Fahrer-UVV: Pflichten von Fahrern und Haltern bei Dienstfahrzeugen
Darum geht es
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Was dieser Kurs nicht leistet (aufklappen)
Worum es geht — und was dieser Kurs nicht ist
Wer ein Dienst- oder Poolfahrzeug nutzt, übernimmt Pflichten — und wer es ausgibt, ebenfalls. Dieser Kurs ist der kompakte Pflichten-Kurs zur Fahrer-UVV: Er klärt in rund zwanzig Minuten, was der Fahrer vor und nach der Fahrt tun muss, was der Halter organisieren muss und was passiert, wenn eine Seite ihre Pflicht nicht erfüllt.
Was Sie hier lernen: Unterweisungspflicht, Führerscheinkontrolle, Sichtprüfung vor der Fahrt, jährliche UVV-Prüfung durch den Sachkundigen, Halterhaftung, Ladungssicherung, Pflichtausrüstung, Fahrtüchtigkeit als Pflicht, Meldung von Unfall und Schaden, Privatnutzung, Fahrtenbuch und die Übergabe eines Poolfahrzeugs.
⚠ Was dieser Kurs nicht leistet
Er ersetzt nicht die Unterweisung „Gefahren bei der Autofahrt". Dort geht es um das Fahren selbst — Müdigkeit, Ablenkung, Wetter, Bremsweg, Verhalten am Unfallort. Hier geht es um den Rechtsrahmen und die Pflichten rundherum. Beide Kurse zusammen ergeben die vollständige jährliche Fahrerunterweisung.
Er ersetzt nicht den betriebsspezifischen Teil. Wer bei Ihnen den Fuhrpark verantwortet, wie ein Schaden gemeldet wird und wie die Übergabe eines Poolfahrzeugs abläuft, kennt nur Ihr Unternehmen — dafür ist das Modul „Verfahren im eigenen Haus" da.
Er ersetzt keine Sachkundigen-Ausbildung für die UVV-Prüfung nach § 57 DGUV Vorschrift 70 und keine Berufskraftfahrer-Weiterbildung nach BKrFQG.
Merksatz: Dieser Kurs sagt, was zu tun ist und wer es tun muss. Wie man sicher fährt, steht im Schwesterkurs.
Der Rechtsrahmen an einer Stelle — Fahrer- und Halterpflichten
Ein Dienstfahrzeug ist ein Arbeitsmittel. Deshalb gelten neben dem Straßenverkehrsrecht die Regeln des Arbeitsschutzes — und die richten sich an zwei Adressaten: an den Halter (das Unternehmen und die Person, die dort den Fuhrpark verantwortet) und an den Fahrer.
| Regelwerk | Was es regelt | Wen es verpflichtet |
|---|---|---|
| § 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1 | Unterweisung vor der ersten Fahrt, bei Veränderungen und mindestens einmal jährlich, dokumentiert | Halter |
| § 35 DGUV Vorschrift 70 | Wer ein Fahrzeug selbstständig führen darf: mindestens 18 Jahre, geeignet, unterwiesen, zuverlässig — und vom Unternehmer dazu bestimmt | Halter |
| § 36 DGUV Vorschrift 70 | Prüfung der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen vor Fahrtantritt, Beobachten auf Mängel, Mängel melden, bei Gefahr nicht fahren | Fahrer |
| § 57 DGUV Vorschrift 70 | Prüfung des Fahrzeugs mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen, Ergebnis schriftlich und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt — Maßstab: DGUV Grundsatz 314-003 | Halter |
| § 31 Abs. 2 StVZO | Der Halter darf keine Fahrt anordnen oder zulassen, wenn Fahrer oder Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig sind | Halter |
| § 21 StVG | Fahren ohne Fahrerlaubnis — strafbar auch für den, der es anordnet oder zulässt | Fahrer und Halter |
| § 22, § 23 StVO | Ladung sichern, Fahrzeug und Ladung vorschriftsmäßig | Fahrer (und wer verlädt) |
Zwei Dinge, die oft verwechselt werden:
- Die Unterweisung (§ 12 ArbSchG) ist jährlich fällig und betrifft den Menschen. Die UVV-Prüfung (§ 57 DGUV Vorschrift 70) ist jährlich fällig und betrifft das Fahrzeug. Beides wird dokumentiert, beides wird im Audit und nach einem Unfall abgefragt.
- Die Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) ist eine staatliche Verkehrsprüfung. Sie ersetzt die UVV-Prüfung nicht — und umgekehrt.
