Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Zahnarztpraxis
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Grundlagen und rechtlicher Rahmen
Warum Arbeitssicherheit zum Praxisalltag gehört
Eine Zahnarztpraxis ist ein Betrieb mit realen Gefährdungen: Blut und Speichel, scharfe und spitze Instrumente, Röntgenstrahlung, Desinfektionsmittel, Aerosole. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sorgen dafür, dass daraus keine Unfälle und keine Berufskrankheiten werden — und sie liefern zugleich die Nachweise, die das Qualitätsmanagement der Praxis braucht.
Die Erlasse, auf denen das aufbaut
Der Schweizer Rahmen ruht auf zwei Säulen, die sich ergänzen:
- Unfallverhütung — UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung, SR 832.20) mit den zentralen Artikeln 82 und 83, ausgeführt durch die VUV (Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, SR 832.30).
- Gesundheitsschutz — ArG (Arbeitsgesetz, SR 822.11) mit ArGV 3 (Gesundheitsvorsorge, SR 822.113) und ArGV 4 (bauliche Anforderungen, Fluchtwege, SR 822.114).
Für die Zahnarztpraxis kommen hinzu:
- SAMV (SR 832.321) — Schutz vor Gefährdung durch Mikroorganismen. Das ist in der Zahnmedizin der wichtigste Einzelerlass.
- StSG / StSV / RöV — Strahlenschutz beim Röntgen.
- ArGV 5 und die WBF-Verordnung über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR 822.115.2, in Kraft seit 1.1.2023) — betrifft jede Praxis mit Lernenden.
- Mutterschutzverordnung (SR 822.111.52).
- ChemG / ChemV — Umgang mit Desinfektions- und Laborchemikalien.
- Mitwirkungsgesetz (SR 822.14) — Anhörungsrecht der Mitarbeitenden.
Die EKAS-Richtlinie 6508
Die ASA-Richtlinie 6508 regelt, wann ein Betrieb Arbeitsärztinnen, Arbeitsärzte und andere Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) beiziehen muss. Massgebend ist die Fassung 11.25 mit Stand vom 23. Oktober 2025 — nicht die vielerorts noch zitierte Ursprungsfassung von 2006.
Wer wofür verantwortlich ist
Arbeitssicherheit ist eine geteilte Pflicht
Das Schweizer Recht verteilt die Verantwortung ausdrücklich auf beide Seiten. Die Praxisleitung muss handeln — das Team muss mitwirken. Fällt eine Seite aus, greift der Schutz nicht.
Praxisleitung (Arbeitgeber)
- Gefahren ermitteln und Risiken beurteilen, Schutzmassnahmen festlegen (VUV Art. 3)
- Wirksamkeit der Massnahmen regelmässig überprüfen und bei Änderungen anpassen (VUV Art. 3)
- Persönliche Schutzausrüstung stellen, wenn technische und organisatorische Massnahmen nicht genügen (VUV Art. 5)
- Informieren und anleiten (VUV Art. 6, ArGV 3 Art. 5)
- Mitarbeitende in allen Fragen der Arbeitssicherheit anhören (VUV Art. 6a)
- Arbeiten mit besonderen Gefahren nur durch entsprechend ausgebildete Personen (VUV Art. 8)
Praxisteam (Arbeitnehmende)
- Weisungen der Praxisleitung zur Arbeitssicherheit befolgen
- Persönliche Schutzausrüstung tatsächlich benutzen
- Mängel sofort melden, die die Arbeitssicherheit beeinträchtigen
- Sicherheitseinrichtungen nicht ausser Betrieb setzen oder umgehen
alles VUV Art. 11
Das Mitspracherecht ist keine Höflichkeit
VUV Art. 6a und das Mitwirkungsgesetz geben den Mitarbeitenden ein Anhörungsrecht in allen Fragen der Arbeitssicherheit. Wird ein Einwand nicht berücksichtigt, ist das zu begründen. In einer Praxis mit drei bis fünfzehn Personen heisst das praktisch: die Sache wird im Team besprochen, und die Entscheidung wird nachvollziehbar festgehalten.
