr Betrieb aus. Der allgemeine Teil dieser Unterweisung endet hier — was jetzt folgt, kennt nur Ihr Unternehmen.
Diese Angaben gehören hinein:
| Punkt | Was einzutragen ist |
|---|---|
| Grundlage | Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Zusatz zum Arbeitsvertrag oder Richtlinie zu Home-Office / mobiler Arbeit — wo steht sie, wer darf wie viele Tage, Telearbeitsplatz oder mobile Arbeit? |
| Arbeitszeit und Erreichbarkeit | Kernzeiten, Erreichbarkeitsfenster, Zeiterfassung (System, Selbstaufschreibung), Umgang mit Mehrarbeit, Regel für Nachrichten nach Feierabend |
| Ansprechpartner IT | Name, Durchwahl, Ticketsystem — bei Gerätedefekt, VPN-Problem, Verdacht auf Schadsoftware |
| Ansprechpartner Datenschutz | Datenschutzbeauftragter oder Datenschutzkoordinator — Name, Erreichbarkeit, auch am Wochenende |
| Ansprechpartner Arbeitsschutz | Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragter — wer berät zur Einrichtung, wer macht die Angebotsvorsorge Augen? |
| Meldeweg Unfall | An wen melden Sie einen Unfall im Home-Office — sofort, telefonisch, Formular? Wer erstattet die Unfallanzeige? Durchgangsarzt in Ihrer Nähe |
| Meldeweg Datenpanne | Verlust oder Diebstahl eines Geräts, Fehlversand, Fremdzugriff — wen rufen Sie an, in welcher Frist? |
| Arbeitsmittel | Was stellt der Betrieb (Laptop, Monitor, Tastatur, Stuhl, Headset), was wird bezuschusst, wie wird Zubehör beantragt, Umgang mit privaten Geräten |
| Gefährdungsbeurteilung | Checkliste zur Selbstauskunft — wo liegt sie, an wen geht sie, wie oft wird sie aktualisiert? |
| Besonderheit Ihres Betriebs | z. B. Arbeit mit Patienten- oder Sozialdaten zu Hause, Telefonie mit Kunden, Umgang mit Ausdrucken, Rückgabe der Geräte beim Ausscheiden |
Für die Führung
Der Meldeweg bei Unfall und Datenpanne ist der wichtigste Punkt dieser Liste — und der, der zu Hause am häufigsten unklar bleibt. Wer am Dienstagmorgen auf der Treppe liegt, muss wissen, wen er anruft, bevor er entscheidet, ob es sich „lohnt". Legen Sie es fest, bevor es passiert.
Nachweisführung
Zum Schluss das, was diese Unterweisung zu einem Nachweis macht.
Warum überhaupt ein Nachweis: § 12 ArbSchG verlangt die Unterweisung, § 4 DGUV Vorschrift 1 ihre Dokumentation. Nach einem Unfall im Home-Office fragt die Berufsgenossenschaft den Arbeitgeber als Erstes: War die Beschäftigte für die Arbeit zu Hause unterwiesen? Zeigen Sie es mir. Ohne Nachweis steht der Arbeitgeber in der Haftung — und Sie ohne Beleg, dass Sie die Regeln kannten.
Wann: Vor Aufnahme der Arbeit zu Hause — also bevor der erste Home-Office-Tag beginnt —, bei Veränderungen (neuer Raum, neue Geräte, neue Aufgaben, Wechsel von mobiler Arbeit zum Telearbeitsplatz) und mindestens einmal jährlich. Außerdem nach einem Unfall oder einer Datenpanne im Betrieb und bei geänderten Vorschriften.
Teilnehmerkreis: alle, die regelmäßig oder gelegentlich von zu Hause oder mobil arbeiten — Vollzeit, Teilzeit, Auszubildende, Aushilfen, Führungskräfte. Wer nur „ab und zu" zu Hause arbeitet, ist nicht ausgenommen; die Gefährdungen sind dieselben.
Dokumentation: Ihr Teilnahmezertifikat trägt Namen, Kurs, Datum, Ergebnis, die vollständige Themenliste und eine Zertifikatsnummer, die über die Prüfseite der Akademie verifizierbar ist. Bewahren Sie es auf und geben Sie eine Kopie an die Stelle, die im Betrieb die Unterweisungsnachweise führt — in der Regel Personalabteilung oder Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Was zusätzlich zu dokumentieren ist: der betriebsspezifische Teil aus Modul 13 (Verfahren im eigenen Haus) mit Ihrer Unterschrift und die Selbstauskunft zur Gefährdungsbeurteilung Ihres Arbeitsplatzes. Erst alles zusammen — allgemeiner Teil mit Zertifikat, betrieblicher Teil mit Unterschrift, Gefährdungsbeurteilung mit Datum — ergibt den Nachweis, den Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht oder ein Auditor sehen wollen.
Zum Merken
Ein Nachweis, den niemand findet, ist keiner. Zertifikat ablegen, Datum notieren, im nächsten Jahr wiederholen — und neue Kolleginnen und Kollegen vor dem ersten Home-Office-Tag unterweisen, nicht danach.
Abschlusstest
18 Fragen, je eine richtige Antwort. Zum Bestehen brauchen Sie 13 richtige (70 %). Die Auswertung erfolgt auf dem Server — hier auf der Seite steht keine Lösung.
Ihr Ergebnis
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Wie es weitergeht
Betriebsspezifischer Zusatzteil: Muster für Modul 13 „Verfahren im eigenen Haus" — als Festpreis-Anpassung für Ihren Betrieb.
Gefährdungsbeurteilung Home-Office: Checkliste zur Selbstauskunft und Dokumentation nach § 5 und § 6 ArbSchG — wir richten sie mit Ihnen ein.
Weitere kostenlose Unterweisungen finden Sie in der Online Akademie. Fragen zur Umsetzung im eigenen Betrieb beantworten wir über das Kontaktformular.
Fachliche Rückfragen zu dieser Unterweisung: Holger.grosser@iso9001.info · Telefon 0911-49522541. Eine Online-Unterweisung erfüllt die Unterweisungspflicht nur, wenn Rückfragen an eine unterweisende Person möglich sind.