Zum Merken
§ 35 DGUV Vorschrift 70 ist der Dreh- und Angelpunkt: Niemand fährt ein Firmenfahrzeug „einfach so". Er ist geeignet, unterwiesen, hat eine gültige Fahrerlaubnis — und der Betrieb hat ihn ausdrücklich bestimmt. Fehlt eines davon, liegt das Problem beim Halter, nicht nur beim Fahrer.
Wer trägt die Verantwortung
Verantwortung im Fuhrpark ist geteilt, und beide Seiten haften.
Der Fahrer verantwortet, was er tut: fahrtüchtig antreten, Verkehrsregeln einhalten, Mängel melden, ein erkennbar unsicheres Fahrzeug stehen lassen.
Der Halter — also das Unternehmen und die Person, die dort für den Fuhrpark zuständig ist — verantwortet, wem er ein Fahrzeug anvertraut und in welchem Zustand. § 31 Abs. 2 StVZO verbietet dem Halter, eine Fahrt anzuordnen oder zuzulassen, wenn Fahrzeug oder Fahrer nicht vorschriftsmäßig sind.
Wie ernst das gemeint ist, zeigt § 21 StVG: Wer anordnet oder zulässt, dass jemand ohne gültige Fahrerlaubnis fährt, macht sich strafbar — bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Kommt eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG hinzu, sind Geldbußen bis zu einer Million Euro möglich.
⚠ Der häufigste Irrtum
„Ich habe ihm doch nur den Schlüssel gegeben." Genau das ist das Zulassen, von dem § 21 StVG spricht. Wer weiß oder wissen müsste, dass etwas nicht stimmt — entzogene Fahrerlaubnis, erkennbar untauglicher Fahrer, defektes Fahrzeug — und trotzdem losfahren lässt, steht mit im Verfahren.
Was bei Verstößen droht — Regress, Bußgeld, Strafe
Die Unfallverhütungsvorschriften werden sehr wohl überwacht — durch die Berufsgenossenschaft, nach einem Unfall durch Staatsanwaltschaft und Versicherer. Was dann im Raum steht, gestaffelt von häufig bis selten:
1. Regress der Berufsgenossenschaft (§ 110 SGB VII). Die BG zahlt dem verletzten Beschäftigten zunächst immer — Heilbehandlung, Verletztengeld, Rente. Hat der Unternehmer oder der Fuhrparkverantwortliche den Unfall aber grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt, holt sich die BG ihre Aufwendungen zurück. Eine unterlassene Unterweisung, eine nie geprüfte Fahrerlaubnis oder eine jahrelang ausgelassene UVV-Prüfung sind klassische Argumente für grobe Fahrlässigkeit.
2. Bußgeld der Berufsgenossenschaft (§ 209 SGB VII). Wer gegen eine Unfallverhütungsvorschrift verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit — Geldbuße bis 10.000 €. Dazu kommt § 130 OWiG: Wer als Inhaber die Aufsicht vernachlässigt und dadurch Pflichtverstöße zulässt, riskiert Bußgelder bis zu einer Million Euro.
3. Strafbarkeit — nur in klar umrissenen Fällen. Die alte Faustregel „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bei unterlassener Unterweisung" stimmt so nicht. Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sieht das Gesetz in zwei Fällen vor:
- § 21 StVG: Wer anordnet oder zulässt, dass jemand ohne gültige Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt.
- § 26 ArbSchG: Wer eine Arbeitsschutzpflicht trotz vollziehbarer behördlicher Anordnung beharrlich wiederholt verletzt oder dadurch vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
Kommt es zu einem Personenschaden, prüft die Staatsanwaltschaft daneben fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung — gegen den Fahrer und gegen die, die ihn hätten unterweisen und kontrollieren müssen.
4. Versicherung und Arbeitsrecht. Die Kaskoversicherung darf bei grober Fahrlässigkeit kürzen (§ 81 VVG). Der Arbeitgeber kann den Fuhrparkverantwortlichen in Regress nehmen, wenn dieser seine übertragenen Pflichten schuldhaft verletzt hat. Und der Fahrer, der ein erkennbar mangelhaftes Fahrzeug bewegt, haftet für seinen Anteil mit.
Zum Merken
Nicht die Strafe ist das Alltagsrisiko, sondern der Regress: Die BG zahlt erst — und fragt dann nach Unterweisungsnachweis, Führerscheinkontrolle und Prüfprotokoll. Wer die drei Belege nicht vorlegen kann, zahlt zurück.