Gefahrenermittlung und Risikobeurteilung
Systematisch statt aus dem Bauch
Bevor Schutzmassnahmen festgelegt werden, muss man wissen, wogegen sie schützen sollen. Der Schweizer Fachbegriff dafür lautet Gefahrenermittlung und Risikobeurteilung; die EKAS verwendet zusätzlich den Begriff Gefährdungsermittlung. Beides meint dasselbe Vorgehen.
Die vier Schritte
- Gefahren ermitteln — Rundgang durch die Praxis, Tätigkeit für Tätigkeit: Behandlungszimmer, Sterilisation, Röntgen, Labor, Empfang.
- Risiko beurteilen — wie wahrscheinlich ist ein Schaden, wie schwer wäre er?
- Massnahmen festlegen in dieser Reihenfolge: technisch (z. B. Instrumente mit Sicherheitsmechanismus, Absaugung) vor organisatorisch (Abläufe, Zuständigkeiten) vor personenbezogen (Schutzhandschuhe, Schutzbrille).
- Wirksamkeit prüfen und dokumentieren.
Wann neu beurteilt wird
- bei neuen Geräten, Materialien oder Arbeitsverfahren
- nach einem Unfall oder Beinaheunfall
- bei Verdacht auf eine Berufskrankheit
- bei Umbau, Praxisübernahme oder geänderter Teamzusammensetzung
- wenn sich der Stand der Technik oder die Rechtslage ändert
Wann müssen Fachleute beigezogen werden?
Nach der EKAS-Richtlinie 6508 greift die Beizugspflicht, wenn beide Bedingungen zutreffen: es liegen besondere Gefährdungen nach Anhang 1 vor und das nötige Fachwissen fehlt im Betrieb. Anhang 1 nennt unter anderem Mikroorganismen der Gruppen 2, 3 und 4 sowie Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung — beides trifft auf eine Zahnarztpraxis zu.
Kleinbetriebe unter zehn Mitarbeitenden dürfen den Nachweis mit einfachen Mitteln führen: Checklisten, Protokolle, Fotos. Es braucht keine formalisierte Sicherheitsorganisation. Erfüllen lässt sich die Pflicht über eine individuelle Lösung oder über eine Branchenlösung; für Arzt- und Zahnarztpraxen ist eine solche seit Ende 2023 von der EKAS genehmigt.
Instruktion, Wiederholung und Nachweis
Was das Gesetz tatsächlich verlangt
VUV Art. 6 und die wortgleiche Bestimmung ArGV 3 Art. 5 verlangen, dass Mitarbeitende „ausreichend und angemessen informiert und angeleitet" werden — und zwar
- beim Stellenantritt,
- bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen,
- und die Instruktion ist nötigenfalls zu wiederholen.
Sie findet während der Arbeitszeit statt und darf nicht zu Lasten der Mitarbeitenden gehen.
Warum trotzdem jährlich sinnvoll ist
Ein fester Jahresrhythmus ist gute Praxis und Empfehlung, nicht Rechtspflicht. Er hat zwei praktische Vorteile: Er erzeugt einen regelmässigen Nachweis, und er stellt sicher, dass der Auslöser „nötigenfalls" nicht Jahr für Jahr übersehen wird. Für ein QM-System ist ein geplanter Rhythmus ausserdem leichter zu belegen als ein anlassbezogener.
Instruktion — nicht „Betriebsanweisung"
In Schweizer Praxisunterlagen taucht oft das Wort Betriebsanweisung auf. Dieser Begriff kommt weder in der Chemikalienverordnung noch in den Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz vor; er stammt aus der deutschen Gefahrstoffverordnung. Ein solches Merkblatt darf man freiwillig führen — verbindliche Inhaltsvorgaben gibt es dafür in der Schweiz aber nicht. Rechtlich massgeblich ist die Instruktion nach VUV Art. 6 beziehungsweise ArGV 3 Art. 5.
Was dokumentiert wird
- Datum der Instruktion
- Gegenstand — welche Themen konkret behandelt wurden
- Teilnehmende mit Unterschrift oder gleichwertigem Nachweis
- durchführende Person
Blutübertragbare Infektionen und Nadelstichverletzungen
Die grösste berufliche Gefährdung in der Zahnmedizin
Stich- und Schnittverletzungen mit kontaminierten Instrumenten sind das häufigste ernsthafte Arbeitsunfallrisiko in der Zahnarztpraxis. Relevant sind vor allem Hepatitis B (HBV), Hepatitis C (HCV) und HIV.
Rechtlicher Rahmen
Massgebend ist die SAMV (Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen, SR 832.321). Sie ordnet Mikroorganismen den Risikogruppen 1 bis 4 zu. HBV und HCV sind in der Schweiz der Risikogruppe 3 zugeordnet.
Konkretisiert wird das durch die Suva-Publikation 2869/30.d „Verhütung blutübertragbarer Infektionen im Gesundheitswesen" in der Ausgabe vom 1. August 2026.
Sicherheitsprodukte sind gefordert
Suva 2869/30.d formuliert klar: Bei Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung durch blutübertragbare Infektionen, insbesondere bei invasiven Eingriffen, müssen geeignete Sicherheitsprodukte verwendet werden. Dazu gilt:
- Passive, selbstaktivierende Schutzsysteme sind aktiven vorzuziehen.
- Der Sicherheitsmechanismus darf nicht umkehrbar sein.
Was im Alltag zählt
- Kanülen nie mit der Hand zurückstecken („recapping"). Wenn es unumgänglich ist: Einhandtechnik oder Ablagehilfe.
- Durchstichsichere Entsorgungsbehälter in Griffnähe am Entstehungsort, nicht am anderen Ende des Zimmers.
- Behälter nie über die Füllmarke befüllen und nie hineingreifen.
- Instrumente nicht von Hand zu Hand reichen, sondern über eine neutrale Ablage.
- Flüssigkeitsdichte Handschuhe bei Arbeiten im Mund; Schutzbrille oder Schutzschild und Maske gegen Spritzer und Aerosole.
- Arbeitsfeld abdecken und die Abdeckung nach jedem Patienten wechseln.
Sofortmassnahmen nach Stich, Schnitt oder Blutkontakt
Die ersten Minuten entscheiden
Nach einer Stich- oder Schnittverletzung oder nach Kontakt mit Blut zählt die Zeit. Die folgende Reihenfolge stammt aus Suva 2869/30.d, Kapitel 6.
- Stich- oder Schnittwunde sofort 1 bis 2 Minuten mit Wasser und Seife waschen und anschliessend desinfizieren, zum Beispiel mit Alkohol 60 bis 80 Prozent.
- Instrument sicher entsorgen — nicht liegen lassen, damit sich niemand ein zweites Mal verletzt.
- Spritzer auf Schleimhäute (Auge, Mund) sofort reichlich mit Wasser oder physiologischer Flüssigkeit spülen.
- Hautkontamination mit Wasser und Seife reinigen, danach desinfizieren. Kontaminierte Flächen mit Einwegtuch reinigen und desinfizieren.
- Unverzüglich die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt konsultieren — auch ausserhalb der Praxiszeiten.
- Unfallmeldung an den UVG-Versicherer und Dokumentation im Betrieb.