Führerscheinkontrolle — eine Halterpflicht mit Verfahren
Der Halter muss sich davon überzeugen, dass jeder, dem er ein Fahrzeug überlässt, eine gültige Fahrerlaubnis der passenden Klasse besitzt. Das folgt aus § 31 Abs. 2 StVZO und wird durch § 21 StVG mit Strafe bewehrt: Wer zulässt, dass ein Beschäftigter ohne Fahrerlaubnis fährt, steht selbst im Strafverfahren — auch wenn er „nur den Schlüssel gegeben" hat.
Wie oft? Eine gesetzlich festgeschriebene Frist gibt es nicht. Die Rechtsprechung verlangt die Kontrolle bei der Übergabe und danach „in angemessenen Abständen". Daraus hat sich der Branchenstandard entwickelt: halbjährlich, dokumentiert. Bei Poolfahrzeugen zusätzlich vor der Nutzung, weil der Halter hier nicht weiß, wer das Fahrzeug zuletzt bewegt hat.
Was wird geprüft?
- Das Original — Führerschein in der Hand, nicht Foto, nicht Kopie, nicht per Messenger. Ein Foto beweist nur, dass es den Führerschein einmal gab.
- Gültigkeit und Klassen — passt die Klasse zum Fahrzeug? Gilt die Fahrerlaubnis noch, oder ist die Karte wegen des gestaffelten Umtauschs (Anlage 8e FeV) abgelaufen?
- Beschränkungen und Auflagen — Schlüsselzahlen wie 01 (Sehhilfe) oder 78 (nur Automatik).
- Ausländische Fahrerlaubnisse — EU/EWR-Führerscheine gelten in Deutschland; Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten nur begrenzt (§ 29 FeV), bei Wohnsitz in Deutschland in der Regel sechs Monate.
Wie wird dokumentiert? Mit einem Vermerk: Name, Datum, Klasse, gültig bis, Besonderheiten, Unterschrift des Prüfenden. Keine Führerscheinkopie auf Vorrat — sie ist für den Zweck nicht erforderlich und nach § 26 BDSG heikel. Elektronische Kontrollsysteme mit Prüfsiegel sind zulässig, wenn der Betrieb die Erstkontrolle am Original durchführt und das Verfahren beschreibt.
Und der Fahrer? Er hat eine Pflicht, die oft vergessen wird: Verlust, Entzug oder ein laufendes Fahrverbot sind dem Betrieb unverzüglich zu melden — nicht erst bei der nächsten Halbjahreskontrolle. Wer das verschweigt und weiterfährt, fährt ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) und riskiert zusätzlich seine Stelle.
Zum Merken
Halbjährlich, am Original, mit Vermerk — und bei Poolfahrzeugen vor der Fahrt. Die Kontrolle schützt den Fuhrparkverantwortlichen mehr als den Fahrer: Sie ist sein Beleg, dass er § 31 StVZO erfüllt hat.
Pflichten des Fahrers: prüfen, melden, fahrtüchtig antreten
§ 36 DGUV Vorschrift 70 beschreibt die Pflichten des Fahrers in zwei Sätzen — und sie sind klarer, als viele denken.
Vor Fahrtantritt: die Sichtprüfung
Vor Beginn jeder Arbeitsschicht — im Alltag: täglich, vor der ersten Fahrt — prüft der Fahrer die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen. Nicht halbjährlich, nicht „wenn Zeit ist". Das dauert zwei Minuten und läuft immer gleich:
| Außen | Innen |
|---|---|
| Räder: Profil, Luftdruck, Beschädigungen | Bremsen: Pedalweg, Handbremse |
| Beleuchtung: Abblendlicht, Bremslicht, Blinker | Sitze und Gurte: eingestellt, unbeschädigt |
| Verglasung und Spiegel: Steinschlag im Sichtfeld, Wischer | Hupe |
| Ausrüstung: Warndreieck, Warnweste, Verbandkasten | Halterungen: Handy und Navi außerhalb des direkten Sichtfelds |
| Warnleuchten im Cockpit, Ladung gesichert |
Während der Fahrt bleibt die Pflicht bestehen: Das Fahrzeug ist auf augenfällige Mängel zu beobachten — neue Geräusche, Warnleuchten, Zug in der Lenkung.
Mängel: melden — und bei Gefahr stehen lassen
Festgestellte Mängel meldet der Fahrer dem Vorgesetzten oder dem Fuhrparkverantwortlichen (§ 36 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70, § 16 DGUV Vorschrift 1). Gefährdet der Mangel die Betriebssicherheit — Bremsen, Lenkung, Reifen, Beleuchtung bei Dunkelheit — ist der Betrieb des Fahrzeugs einzustellen. Kein Vorgesetzter darf eine Fahrt mit einem solchen Fahrzeug anordnen (§ 31 Abs. 2 StVZO); kein Fahrer muss sie antreten.
Fahrtüchtig antreten — eine Pflicht, keine Empfehlung
§ 15 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet jeden Versicherten, sich nicht durch Alkohol, Drogen oder Medikamente in einen Zustand zu versetzen, in dem er sich oder andere gefährdet. Für den Fahrer heißt das:
- Alkohol und Cannabis: Die gesetzlichen Grenzwerte und Sanktionen (§ 24a StVG, § 316 StGB) behandelt der Schwesterkurs. Hier zählt die Pflicht: Wer nicht sicher ist, ob er fahren darf, fährt nicht — und meldet das.
- Medikamente: Schmerz-, Erkältungs-, Allergie- und Beruhigungsmittel können die Fahrtüchtigkeit aufheben. Beipackzettel lesen, Arzt oder Apotheke fragen, im Zweifel den Vorgesetzten informieren. Eine ärztlich bestätigte Fahruntauglichkeit ist ein Grund, die Fahrt abzusagen — nicht, sie zu verschweigen.
- Krankheit, akute Erschöpfung, Verlust oder Entzug der Fahrerlaubnis: unverzüglich melden. Der Betrieb kann nur disponieren, was er weiß.
Zum Merken
Drei Verben fassen § 36 zusammen: prüfen (vor jeder Fahrt), melden (jeden Mangel), stehen lassen (bei Gefahr). Und vor allem anderen: fahrtüchtig antreten — das ist Ihre Pflicht, nicht die des Betriebs.
Fahrzeugzustand und Pflichtausrüstung
Ein Fahrzeug, das nicht verkehrssicher ist, darf nicht bewegt werden — unabhängig davon, wer den Mangel verursacht hat.
Die wiederkehrende Prüfung. Betriebliche Fahrzeuge werden regelmäßig durch einen Sachkundigen geprüft (UVV-Prüfung nach DGUV Vorschrift 70), üblicherweise einmal jährlich. Das ist etwas anderes als die Hauptuntersuchung: Die HU ist eine staatliche Prüfung der Verkehrssicherheit, die UVV-Prüfung eine Arbeitsschutzprüfung des Unternehmers. Beide sind nötig, keine ersetzt die andere.
Die Sichtkontrolle vor der Fahrt ist Ihre Aufgabe und dauert zwei Minuten:
- Reifen — Profil, Luftdruck, sichtbare Schäden
- Beleuchtung — Abblendlicht, Bremslicht, Blinker
- Scheiben, Spiegel, Wischerblätter — freie Sicht in alle Richtungen
- Flüssigkeiten und Warnleuchten im Cockpit
- Ladung und lose Gegenstände im Innenraum
Die Pflichtausrüstung im Pkw: Warndreieck, Warnweste und Verbandkasten. Der Verbandkasten hat ein Verfallsdatum; abgelaufenes Material ist zu ersetzen. Die Vollständigkeit wird bei der Hauptuntersuchung geprüft. Die aktuelle Ausgabe der Norm DIN 13164 stammt von Februar 2022 und enthält zwei medizinische Masken; ältere Kästen bleiben zulässig und müssen nicht nachgerüstet werden.
Zum Merken
Die Warnweste nützt nur, wenn Sie sie vor dem Aussteigen erreichen. Im Kofferraum liegt sie falsch — dort kommen Sie erst hin, wenn Sie schon ungeschützt neben der Fahrbahn stehen.
Lose Gegenstände sind kein Randthema: § 22 StVO verlangt, dass Ladung gegen Verrutschen gesichert ist, und das gilt auch für den Laptop auf dem Rücksitz. Bei einem Aufprall mit 50 km/h wirkt ein Gegenstand mit einem Vielfachen seines Gewichts nach vorn.
Die jährliche UVV-Prüfung durch den Sachkundigen
Neben der täglichen Sichtprüfung des Fahrers steht die Prüfung durch den Sachkundigen. § 57 DGUV Vorschrift 70 verlangt sie bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich — für jedes betrieblich genutzte Fahrzeug, auch für den Pkw des Außendienstes und das Poolfahrzeug.
Wer ist Sachkundiger? Wer aufgrund fachlicher Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse im Fahrzeugbereich hat und mit den einschlägigen Vorschriften so vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand beurteilen kann — in der Regel Kfz-Meister, Werkstattfachkräfte oder Prüfingenieure. Den Maßstab setzt der DGUV Grundsatz 314-003 „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige"; er enthält auch das Musterprotokoll.