Die Fristen für die Postexpositionsprophylaxe
| Erreger | Frist |
|---|---|
| HIV | Erste Dosis ohne Verzögerung, nach Möglichkeit innerhalb von 4 Stunden. Beginn innerhalb von 24 Stunden, maximal 48 Stunden nach Exposition. |
| HBV | Innerhalb von 24 Stunden. Sind Laborresultate nicht innert 24 Stunden zu erwarten, wird die Prophylaxe sofort verabreicht. |
| HCV | Keine Prophylaxe verfügbar — entscheidend ist die serologische Nachkontrolle. |
Nachkontrolle
- mit HIV-Prophylaxe: serologische Kontrolle 12 Wochen nach Exposition
- ohne Prophylaxe: einmalige Kontrolle nach 6 Wochen
Hepatitis-B-Impfung und Gesundheitsüberwachung
Der wirksamste Einzelschutz
Gegen Hepatitis B gibt es eine Impfung — gegen Hepatitis C und HIV nicht. Für Personal mit möglichem Blutkontakt ist sie deshalb die wichtigste vorbeugende Massnahme.
Empfehlung, aber auf Kosten des Arbeitgebers
Der Schweizerische Impfplan (Ausgabe Februar 2026, BAG und EKIF) führt die Hepatitis-B-Impfung als empfohlene Impfung für Personen mit erhöhtem Expositionsrisiko. Eine Impfpflicht besteht nicht.
Arbeitsrechtlich ist die Sache aber eindeutig geregelt. SAMV Art. 14 Abs. 1: Sind Arbeitnehmende noch nicht immun, so müssen sie auf Veranlassung und Kosten des Arbeitgebers eine wirksame Impfung erhalten.
Wer geimpft sein sollte
- alle Personen mit möglichem Kontakt zu Blut oder Körperflüssigkeiten
- Lernende vor Aufnahme der risikobehafteten Tätigkeit — nicht erst im zweiten Lehrjahr
- Praktikantinnen, Praktikanten und temporäre Mitarbeitende
Impferfolg kontrollieren: der Anti-HBs-Wert
| Anti-HBs | Bedeutung |
|---|---|
| über 100 IE/l | Responder — geschützt, keine Auffrischung nötig |
| 10 bis 100 IE/l | Hypo-Responder — Auffrischung im Expositionsfall |
| unter 10 IE/l | Non-Responder — nicht geschützt, ärztlich abklären |
Verzeichnisse und Gesundheitsakte
SAMV Art. 13 verlangt vom Betrieb ein Verzeichnis der Arbeitnehmenden mit Umgang mit Mikroorganismen der Gruppen 2 bis 4 sowie ein Verzeichnis der Unfälle und Zwischenfälle.
Hautschutz und Handschuhe
Die Hände sind das meistbeanspruchte Werkzeug
Häufiges Händewaschen, Desinfektionsmittel und stundenlanges Tragen dichter Handschuhe belasten die Haut. Berufliche Hautkrankheiten gehören im Gesundheitswesen zu den häufigsten Berufskrankheiten — und eine geschädigte Haut ist zugleich eine schlechtere Barriere gegen Erreger.
Rechtsgrundlage und Suva-Hilfsmittel
Grundlage sind UVG Art. 82, ArG Art. 6 und VUV Art. 5. Praktisch umgesetzt wird das über die Suva-Publikation 44074.d „Hautschutz bei der Arbeit" und die zugehörige Checkliste 67035.d, die auch eine Vorlage für einen Hautschutzplan enthält.
Der Hautschutzplan
Er hängt sichtbar am Waschplatz und nennt vier Dinge:
- die Hauptgefährdung am jeweiligen Arbeitsplatz
- das Hautschutzmittel — vor der Arbeit
- das Hautreinigungsmittel — schonend, nicht scheuernd
- das Hautpflegemittel — nach der Arbeit und nach Feierabend
Dazu gehört die Angabe, welche Schutzhandschuhe für welche Tätigkeit geeignet sind.
Handschuhe richtig einsetzen
- Nur auf trockene, saubere Hände — Restfeuchte unter dem Handschuh schädigt die Haut zusätzlich.
- Tragedauer so kurz wie möglich; nach jedem Patienten wechseln.
- Handschuhe sind Einwegprodukte — nicht desinfizieren und weiter verwenden.
- Bei Latexhandschuhen an das Sensibilisierungsrisiko denken; Suva 2869/33.d behandelt Latexallergie ausdrücklich.