Was wird geprüft? Die Betriebssicherheit — das ist mehr als Verkehrssicherheit. Geprüft werden neben Bremsen, Lenkung, Reifen und Beleuchtung auch Arbeitsschutzaspekte: Sitze, Rückhaltesysteme, Sicht, Aufstiege, Ladungssicherungseinrichtungen, Ausrüstung, Warneinrichtungen, Zustand von Innenraum und Aufbau.
Wie wird nachgewiesen? Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 57 Abs. 2). In der Praxis: Prüfprotokoll mit Fahrzeug, Datum, Prüfer, Befunden, behobenen Mängeln und Unterschrift — ins Fahrzeugdossier. Eine Prüfplakette am Fahrzeug ist üblich und hilfreich, ersetzt das Protokoll aber nicht.
Praktisch: Die UVV-Prüfung lässt sich mit der Jahresinspektion oder dem Reifenwechsel verbinden. Dann aber darauf achten, dass die Werkstatt die UVV-Prüfung gesondert auf der Rechnung ausweist und das Protokoll mitliefert — eine Inspektionsrechnung allein belegt keine Prüfung nach § 57.
⚠ Die Hauptuntersuchung ersetzt die UVV-Prüfung nicht
Die HU nach § 29 StVZO ist eine staatliche Verkehrsprüfung im Zwei-Jahres- Rhythmus (Pkw) und prüft nicht nach Arbeitsschutzkriterien. Die UVV-Prüfung ist eine jährliche Unternehmerpflicht. Beide sind nötig; die eine entbindet nicht von der anderen.
Zum Merken: Einmal im Jahr, durch einen Sachkundigen, mit Protokoll, das bis zur nächsten Prüfung aufgehoben wird. Fehlt das Protokoll, hat es die Prüfung im Streitfall nicht gegeben.
Ladungssicherung kompakt — § 22 StVO und VDI 2700
Ladungssicherung klingt nach Lkw. Sie gilt aber für jedes Fahrzeug — und der häufigste Verstoß im Fuhrpark ist der Werkzeugkoffer auf dem Rücksitz.
Das Gesetz. § 22 Abs. 1 StVO: Die Ladung ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen kann. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten — das ist vor allem die VDI 2700 mit ihren Blättern und die DIN EN 12195-1.
Die Kräfte. Die Norm rechnet mit 0,8 g nach vorn und 0,5 g zur Seite und nach hinten. Ein Koffer mit 20 kg drückt bei einer Vollbremsung also mit rund 16 kg Kraft nach vorn — und zwar auf alles, was zwischen ihm und der Windschutzscheibe ist: Sitzlehne, Kopfstütze, Hinterkopf. Bei einem Aufprall aus 50 km/h wirken Vielfache davon.
Wer verantwortlich ist. Drei Personen, nebeneinander:
| Wer | Pflicht | Grundlage |
|---|---|---|
| Fahrer | Darf nur losfahren, wenn die Ladung gesichert ist — unabhängig davon, wer sie verladen hat | § 23 Abs. 1 StVO |
| Verlader | Muss beförderungssicher verladen, Ladung auf dem Fahrzeug und Fahrzeug für die Ladung geeignet | § 22 StVO, § 412 HGB |
| Halter | Muss geeignete Fahrzeuge und Sicherungsmittel stellen und darf eine Fahrt mit ungesicherter Ladung nicht zulassen | § 31 Abs. 2 StVZO |
Was das im Pkw und Kombi heißt.
- Werkzeug, Musterkoffer, Laptop, Akten: in den Kofferraum, gegen die Rücksitzlehne gestellt, bei Kombis unterhalb der Lehnenoberkante oder mit Trenngitter/Netz.
- Loses auf Sitzen und in der Ablage: nichts, was schwerer ist als ein Handschuh. Wasserflaschen gehören in die Türtasche, nicht in den Fußraum des Fahrers.
- Transporter und Pritsche: Zurrgurte, Antirutschmatten, formschlüssige Beladung — und Zurrpunkte nutzen, nicht die Dachreling.
Folgen. Ungesicherte Ladung kostet nach dem Bußgeldkatalog ab 35 €, mit Gefährdung 60 € und einen Punkt, mit Unfall 75 € und einen Punkt. Der eigentliche Preis ist ein anderer: Bei einem Unfall mit ungesicherter Ladung prüfen BG und Versicherer die grobe Fahrlässigkeit — mit den Folgen aus Modul 4.
Zum Merken
Alles, was bei einer Vollbremsung fliegen kann, ist Ladung — auch der Rucksack. Der Fahrer verantwortet die Sicherung, auch wenn ein anderer eingeladen hat.
Privatnutzung, Fahrtenbuch und Poolfahrzeug-Übergabe
Drei Alltagsfragen, die mehr mit Pflichten zu tun haben, als es scheint.
Privatnutzung: nur, wenn es erlaubt ist
Ob ein Dienstfahrzeug privat genutzt werden darf, entscheidet der Arbeitgeber — im Arbeitsvertrag oder in einer Dienstwagenregelung. Ohne ausdrückliche Erlaubnis gilt: nein. Das gilt auch für den Umweg zum Supermarkt und für die Mitnahme von Familienangehörigen. Wer dennoch privat fährt, riskiert arbeitsrechtliche Folgen und steht bei einem Schaden ohne den Schutz, den die Dienstfahrt bietet. Ist Privatnutzung erlaubt, ist sie ein geldwerter Vorteil und wird versteuert — entweder pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises je Monat oder nach Fahrtenbuch.
Fahrtenbuch: zeitnah und geschlossen
Wer die 1-%-Regel vermeiden will, führt ein Fahrtenbuch. Die Finanzverwaltung erkennt es nur an, wenn es zeitnah geführt wird und in geschlossener Form vorliegt — also fortlaufend, ohne nachträgliche Änderungen, nicht auf losen Zetteln oder in einer frei editierbaren Tabelle. Je Fahrt: Datum, Kilometerstand bei Beginn und Ende, Ziel, Zweck, aufgesuchter Geschäftspartner; bei Privatfahrten genügt die Kilometerangabe. Elektronische Fahrtenbücher sind zulässig, wenn Änderungen protokolliert werden. Ein Fahrtenbuch mit Lücken wird komplett verworfen — dann gilt rückwirkend die 1-%-Regel.
Poolfahrzeug: die Übergabe ist der Moment der Pflichten
Beim Poolfahrzeug wechselt der Fahrer ständig — und damit jedes Mal die Verantwortung. Deshalb gehört zu jeder Übergabe:
- Fahrerlaubnis — vor der Nutzung gesehen, nicht vorausgesetzt (Modul 5).
- Zustand bei Übernahme — Rundgang, Schäden, Kilometerstand und Tankfüllung im Übergabeprotokoll oder in der Buchungs-App festhalten. Was Sie nicht dokumentieren, wird Ihnen zugerechnet.
- Ausrüstung und Papiere — Zulassungsbescheinigung Teil I, Warnweste, Warndreieck, Verbandkasten, Tankkarte, ggf. Unfallbericht.
- Rückgabe — gereinigt, betankt nach der Hausregel, Schlüssel an die vereinbarte Stelle, neue Schäden sofort gemeldet, nicht beim nächsten Nutzer „gefunden".
Zum Merken
Beim Poolfahrzeug ist jede Übergabe eine kleine Abnahme. Zwei Minuten Protokoll schützen Sie vor dem Kratzer, den ein anderer verursacht hat — und den Betrieb vor dem Fahrer, der gar nicht hätte fahren dürfen.
Praxisfall: Montag, 7:40 Uhr, Poolfahrzeug 3
Die Lage: Herr B. hat um 8:30 Uhr einen Kundentermin, 60 km entfernt. Er holt den Schlüssel von Poolfahrzeug 3 vom Brett. Das Übergabeprotokoll vom Freitag liegt nicht im Fach. Auf dem Rücksitz steht ein Werkzeugkoffer des Kollegen, der das Fahrzeug zuletzt hatte. Beim Rundgang fällt ihm auf, dass das rechte Bremslicht nicht leuchtet. Es ist hell, es regnet nicht.
Entscheidung 1: Fahren oder nicht?
Herr B. steht vor der Frage aus § 36 DGUV Vorschrift 70: Gefährdet der Mangel die Betriebssicherheit? Ein ausgefallenes Bremslicht ist ein sicherheitsrelevanter Mangel — der nachfolgende Verkehr sieht die Bremsung schlechter. Er meldet den Mangel sofort dem Fuhrparkverantwortlichen und fragt nach einem anderen Fahrzeug oder einer schnellen Reparatur. Nicht richtig wäre: losfahren und „es dem Nächsten sagen". Ebenso wenig richtig: den Termin platzen lassen, ohne jemanden zu informieren.