- Ringe und Armbanduhren ablegen — sie beschädigen Handschuhe und verhindern eine wirksame Händedesinfektion.
Chemikalien in der Praxis
Vom Desinfektionsmittel bis zum Monomer
In der Zahnarztpraxis gehören Instrumenten- und Flächendesinfektion, Ätzgele, Kunststoff-Monomere und Röntgenchemie zu den Produkten, die Gesundheit und Umwelt gefährden können. Rechtsgrundlage sind ChemG (SR 813.1) und ChemV (SR 813.11).
Aufnahmewege
Gase, Dämpfe, Aerosole
Kontakt und Aufnahme durch die Haut
meist indirekt über kontaminierte Hände
Kennzeichnung nach GHS
Die Schweiz vollzieht das GHS/CLP-System der EU autonom nach — über einen Verweis in ChemV Anhang 2 auf die EU-Verordnung 1272/2008. Es gibt neun Gefahrenpiktogramme, GHS01 bis GHS09, als rot umrandete Raute:
- GHS01 Explodierende Bombe · GHS02 Flamme · GHS03 Flamme über einem Kreis
- GHS04 Gasflasche · GHS05 Ätzwirkung · GHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen
- GHS07 Ausrufezeichen · GHS08 Gesundheitsgefahr · GHS09 Umwelt
In der Zahnarztpraxis am häufigsten: GHS07 (reizend, sensibilisierend), GHS05 (ätzend, bei Konzentraten), GHS02 (alkoholische Desinfektion) und GHS09 (gewässergefährdend).
H- und P-Sätze
- H200er — physikalische Gefahren (Brand, Explosion)
- H300er — Gesundheitsgefahren
- H400er — Umweltgefahren
- P-Sätze — Sicherheitshinweise: was zu tun und zu lassen ist
Das Sicherheitsdatenblatt
Das Sicherheitsdatenblatt hat 16 Abschnitte. Nach ChemV Art. 20 richtet es sich nach den in Anhang 2 genannten technischen Vorschriften — in der Sache nach dem EU-Format. Wer an berufliche Verwender abgibt, muss es nach ChemV Art. 21 kostenlos mitliefern und nach Art. 22 bei Änderungen aktualisieren.
Die Praxis muss das Sicherheitsdatenblatt aufbewahren, solange mit dem Produkt umgegangen wird — auf Papier oder elektronisch. Es muss nicht an jedem Arbeitsplatz physisch liegen, aber auffindbar sein, und die Instruktion des Teams stützt sich darauf.
Strahlenschutz beim Röntgen
Bewilligungspflichtig und personengebunden
Röntgen in der Zahnarztpraxis ist geregelt durch StSG (SR 814.50), StSV (SR 814.501) und die Röntgenverordnung RöV (SR 814.542.1). Für das Einrichten und Betreiben medizinischer Röntgenanlagen braucht die Praxis eine Bewilligung des BAG.
Die Sachverständige oder der Sachverständige
Jede Praxis mit Röntgenanlage braucht eine Strahlenschutz-Sachverständige oder einen Strahlenschutz-Sachverständigen. In der Regel ist das die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber. Die Bewilligungsinhaberin muss dieser Person die nötigen Kompetenzen erteilen und die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
Wer welche Aufnahme machen darf
| Funktion | zulässig |
|---|---|
| Zahnärztin / Zahnarzt | intraoral, OPT, Fernröntgen; DVT nur mit Zusatzausbildung |
| Dentalassistentin EFZ | intraoral; OPT und Fernröntgen nur mit entsprechender Ausbildung; DVT nur mit DVT-Ausbildung |
| Dentalhygienikerin | intraoral und OPT; DVT nur mit Zusatzausbildung |
Nach Abschluss der Ausbildung ist mindestens alle 5 Jahre eine Strahlenschutz-Fortbildung obligatorisch.
Dosisgrenzwerte
| Personengruppe | effektive Dosis pro Jahr |
|---|---|
| beruflich strahlenexponierte Personen | 20 mSv |
| Jugendliche von 16 bis 18 Jahren | 6 mSv |
| Bevölkerung | 1 mSv |
| ungeborenes Kind ab Kenntnis der Schwangerschaft | 1 mSv |
Dosimetrie in der Zahnarztpraxis
- Wo ausschliesslich ortsfeste intraorale Kleinröntgenanlagen betrieben werden, ist für Dentalassistentinnen in Lehrbetrieben keine obligatorische Dosimetrie mehr erforderlich.
- Wer regelmässig, also mindestens wöchentlich, im OPT- oder DVT-Raum tätig ist, muss ein Dosimeter tragen.
- Personen unter 16 Jahren dürfen nicht beruflich strahlenexponiert sein, müssen den Raum während der Aufnahme verlassen — und werden trotzdem dosimetriert.
- Die Personendosis wird monatlich durch eine anerkannte Dosimetriestelle ermittelt. Kosten und Verantwortung trägt die Bewilligungsinhaberin.
Qualitätssicherung der Anlage
- Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme
- Konstanzprüfung jährlich
- Zustandsprüfung alle 6 Jahre
Notfall, Brandschutz und Fluchtwege
Im Ernstfall zählt die Reihenfolge
Ein Notfall in der Praxis trifft ein Team, das gleichzeitig Patientinnen und Patienten betreut. Deshalb muss die Reihenfolge sitzen, bevor etwas passiert.
Notrufnummern Schweiz
Vergiftungen
Notruf absetzen — die W-Fragen
- Wer meldet? Name, Praxis, Rückrufnummer.
- Wo ist es passiert? Adresse, Stockwerk, Zugang.
- Was ist passiert?
- Wie viele Betroffene?
- Warten auf Rückfragen — die Leitstelle beendet das Gespräch.
Erste Hilfe im Betrieb
ArGV 3 Art. 36 verlangt Erste-Hilfe-Mittel nach Gefährdung, Grösse und Lage des Betriebs, gut erreichbar und sichtbar gekennzeichnet; geschultes Personal „nötigenfalls". Eine Zahl steht nicht in der Verordnung. Die SECO-Wegleitung nennt als Richtwert für 1 bis 10 Mitarbeitende: 1 bis 2 Ersthelfende. Das ist eine Empfehlung, keine Verordnungsvorgabe — anders als in Deutschland, wo die DGUV eine feste Quote vorschreibt.
Brandschutz
Massgebend sind die VKF-Brandschutzvorschriften, weiterhin in der Ausgabe 2015, mit den Richtlinien BSR 18-15 (Löscheinrichtungen) und BSR 12-15 (organisatorischer Brandschutz).
| Klasse | Was brennt | Geeignet |
|---|---|---|
| A | feste Stoffe: Papier, Textilien, Holz | Wasser, Schaum, ABC-Pulver |
| B | flüssige oder flüssig werdende Stoffe: Alkohole, Lösungsmittel | Schaum, CO₂, Pulver |
| C | Gase | BC- oder ABC-Pulver |
| D | Metalle | Metallbrandpulver |
| F | Speisefette und -öle | Fettbrandlöscher |
Für eine Zahnarztpraxis praxisrelevant sind A und B — sowie CO₂ im EDV- und Technikbereich, weil es rückstandsfrei löscht.
Fluchtwege
Nach ArGV 4 Art. 8 müssen Arbeitsplätze und Räume bei Gefahr jederzeit rasch und sicher verlassen werden können. Bei nur einem Ausgang gilt eine maximale Fluchtweglänge von 35 Metern, bei zwei unabhängigen Ausgängen 50 Meter. Fluchtwege sind zu kennzeichnen und jederzeit freizuhalten — auch nicht „nur kurz" mit Materialkisten.
Besonders schutzbedürftige Personen und Nachweisführung
Schwangere, Stillende und Lernende
Für zwei Gruppen gelten strengere Regeln als für das übrige Team. Beide kommen in Zahnarztpraxen regelmässig vor.