Der Fuhrparkverantwortliche tauscht die Birne in fünf Minuten selbst, trägt den Mangel und die Behebung ins Fahrzeugdossier ein. Herr B. füllt das Übergabeprotokoll aus — mit dem Kratzer an der Heckstoßstange, den er beim Rundgang entdeckt hat. Dieser Kratzer ist jetzt dokumentiert vor seiner Fahrt.
Entscheidung 2: Der Werkzeugkoffer
Der Koffer wiegt 15 kg. Bei einer Vollbremsung wirkt er mit rund 12 kg nach vorn gegen die Sitzlehne — oder gegen den Kopf, wenn er über die Lehne kommt. Herr B. stellt ihn in den Kofferraum, mit der Längsseite gegen die Rücksitzlehne. Dass ein Kollege ihn liegen gelassen hat, entbindet ihn nicht: Nach § 23 StVO verantwortet der Fahrer die Ladung, die er bewegt.
Entscheidung 3: Der Parkrempler
Beim Rückwärtsausparken am Kunden touchiert Herr B. ein geparktes Fahrzeug. Kratzer an beiden Stoßstangen, niemand ist zu sehen. Was jetzt zählt:
- Anhalten, Warnblinker, Schaden ansehen (§ 34 StVO).
- Angemessene Zeit warten — als Faustregel mindestens 30 Minuten —, ob der Halter kommt. Kommt niemand: Polizei verständigen (110) und den Schaden melden. Ein Zettel an der Scheibe ersetzt das nicht — wer wegfährt, begeht unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), eine Straftat, die Versicherungsschutz und Arbeitsplatz gefährdet.
- Fotos von beiden Fahrzeugen, Kennzeichen, Umgebung.
- Meldung an den Betrieb — noch am selben Tag, auf dem im Haus festgelegten Weg (Modul 12). Keine Schuldanerkenntnis gegenüber Dritten; der Versicherer des Betriebs reguliert.
Entscheidung 4: Wäre jemand verletzt worden
Bei einem Unfall mit Personenschaden auf der Dienstfahrt handelt es sich um einen Arbeitsunfall, auf dem Weg zur Arbeit um einen Wegeunfall (§ 8 SGB VII). Der Unternehmer muss der Berufsgenossenschaft eine Unfallanzeige erstatten, wenn der Verletzte mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist oder stirbt — binnen drei Tagen (§ 193 SGB VII). Das geht nur, wenn der Fahrer den Unfall sofort meldet. Wer Erste Hilfe und Notruf beherrschen will, findet die Reihenfolge im Schwesterkurs.
Was den Fall entschieden hat
Nicht der Kratzer und nicht das Bremslicht — beides passiert. Entschieden haben die drei Meldungen: Mangel vor der Fahrt, Zustand bei Übernahme, Schaden am selben Tag. Mit ihnen steht Herr B. sauber da. Ohne sie hätte er einen fremden Kratzer, eine Straftat und ein Fahrzeug ohne Bremslicht auf seinem Konto.
Verfahren im eigenen Haus — Fuhrpark
Dieses Modul füllt Ihr Betrieb aus. Der allgemeine Teil dieser Unterweisung endet hier — was jetzt folgt, kennt nur Ihr Unternehmen.
Diese Angaben gehören hinein:
| Punkt | Was einzutragen ist |
|---|---|
| Fuhrparkverantwortlicher | Name, Funktion, Durchwahl, Vertretung — wer bestimmt Fahrer nach § 35 DGUV Vorschrift 70 und wer darf Fahrzeuge freigeben oder sperren? |
| Führerscheinkontrolle | Wer kontrolliert, in welchem Rhythmus, am Original oder elektronisch, wo liegt der Vermerk? |
| Übergabeprotokoll Poolfahrzeug | Papier oder App, was wird festgehalten (Schäden, Kilometer, Tank, Ausrüstung), wohin geht das Protokoll? |
| Meldeweg Mangel | An wen meldet der Fahrer ein defektes Bremslicht, wie (Telefon, App, Formular), wer entscheidet über Sperrung und Werkstatt? |
| Meldeweg Schaden und Unfall | Wer wird wann informiert, welche Unterlagen liegen im Fahrzeug (Unfallbericht, Versicherungskarte), wer meldet an Versicherer und Berufsgenossenschaft? |
| UVV-Prüfung und Hauptuntersuchung | Welche Werkstatt, wer überwacht die Fristen, wo liegen die Prüfprotokolle? |
| Privatnutzung und Fahrtenbuch | Erlaubt oder nicht, für wen, Mitfahrer, Fahrtenbuchpflicht, Tankkarte privat? |
| Alkohol und Medikamente | Gilt 0,0 ‰ auf Dienstfahrten? An wen melde ich, wenn ich nicht fahrtüchtig bin? |
| Bußgelder und Anhörungsbögen | Wer trägt sie, wer bearbeitet Anhörungsbögen, wie wird der Fahrer benannt? |
Für die Führung
Der Meldeweg bei Mangel und Schaden ist der Punkt, an dem die Pflichten aus den Modulen 6 und 11 praktisch werden. Solange niemand weiß, wen er um 7:40 Uhr wegen eines Bremslichts anrufen soll, fährt er — und der Halter trägt das Risiko. Eine Telefonnummer im Fahrzeug löst das.