Schwangerschaft und Stillzeit
Die Mutterschutzverordnung (SR 822.111.52) stuft bestimmte Arbeiten als gefährlich oder beschwerlich ein. Für die Zahnarztpraxis relevant:
- Ionisierende Strahlung (Art. 12): ab Kenntnis der Schwangerschaft höchstens 2 mSv Äquivalentdosis am Abdomen und 1 mSv effektive Dosis.
- Mikroorganismen (Art. 10): Exposition gegenüber den Gruppen 2 bis 4 ist zu bewerten; fruchtschädigende Erreger sind ohne nachgewiesene Immunität ausgeschlossen.
- Chemische Stoffe (Art. 13): CMR-Stoffe und ausdrücklich Quecksilber — also Amalgam.
- Körperhaltung (Art. 9): ungünstige Haltungen wie längeres Beugen, Strecken oder Kauern gelten während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft als beschwerlich.
Werden solche Arbeiten ausgeübt, muss eine Risikobeurteilung durch eine fachlich kompetente Person erstellt werden (Art. 17) — Arbeitsärztin, Arbeitshygieniker oder eine andere Fachperson mit nachgewiesenen Kenntnissen. Die Praxisleitung darf das nicht selbst übernehmen.
Lernende und Jugendliche
Die WBF-Verordnung über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR 822.115.2, in Kraft seit 1.1.2023) verbietet Personen unter 18 Jahren grundsätzlich gefährliche Arbeiten — darunter ionisierende Strahlung sowie Mikroorganismen der Gruppen 3 und 4.
- In der beruflichen Grundbildung sind solche Arbeiten ab 15 Jahren zulässig, wenn sie für das Bildungsziel unentbehrlich sind — mit Schulung, Anleitung und Überwachung, und dokumentiert im Anhang 2 des Bildungsplans.
- Für ionisierende Strahlung liegt die Grenze bei 16 Jahren. Jüngere Lernende dürfen das Röntgen lernen, aber nicht beruflich strahlenexponiert sein.
- Die Hepatitis-B-Impfung gehört vor die erste risikobehaftete Tätigkeit.
Nachweisführung im QM-System
Was nicht dokumentiert ist, gilt im Zweifel als nicht geschehen. In die Praxisablage gehören:
- Gefahrenermittlung und Risikobeurteilung mit Datum und Verantwortlichkeit
- Instruktionsnachweise mit Datum, Gegenstand und Teilnehmenden
- Impfstatus und Anti-HBs-Werte, Verzeichnisse nach SAMV Art. 13
- Unfall- und Zwischenfallmeldungen, auch Beinaheunfälle
- Bewilligung, Dosimetrieberichte und Prüfprotokolle der Röntgenanlage
- Sicherheitsdatenblätter, Hautschutzplan, Notfall- und Alarmorganisation
Empfehlung zur Wiederholung
Ein Intervall schreibt das Gesetz nicht vor. Bewährt hat sich eine jährliche Wiederholung für das gesamte Team, zusätzlich immer beim Stellenantritt und bei wesentlichen Änderungen — neue Geräte, neue Materialien, neue Abläufe, Umbau. Das Zertifikat aus diesem Kurs gehört in die Personalakte und in den QM-Nachweis.
Abschlusstest
18 Fragen, je eine richtige Antwort. Zum Bestehen brauchen Sie 13 richtige (70 %). Die Auswertung erfolgt auf dem Server — hier auf der Seite steht keine Lösung.
Ihr Ergebnis
Wie es weitergeht
Weitere kostenlose Unterweisungen finden Sie in der Online Akademie. Fragen zur Umsetzung im eigenen Betrieb beantworten wir über das Kontaktformular.
Fachliche Rückfragen zu dieser Unterweisung: Holger.grosser@iso9001.info · Telefon 0911-49522541. Eine Online-Unterweisung erfüllt die Unterweisungspflicht nur, wenn Rückfragen an eine unterweisende Person möglich sind.