Nachweisführung — drei Belege, die zusammengehören
Zum Schluss das, was aus Pflichten Belege macht. Nach einem Unfall oder im Audit werden im Fuhrpark drei Nachweise verlangt — und alle drei müssen auffindbar sein.
| Nachweis | Was belegt wird | Rhythmus | Wer führt ihn |
|---|---|---|---|
| Unterweisungsnachweis | Fahrer ist nach § 12 ArbSchG unterwiesen — allgemeiner Teil (dieses Zertifikat) und betriebsspezifischer Teil (Modul 12) | mindestens jährlich, zusätzlich bei neuem Fahrzeug, neuer Tätigkeit, nach Unfall | Halter / Fuhrparkverantwortlicher |
| Vermerk der Führerscheinkontrolle | Halter hat sich von der gültigen Fahrerlaubnis überzeugt | in der Praxis halbjährlich, bei Poolfahrzeugen vor der Nutzung | Halter / Fuhrparkverantwortlicher |
| Prüfprotokoll nach § 57 DGUV Vorschrift 70 | Fahrzeug durch Sachkundigen auf Betriebssicherheit geprüft | mindestens jährlich, Protokoll bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt | Halter / Fuhrparkverantwortlicher |
Teilnehmerkreis der Unterweisung: alle, die dienstlich ein Fahrzeug führen — auch gelegentlich, auch mit dem privaten Pkw auf Dienstfahrt, auch Führungskräfte und Aushilfen. Wer Fahrzeuge ausgibt und Fahrer bestimmt, gehört dazu.
Ihr Teilnahmezertifikat trägt Namen, Kurs, Datum, Ergebnis, die vollständige Themenliste und eine Zertifikatsnummer, die über die Prüfseite der Akademie verifizierbar ist. Bewahren Sie es auf und geben Sie eine Kopie an die Stelle, die im Betrieb die Unterweisungsnachweise führt.
Was zusätzlich zu dokumentieren ist: der betriebsspezifische Teil aus dem Modul „Verfahren im eigenen Haus" — mit Unterschrift. Erst allgemeiner Teil mit Zertifikat plus betrieblicher Teil mit Unterschrift ergibt die vollständige Unterweisung nach § 12 ArbSchG. Und: Dieser Pflichten-Kurs und der Kurs „Gefahren bei der Autofahrt" ergänzen sich; beide Zertifikate zusammen decken die jährliche Fahrerunterweisung inhaltlich ab.
Zum Merken
Drei Ordner — Unterweisung, Führerscheinkontrolle, Prüfprotokolle — und ein Datum im Kalender für das nächste Jahr. Ein Nachweis, den niemand findet, ist keiner.
Abschlusstest
15 Fragen, je eine richtige Antwort. Zum Bestehen brauchen Sie 11 richtige (70 %). Die Auswertung erfolgt auf dem Server — hier auf der Seite steht keine Lösung.
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Wie es weitergeht
Betriebsspezifischer Zusatzteil: Muster für Modul 12 „Verfahren im eigenen Haus" — als Festpreis-Anpassung für Ihren Betrieb.
Gefahren bei der Autofahrt: Der Schwesterkurs zu Fahrverhalten, Müdigkeit, Ablenkung und Verhalten am Unfallort — ebenfalls kostenlos mit Zertifikat.
Fuhrpark im ISO-9001-System: Fahrzeugdossier, Prüffristen und Unterweisungsnachweise als dokumentierte Information — wir richten es mit Ihnen ein.
Weitere kostenlose Unterweisungen finden Sie in der Online Akademie. Fragen zur Umsetzung im eigenen Betrieb beantworten wir über das Kontaktformular.
Fachliche Rückfragen zu dieser Unterweisung: Holger.grosser@iso9001.info · Telefon 0911-49522541. Eine Online-Unterweisung erfüllt die Unterweisungspflicht nur, wenn Rückfragen an eine unterweisende Person möglich sind.